Am 01.01.2021 ist das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz in Kraft getreten. Anlass hierfür war die Europäische Richtlinie zur Einführung eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens, die bereits im Juni 2019 verabschiedet wurde (siehe dazu auch unseren Artikel vom 02.04.2020: Die europäische Restrukturierungsrichtlinie).

Durch das StaRUG sollen die üblicherweise im Rahmen einer Insolvenz benannten Folgeprobleme – Reputationsverlust, hohe Kosten etc. – vermieden werden. Dafür soll die Geschäftsleitung von sanierungsbedürftigen Unternehmen in die Lage versetzt werden, ihr Unternehmen außerhalb eines Regelinsolvenzverfahrens sanieren zu können. Voraussetzung ist jedoch, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 InsO eingetreten ist. Diese liegt dann vor, wenn ein Unternehmen nicht in der Lage ist, ab einem bestimmten Stichtag in den anstehenden drei Wochen 90% der fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen. Das Instrumentarium des StaRUG steht den Unternehmen nur dann zu, wenn eine drohende Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO vorliegt. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Unternehmen voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Der diesbezügliche Prognosezeitraum hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, hier sind bis zu zwei Jahre denkbar.

Sofern eine drohende Zahlungsunfähigkeit gegeben ist, besteht nach dem StaRUG zugunsten der betroffenen Unternehmen die Möglichkeit, einen Restrukturierungsplan mit seinen Gläubigern zu vereinbaren. Dabei handelt es sich um eine Art Vergleichslösung. Im Zusammenhang mit dem Restrukturierungsplan sind verschiedene Vereinbarungen denkbar, neben Forderungsverzicht kommen Stundungen, Debt Equity Swaps, oder eine Kapitalerhöhung in Betracht. Die zunächst im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens angedachte Möglichkeit, Dauerschuldverhältnisse außerordentlich beenden zu können, wurde wieder verworfen.

Ein solcher Restrukturierungsplan ist zunächst zu erarbeiten. Nach Erarbeitung dieses Restrukturierungsplans wird das Vorhaben einer Restrukturierung nach § 31 StaRUG gegenüber dem Gericht anzeigt. Mit der Anzeige kann ein Antrag auf Stabilisierungsanordnung gem. § 49 StaRUG verbunden werden. Eine solche Stabilisierungsanordnung hat zur Folge, dass die Zwangsvollstreckung gegen das Unternehmen untersagt wird.

Mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens wird der Restrukturierungsplan als sog. Planangebot an die Gläubiger versandt. Das weitere Verfahren besteht sodann in einem Erörterungs- und einem Abstimmungstermin. Im Rahmen des Erörterungstermins können die Gläubiger Fragen zum Restrukturierungsplan stellen, Änderungswünsche können hierbei nicht artikuliert werden. Im Anschluss daran wird über den Restrukturierungsplan abgestimmt. Die Abstimmungen und Erörterungen können gerichtlich oder außergerichtlich stattfinden. Für die Wirksamkeit des Restrukturierungsplans ist die Annahme durch eine 75%ige Mehrheit ausreichend. Auf einen außergerichtlichen Abstimmungstermin folgt ein gerichtlicher Anhörungstermin nach § 61 StaRUG. Hier besteht die Möglichkeit der Gläubiger, Einwände gegen den Restrukturierungsplan zu erheben. Nach positiver Prüfung des Restrukturierungsplans wird das Gericht diesen bestätigen. Es treten dann die im Restrukturierungsplan festgelegten Wirkungen ein.