Der jüngste Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vom 21.11.2022 legt ein Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vor. Dieser hat zum Ziel, den dortigen Einsatz von Videokonferenztechnik weiter zu fördern. Der Einsatz von Videokonferenztechnik sei Ausdruck einer modernen, digitalen und bürgernahen Justiz.

Infolge der Covid-19-Pandemie wurde bereits von der in § 128a ZPO geregelten Möglichkeit Gebrauch gemacht, Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung durchzuführen. Das BMJ ist der Ansicht, dass unabhängig von pandemischen Lagen der Einsatz von Videokonferenztechnik wichtiger Bestandteil der Verfahrensgestaltung bleiben wird. So würde die Leistungsfähigkeit der Justiz durch schnellere, kostengünstigere, ressourcenschonendere und nachhaltigere Verfahrensführung gestärkt. Über die bereits existierenden Möglichkeiten hinaus sollen durch das neue Gesetz weitere zivilprozessuale Verfahrenssituationen im Rahmen einer Videokonferenz durchgeführt werden können und die physische Präsenz entbehrlich machen. Auch sollen Aufzeichnungsmöglichkeiten die Protokollaufzeichnung erleichtern und die audiovisuelle Dokumentation – insbesondere bei Beweisaufnahmen – verbessern.

Der Entwurf beinhaltet insbesondere folgende Neuerungen:

  • Das Gericht kann die Videoverhandlung initiativ anordnen (im Gegensatz zur bislang lediglich möglichen Antragstellung durch die Prozessbeteiligten);
  • Eine Partei kann im Falle einer angeordneten Videoverhandlung den Antrag stellen, nicht per Video teilnehmen zu müssen. So soll sichergestellt werden, dass kein Beteiligter des Verfahrens zur Teilnahme an einer Videoverhandlung gezwungen werden kann. Dies würde dazu führen, dass nur diese Partei im Gericht anwesend sein müsste;
  • Der Entwurf sieht vor, dass das Ermessen des Gerichts bei übereinstimmenden Anträgen der Parteien auf Durchführung einer Videoverhandlung reduziert wird und bei Ablehnung einer Videoverhandlung durch das Gericht eine Begründungspflicht besteht (begründeter anfechtbarer Beschluss);
  • Selbst das Gericht kann per Bild- und Tonübertragung nach dem Entwurf virtuell an der Verhandlung teilnehmen und muss sich nicht mehr – wie bisher – physisch im Gerichtssaal aufhalten. Durch eine öffentliche Übertragung in einem frei zugänglichem Raum soll der Öffentlichkeitsgrundsatz gewahrt werden;
  • Der Entwurf sieht die Möglichkeit vor, die Videoverhandlung audiovisuell aufzuzeichnen. Hierbei wird auf die Vorschrift zur vorläufigen Protokollaufzeichnung verwiesen: die visuelle Aufzeichnung kann als Ersatz für Diktiergeräte zur Erstellung des Protokolls verwendet werden;
  • Darüber hinaus sollen künftig Erklärungen und Anträge zu Protokoll im Rahmen einer virtuellen Rechtsantragsstelle per Videocall abgegeben werden können. Sogar Urkundsbeamte müssten sich dafür nicht mehr im Gericht aufhalten. Die Stellung von Beratungs- und Prozesskostenhilfeanträgen würde dadurch erleichtert.

Zur Vermeidung eines Konflikts mit EU-Recht soll der Entwurf jedoch nur Videoverhandlungen umfassen, soweit sich alle Beteiligten im Inland aufhalten. Im Einzelnen obliegt die technische und organisatorische Ausgestaltung des Entwurfs weitestgehend den Ländern, was bei Verfahren, in denen die Beteiligten länderübergreifend vertreten sind, allein schon in technischer Hinsicht spannend werden könnte. Der Entwurf wurde an die Länder und Verbände versendet, die bis zum 13. Januar Gelegenheit haben, Stellung zu nehmen.