Am 01.01.2022 finden zwei europäische Richtlinien (Die Warenkaufrichtlinie (WKRL - (EU) 2019/711)) und die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (dID-Richtlinie) Eingang in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und führen zu wesentlichen Änderungen des Kaufrechts. Neben einem neuen Sachmangelbegriff definiert der Gesetzgeber einen neuen Vertragstypus, der das Recht digitaler Produkte regelt. Der Zweck der Richtlinien liegt dabei in der Schaffung eines höheren Verbraucherschutzniveaus. Die Neuregelungen haben für Händler zur Folge, dass sie ihre Bestellvorgänge und Rechtstexte anpassen müssen.

Neue Voraussetzungen der Mangelfreiheit
Der Begriff des Sachmangels wird im Gesetz neu definiert. Zur Bestimmung eines Sachmangels sind nicht mehr nur subjektive, sondern nun auch objektive (branchenübliche) Kriterien der Kaufsache heranzuziehen. Die Kaufsache muss kumulativ die subjektiven und objektiven Anforderungen erfüllen, was insbesondere Auswirkungen auf die sog. negative Beschaffenheitsvereinbarung hat. Eine Sache kann mangelhaft sein, obwohl sie die Beschaffenheit aufweist, die die Parteien vereinbart haben. Der Vorrang der individuellen Vereinbarung zwischen den Verkaufsparteien greift in Zukunft nicht mehr, was insbesondere beim Verkauf gebrauchter Waren zu beachten ist. Zudem kann die Einhaltung von Montageanforderungen für die Mangelfreiheit von Bedeutung sein. Sowohl im stationären als auch im Online-Handel müssen Rechtstexte, Produktbeschreibungen und Bestellvorgänge nun den neuen Anforderungen entsprechen.

Verlängerung von Fristen
Des Weiteren verlängert sich zugunsten von Verbrauchern die Frist für die Beweislastumkehr bei der Mangelhaftigkeit der Kaufsache bei Gefahrübergang von sechs Monaten auf ein Jahr. Auch ändert sich, dass, sofern sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist zeigt, die diesbezüglichen Mängelgewährleistungsansprüche nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Auftreten verjähren. Virulent wird diese Änderung für Mängel, die sich erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist bemerkbar machen. Regressansprüche des Händlers gegen seinen Lieferanten verjähren weiterhin zwei Jahre ab Ablieferung. Zum Schutz des Letztverkäufers hat dieser jedoch bis zwei Monate nach Erfüllung der Ansprüche gegenüber seinem Endkunden Zeit, seine Rückgriffsansprüche gegen den Lieferanten geltend zu machen.

Voraussetzungen für Nacherfüllung; Garantien
Darüber hinaus ist ein explizites Nacherfüllungsverlangen nicht mehr erforderlich, sondern der Verbraucher muss den Unternehmer lediglich über einen bestehenden Mangel in Kenntnis setzen. Zudem führt die Kenntnis des Käufers vom Mangel bei Vertragsschluss bei Verbrauchsgüterkäufen nicht länger zum Ausschluss der Rechte des Käufers.

Neu ist auch, dass ausdrückliche Garantieerklärungen Verbrauchern künftig unaufgefordert auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden müssen.

Digitalisierung im Kaufrecht
Unabhängig vom jeweiligen Vertragstyp werden kaufrechtsähnliche Regelungen für alle Verträge über digitale Produkte – als Überbegriff für digitale Inhalte (z.B. Musik-, Audio-, Videodateien, PC-Programme) und Dienstleistungen (z.B. Datenbanken, Plattformen, Messengerdienste) – Bestandteil des BGB, § 327 BGB n.F.

Das Kaufrecht unterscheidet nun zwischen digitalen Produkten, Waren mit digitalen Elementen und klassisch analogen Waren. Im Verbrauchsgüterkaufrecht findet im Hinblick auf Waren, die zwar digitale Produkte enthalten oder mit solchen verbunden sind, aber auch ohne diese ihre Funktion erfüllen, das klassische Kaufrecht und für die digitalen Produkte gesondert das Recht der Verträge über digitale Produkte in § 327ff. BGB n.F. Anwendung.

Die neuen Regelungen nehmen Unternehmer in die Pflicht, Verbraucher sowohl nach dem Verkauf von Waren mit digitalen Elementen als auch von digitalen Produkten über anstehende Aktualisierungen zu informieren und diese bereitzustellen (§§ 475b ff. BGB n.F., § 327f BGB). Als Zeitraum für diese Aktualisierungspflicht beschreibt § 475 b Abs. 4 Nr. 2 BGB n.F. wenig konkret den Zeitraum, den der Verbraucher „aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann“. Kommt ein Händler dieser Aktualisierungspflicht nicht nach, findet das Gewährleistungsrecht Anwendung.