Interne Ermittlungen und das Motto „Datenschutz ist kein Tatenschutz“
Unser Kollege Dr. Kai-Oliver Burmann hat für juris Praxis-Report Arbeitsrecht eine interessante Entscheidung aus Konfliktbereich zwischen interner Ermittlung, Datenschutz und Persönlichkeitsrechten unter dem Motto "Datenschutz ist kein Tatenschutz" besprochen.
Was war passiert? Der Kläger stand nach mehreren Anzeigen durch Kollegen und aufgrund ihn belastender Videoüberwachungsaufnahmen im Verdacht, über einen längeren Zeitraum und in erheblichem Maße Betriebsmittel unterschlagen zu haben. Der Kläger verteidigte sich unter anderem mit dem Einwand, die ihm vorgeworfene Mitnahme von Betriebsmitteln sei im Betrieb allgemein üblich und bisher geduldet worden.
Daraufhin entschloss sich die Beklagte zu einer betriebsweiten Befragung auf Grundlage eines Fragenkatalogs mit immerhin 150 Fragen. Der Verdacht gegen den Kläger konnte danach erhärtet und die Behauptung, es habe sich um allgemein übliches und geduldetes Verhalten gehandelt, entkräftet werden.
Gegen die anschließend ausgesprochene außerordentlichen Kündigung wendete der Kläger vor allem ein, die Erkenntnisse aus der betriebsweiten Befragung unterlägen einem Beweisverwertungsverbot. Die betriebsweite Mitarbeiterbefragung habe massiv in seine Würde und Persönlichkeit verletzt. Dadurch, dass er betriebsöffentlich mit zahlreichen Korruptions- und Nötigungsvorwürfen in Verbindung gebracht worden sei, seien die Mitarbeiter regelrecht gegen seine Person aufgehetzt worden. Es habe sich um einen öffentlichen Rufmord gehandelt.
Weder das Arbeitsgericht, noch das Landesarbeitsgericht folgten dieser Auffassung. Zwar seien durch die Befragung aller Mitarbeiter die gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe dokumentiert und damit eine betriebliche Verbreitung der Vorwürfe ermöglicht worden. Das sei angesichts der erhobenen Vorwürfe und des Einwandes des Klägers, sein Verhalten sei ordnungsgemäß, aber angemessen gewesen.
Die Entscheidung ist lesenswert, zeigt sie doch die bedeutenden Gesichtspunkte auf, die für oder gegen die Zulässigkeit einer betriebsweiten Befragung sprechen können. Die Anmerkungen unseres Kollegen Dr. Kai-Oliver Burmann kann in juris Praxisreport Arbeitsrecht nachgelesen werden (Burmann, jurisPR-ArbR 44/2025 Anm. 2)