In dem breitgefächerten Immobilienrecht ist in aller Regel die notarielle Mitwirkung durch den Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben.
Dazu gehören insbesondere Grundstücks- oder Wohnungskaufverträge, Bauträgerverträge, Grundstücksübertragungsverträge auf die nächste Generation mit umfassenden Rechtsvorbehalten (z.B. Nießbrauchrechte, Widerrufsrechte o.Ä.) für die übertragende Person sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Grundschuldbestellungen. Auch bei den Schnittstellen zum Ehegüterrecht und Erbrecht ist die Beratung und Urkundstätigkeit unerlässlich. Dies sind zum Beispiel die Grundstücksübertragungen innerhalb von Ehe- oder Lebenspartnerschaften, Scheidungsfolgevereinbarungen zur einvernehmlichen Verteilung des Grundbesitzes und sonstiger Vermögenswerte oder die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft über den zum Nachlass gehörenden Grundbesitz.