Der Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat im Jahre 2017 zur Einführung eines weiteren Registers geführt. Das damals etablierte Transparenzregister ist bis heute die Plattform der Bundesrepublik Deutschland, um bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften (Meldeverpflichtete) ermitteln zu können, wer der/die dahinterstehende/n wirtschaftlich Berechtigte/n ist/sind. Es wird elektronisch bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH unter www.transparenzregister.de geführt. Die Rechts- und Fachaufsicht erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt, welches auch für Ordnungswidrigkeiten, vor allem bei Verstößen gegen Mitteilungspflichten zuständig ist.

Das Transparenzregister hat lange Zeit ein Schattendasein geführt. Der Nutzen wurde häufig bezweifelt. Des Weiteren begründete das Transparenzregister in der Regel keine unmittelbaren Eintragungspflichten für Meldeverpflichtete, da es zunächst als sog. Auffangregister geführt wurde. Mitteilungen an das Transparenzregister waren nur dann notwendig, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nicht aus bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern (z.B. Handelsregister) ergaben. Hintergrund dieser Mitteilungsfiktion war das Bestreben des Gesetzgebers, die Belastung für Unternehmen so gering wie möglich zu halten.

Mit dem zum 01.08.2021 in Kraft getretenen Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (BGBL. I 2021, S. 2083) hat der Gesetzgeber die Mitteilungsfiktion abgeschafft. Das Transparenzregister wird hierdurch zum Vollregister mit der Folge, dass die in vielen Fällen bislang entbehrliche Eintragung des/der wirtschaftlich Berechtigten nunmehr erforderlich wird. Für Meldeverpflichtete bedeutet dies, dass sie gesetzlich verpflichtet sind, alle erforderlichen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten, d.h. Vor- und Nachname, Geburtsdaten, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und Staatsangehörigkeit zu machen. Die unterlassene Meldung/Eintragung ist eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldandrohung.

Für Altfälle, also für Meldeverpflichtete, die sich aufgrund von Eintragungen in anderen Registern auf die Mitteilungsfiktion berufen konnten, hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung in § 59 Abs. 8 GwG geschaffen, sofern die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister am 31.07.2021 nach der bis zum 31.07.2021 geltenden Fassung des § 20 Abs. 2 GwG als erfüllt galt. Diese Fälle sind von der Meldepflicht nicht befreit, sondern können sich etwas mehr Zeit lassen. Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 31.03.2022, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis zum 30.06.2022 und alle anderen Fälle bis zum 31.12.2022 vornehmen. Für Meldepflichtige, die am 31.07.2021 nicht in einem Register eingetragen waren, gilt die Meldepflicht unmittelbar.

In der Praxis kann die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten durchaus Schwierigkeiten bereiten. Wegen der Komplexität des Themas können an dieser Stelle nur einige Grundzüge aufgezeigt werden. Eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der individuellen Situation jedes Meldeverpflichteten ist in jedem Fall erforderlich.

Die Definition des wirtschaftlich Berechtigten findet sich in § 3 Abs. 1 Satz 1 GwG. Grundsätzlich kann wirtschaftlich Berechtigte/r nur eine natürliche Person sein, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle das meldepflichtige Rechtssubjekt steht (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG) oder auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt oder Geschäftsbeziehung begründet wird (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GwG). Bei juristischen Personen (mit Ausnahme von rechtsfähigen Stiftungen) zählt zu einem wirtschaftlichen Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Sogenannte mittelbare Kontrolle liegt vor, wenn Anteile von einer oder mehreren juristischen Personen des Privatrechts oder eingetragenen Personengesellschaften gehalten werden, die wiederum unter Kontrolle einer natürlichen Person stehen. Dies wird regelmäßig bei der Mehrheit der Stimmrechte (50 %) angenommen.

Bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen kann es zu einer Addition von Beteiligungen kommen. Dies bedeutet, dass auch einzelne Beteiligungen unterhalb der Schwelle von 25 % relevant werden können. Ist eine natürliche Person beispielsweise an einem Unternehmen persönlich und mittelbar durch eine andere Gesellschaft beteiligt, auf die ein beherrschender Einfluss besteht, werden die Beteiligungsverhältnisse addiert. Kann kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden (z.B.: alle Beteiligungen einer GmbH liegen unter 25 %), gilt der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner als wirtschaftlich Berechtigter (§ 3 Abs. 2 Satz 5 GwG).

Der Gesetzgeber hat mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz eine in der Praxis bislang nicht hinreichend bekannte Verpflichtung für Unternehmen begründet. Ob die Umstellung auf ein Vollregister in Zukunft zu einer verbesserten Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung führt, mag durchaus bezweifelt werden. Alle Unternehmen sind jedenfalls gut beraten, der Meldepflicht kurzfristig nachzukommen, um in der Zukunft kein Bußgeld zu riskieren. Bei Fragen im Zusammenhang mit der Ermittlung des/r wirtschaftlich Berechtigten empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat einzuholen.