Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.07.2021 (I ZR 139/20) entschieden, dass der Goldton eines Schokoladenhasenherstellers Markenschutz genießt.

In dem Verfahren hatte der Schokoladenhersteller einen Wettbewerber auf Unterlassung des Vertriebs seiner Schokoladenhasen in Anspruch genommen, da der Hersteller seine Marke durch die ebenfalls in Goldfolie eingewickelten Schokoladenhasen des Wettbewerbers verletzt sah. Der Kläger war der Auffassung, dass der Goldton des von ihm seit Jahrzehnten vertriebenen Schokoladenhasen eine Benutzungsmarke darstelle.

Eine Benutzungsmarke ist keine eingetragene Marke. Eine Benutzungsmarke erwirbt ihren Schutz der aus der Nutzung im geschäftlichen Verkehr und der Erlangung der sog. Verkehrsgeltung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise, wie z.B. Händlern oder Endabnehmern. Hinsichtlich der Wirkung ist sie gleichgestellt mit eingetragenen Marken. Verkehrsgeltung bedeutet, dass ein ausreichender Teil der angesprochenen Verkehrskreise das jeweilige Unternehmen mit dem Zeichen verbindet und dieses Zeichen daher Herkunftsnachweis und ausreichende Unterscheidungskraft zu Waren und Dienstleistungen anderer Anbieter genießt.

Im Klageverfahren hat der Kläger im Prozess dargelegt, dass 70% der Endabnehmer den Goldton des vom Kläger vertriebenen Schokoladenhasen dem Hersteller zuordnen. Demgemäß hat der BGH dem Goldton Verkehrsgeltung und damit grundsätzlich den Markenschutz/Herkunftsnachweiseigenschaft zuerkannt. Eine Monopolisierung eines bestimmten Farbtons und eines bestimmten Produkts geht jedoch mit dieser Rechtsprechung nicht einher: Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Verwechslungsgefahr, also die Frage, ob die Verwendung des Goldtons durch den Wettbewerber einen Herkunftshinweis auf das Produkt des Klägers beinhalte, separat zu prüfen sei. Dies bedeutet, dass es nach wie vor darauf ankommen wird, ob die konkrete Ausgestaltung des anderweitigen Produktes eine Verletzung der Marke darstellt.

Zur diesbezüglichen Prüfung hat der Bundesgerichtshof den Fall an das Berufungsgericht zurückgewiesen; der weitere Verfahrensgang bleibt abzuwarten.