Zum Abschluss unserer Themenreihe zum Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) widmen wir uns in diesem Beitrag den wesentlichen Änderungen im Vereinsrecht.
Das MoPeG führt hinsichtlich des nicht rechtsfähigen Vereins durch die Änderung des § 54 BGB zu einer Anpassung des Gesetzeswortlauts an die gelebte Rechtspraxis und Rechtsprechung.
Ein Verein kann derzeit als Idealverein durch Eintragung in das Vereinsregister (§ 21 BGB) oder als wirtschaftlicher Verein durch staatliche Anerkennung (§ 22 BGB) Rechtsfähigkeit erlangen. Darüber hinaus ist allgemein anerkannt, dass Vereine, die weder in das Vereinsregister eingetragen sind noch Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangt haben, als „nicht rechtsfähige Vereine“ (§ 54 S. 1 BGB a.F.) zwar nicht als juristische Personen zu qualifizieren sind, aber gleichwohl Rechtsfähigkeit besitzen. Da die Terminologie des „nicht rechtsfähigen Vereins“ insoweit irreführend ist, wird die Formulierung in § 54 BGB n.F. nunmehr durch die Begrifflichkeit „Verein ohne Rechtspersönlichkeit“ ersetzt. Damit wird ausdrücklich klargestellt, dass auch ein nicht eingetragener Verein Träger von Rechten und Pflichten und somit rechtsfähig sein kann.
Nach § 54 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. finden künftig auf einen nichtwirtschaftlichen Verein, der nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt hat, die §§ 24 bis 53 BGB, also die Vorschriften des Vereinsrechts, Anwendung. Darüber hinaus verweist § 54 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. wirtschaftliche Vereine, die nicht durch staatliche Verleihung nach § 22 BGB Rechtspersönlichkeit erlangt haben, künftig auf die Vorschriften über die BGB-Gesellschaft, also auf das Personengesellschaftsrecht. Beides entspricht der bisherigen Rechtslage und wird daher nunmehr in § 54 Abs. 1 BGB n.F. ausdrücklich geregelt.
Die persönliche Haftung der Handelnden bei Vereinen ohne Rechtspersönlichkeit bleibt unberührt und ist statt in § 54 S. 2 BGB a.F. nunmehr in § 54 Abs. 2 BGB n.F. geregelt. Die Handelndenhaftung gilt für alle nicht eingetragenen und nicht konzessionierten wirtschaftlichen Vereine und dient dem Gläubigerschutz. Geschützt werden die Vertragspartner, die die Existenz des Vereins und die Vertretungsbefugnis der handelnden Personen mangels Eintragung in das Vereinsregister nicht erkennen können und denen daher neben dem Vereinsvermögen eine weitere Haftungsmasse zur Verfügung gestellt werden soll. Außerdem soll durch die Handelndenhaftung Druck im Hinblick auf die Eintragung von Vereinen ohne Rechtspersönlichkeit ausgeübt werden.