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Nils Rümpker hat sich als Fachanwalt auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Er berät und vertritt Finanzdienstleister zu allen Fragen des privaten und öffentlichen Bankrechts, sowohl in der Forensik als auch in der Vertragsgestaltung. Einen Schwerpunkt seiner Arbeit bildet die Vertragsgestaltung einschließlich der Anpassung an neue Regularien (u.a. PSD II, MiFiD II, WIRKL, DS-GVO etc.).
Als Notar ist er unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes und übernimmt die Beurkundung von Rechtsvorgängen und alle anderen notariellen Aufgaben, insbesondere bei Immobilientransaktionen und im Gesellschaftsrecht.
Nils Rümpker spricht fließend Englisch.
Er ist Lehrbeauftragter der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster im Rahmen der Masterstudiengänge "Immobilienrecht" und „Erbrecht & Unternehmensnachfolge“, Dozent an der Akademie Deutscher Genossenschaften ADG e.V. sowie Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung – Wissenschaftliche Gesellschaft für Bankrecht e.V.
Nils Rümpker hat nach einer Ausbildung zum Bankkaufmann in Münster Rechtswissenschaften mit fachspezifischer Fremdsprachenausbildung im Common Law und Schwerpunkt Bank- und Kapitalmarktrecht studiert. Nach dem Ersten Examen im Jahr 2008 folgten eine wissenschaftliche Tätigkeit am Institut für Unternehmens- und Kapitalmarktrecht bei Prof. Dr. Matthias Casper, 2010 die Promotion zu einem bankrechtlichen Thema, 2011 ein Master im Real Estate Law und 2012 das Zweite Staatsexamen mit anschließender Anwaltszulassung. Seit 2017 ist er Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, seit 2019 zugleich Notar.
Vor seinem Wechsel zu Grüter war er Partner der Sozietät Streitbörger Speckmann.
Johann-Krane-Weg 10
48149 Münster
Rümpker/Rüsing, Bürgschaft, Verbraucherrechterichtlinie; Außergeschäftsraumvertrag; Widerrufsrecht, Anm. zu Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 26. April 2019, (13 U 51/15) – WM 2020, 1066
Rümpker, Anschlussberufung; (unzulässige) Feststellungsklage; nachinstanzliche Klageänderung, Anm. zu BGH, Urteil vom 03. Juli 2018 – XI ZR 572/16, WuB 2018, 597
Rümpker, Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen; durch Abstellen auf den Vertragsschluss freiwillig verlängerte Widerrufsfrist, Anm. zu BGH, Urteil vom 16.05.2017- XI ZR 586/15 (WM 2017, 1258), WuB 2017, 540
Rümpker, Anforderungen an eine wirksame Widerrufsbelehrung im Verbraucherdarlehensvertrag, Rechtsfolgen und Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts, Anm. zu OLG Karlsruhe v. 17.09.2014 – 17 U 239/13 (WM 2014, 2162), WuB 2015, 53
Rümpker, Unwirksame Zahlungsklausel eines Energieversorgungsunternehmens, Anm. zu BGH v. 05.06.2013 - VIII ZR 131/12 (WM 2013, 1260), WuB IV C. § 307 BGB 8.13
Rümpker, Die Kündigung der Sicherungsgrundschuld im Lichte des § 1193 Abs. 2 BGB n.F. in: Forum Immobilienrecht 2011, Herausgeber: Prof. Dr. Matthias Casper / RA Dr. Matthias Durst, Nomos Verlag, Baden-Baden 2012
Rümpker, Forderungs- und Grundschuldzession nach dem Risikobegrenzungsgesetz, Nomos Verlag, Baden-Baden 2010
Rümpker, Ad Legendum 2010, 9 ff. "Das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)"
Casper/Rümpker, LMK 2008, 269900, "Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren und Stellung des Insolvenzverwalters – Anm. zu BGH v. 10.06.08, XI ZR 283/06"
Rümpker, ZBB 2008, 438 f., "3. Münsteraner Bankrechtstag – Bankrecht zwischen Brüssel und Berlin"