Mit dem MoPeG wird zum 1. Januar 2024 auch ein Gesellschaftsregister („GbR-Register“) eingeführt. Das GbR-Register stellt eine wichtige Änderung im Personengesellschaftsrecht dar. Die §§ 707 ff. BGB n.F. enthalten hierfür die zentralen Bestimmungen.

Eine Pflicht zur Eintragung besteht grundsätzlich nicht. Obligatorisch ist sie allerdings, wenn die Gesellschaft selbst ein Recht erwerben will. So ist beispielsweise für einen Grundstückskauf durch eine GbR eine vorherige Eintragung erforderlich.

Das Verzeichnis wird bei den Amtsgerichten geführt. Die Gesellschaft ist bei demjenigen Gericht zum GbR-Register anzumelden, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. Dabei werden folgende Informationen eingetragen:

  • Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft;
  • Angaben zu jedem Gesellschafter;
  • bei einer natürlichen Person: Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Wohnort
  • bei einer juristischen Person u.a.: Firma oder Name, Rechtsform und Sitz
  • Angaben zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter.

Infolge der Eintragung muss die Gesellschaft im Rechtsverkehr den Namenszusatz „eGbR“ führen. Besonders bedeutsam ist die Eintragung im Hinblick auf die dadurch entstehende Registerfähigkeit der GbR, z.B. im Grundbuch zur Eintragung von Immobilienbesitz der GbR.

Wie jedes öffentliche Verzeichnis dient auch das GbR-Register dem Vertrauensschutz des Rechtsverkehrs in die Richtigkeit der Angaben. Um die Verlässlichkeit der eGbR zu fördern und Schutz vor Missbrauch zu garantieren, kann eine einmal vorgenommene Eintragung grundsätzlich nicht wieder rückgängig gemacht werden. Eine Löschung erfolgt daher praktisch nur, wenn die GbR nicht mehr existiert oder ihre Rechtsform in eine Handelsgesellschaft (OHG, KG, GmbH etc.) wechselt.

Benedikt Eiken, wissenschaftlicher Mitarbeiter