In dem für die alltägliche Praxis sehr relevanten Urteil entschied das Landesarbeitsgericht Köln am 11.02.2022, dass der Absender einer E-Mail beweisen muss, dass diese dem Empfänger zugegangen ist. Es werde insbesondere keine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises dadurch ausgelöst, dass der Versender nach dem Absenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhalten habe. Dies begründete das Gericht damit, dass es auch bei der digitalen Versendung ein Risiko gäbe, dass eine E-Mail nicht ankommt. Da der Absender die Art des Versands auswählt, könne dieses Risiko nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Um den Zugang sicherzustellen, habe der Absender die Möglichkeit, eine Lesebestätigung vom Empfänger anzufordern.
Praxishinweis: Bei wichtigen Erklärungen, die in Textform abgegeben werden können und per E-Mail versandt werden, empfiehlt es sich, diese E-Mails mit einer Lesebestätigung zu versehen. Nur so kann der Zeitpunkt des Zugangs zweifelsfrei nachgewiesen werden.