Arbeitnehmer, die nach Ablauf der Kündigungsfrist arbeitsunfähig erkrankt sind, können auch dann keine Nachzahlung der Vergütung (sog. Annahmeverzugslohn) verlangen, wenn sie den Kündigungsrechtsstreit gewinnen (BAG, Urt. v. 4.12.2024 – 5 AZR 276/23).