Das Arbeitsgericht Bonn hat mit Urteil vom 07.07.2021 (Aktenzeichen: 2 Ca 504/21) klargestellt, dass eine Nichtanrechnung von Urlaubstagen gem. § 9 BUrlG nur dann in Betracht kommt, wenn die Arbeitsunfähigkeit der/des Betroffenen durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist.
Eine Arbeitnehmerin hat geklagt, nachdem sich ihr Arbeitgeber geweigert hatte, ihr Urlaubstage gutzuschreiben. Hintergrund dieser Auseinandersetzung war, dass sich die Arbeitnehmerin während ihres Erholungsurlaubes mit COVID-19 infiziert hatte und sich aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne begeben musste. Die COVID-19-Infektion der Arbeitnehmerin verlief symptomlos. Nach ihrer Rückkehr forderte sie ihren Arbeitgeber auf, ihr die von der Quarantäne betroffenen Urlaubstage gutzuschreiben. Dies lehnte der Arbeitgeber mit der Begründung ab, dass die Arbeitnehmerin keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen konnte.
Das Arbeitsgericht Bonn hat die Klage abgewiesen. Es hat klargestellt, dass es für den Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen gem. § 9 BUrlG zwingend eines ärztlichen Zeugnisses bedarf. Grund hierfür sei, dass eine COVID-19-Infektion nicht zwangsläufig die Arbeitsunfähigkeit der/des Betroffenen zur Folge habe. Vielmehr könne im Einzelfall auch die Fortsetzung der Arbeitsleistung von einem häuslichen Arbeitsplatz in Betracht kommen. Vor diesem Hintergrund sei die Erholung der/des Betroffenen trotz einer COVID-19-Infektion nicht generell ausgeschlossen. Zudem beruhe die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung im Falle eines symptomlosen Infektionsverlaufs nicht auf einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Die Erkrankung sei in diesem Fall auch nicht alleinige Ursache der Leistungsunfähigkeit, weshalb ein Anspruch auf Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs gem. § 9 BUrlG nicht bestehe.