In unserer Reihe zum MoPeG beschäftigt sich dieser Beitrag mit dem Gesellschaftsregister und den neuen Regelungen zur Eintragung von sog. Statuswechseln infolge einer Umwandlung einer registrierten GbR in eine OHG, KG oder Partnerschaftsgesellschaft und umgekehrt (§ 707c BGB n.F.).

Statuswechsel werden wie beispielsweise Umwandlungsvorgänge in den entsprechenden Registern registriert. Zunächst hat die Ausgangs-GbR, die im Gesellschaftsregister eingetragen sein muss, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen, § 707 a) Abs. 2 BGB n.F. Ähnlich wie beim Handelsregister (§ 15 HGB) vermittelt das Gesellschaftsregister für Dritte einen Gutglaubensschutz, § 707 a) Abs. 3 BGB n.F. i.V.m. § 15 HGB analog. Danach kann eine eintragungspflichtige Tatsache Dritten nur entgegengehalten werden, wenn sie in das Gesellschaftsregister eingetragen ist, z.B. eine geänderte Vertretungsbefugnis.

Um Doppeleintragungen zu vermeiden, ist bei einem Statuswechsel gem. §§ 710 BGB n.F., §§ 106, 107 HGB n.F. und § 4 Abs. 4 PartGG n.F. die Identität der registerwechselnden Gesellschaft zu dokumentieren. Im Grundsatz ist daher jeder Statuswechsel bei dem Register anzumelden, in dem die den Status wechselnde Gesellschaft zunächst eingetragen ist. Im Falle eines erfolgreichen Statuswechsels ist im Ausgangsregister (bspw. Gesellschaftsregister der GbR) erkennbar, in welchem Zielregister die Gesellschaft nunmehr eingetragen ist. Aus dem Zielregister kann ebenfalls abgelesen werden, in welchem Ausgangsregister die Gesellschaft zuvor eingetragen war (§ 707 c) Abs. 2 BGB n.F.).