Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem jüngst ergangenen Urteil (Az. I ZR 113/18) die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestätigt, wonach das Einbinden fremder Inhalte auf die eigene Webseite – das sogenannte Framing – einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt, wenn dabei technische Schutzmaßnahmen ausgehebelt werden, die die unkontrollierte Weiterverbreitung verhindern sollen.

Hintergrund der Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Klägerin und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst als Beklagte. Die Stiftung ist Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) und bietet unter der Internetadresse www.deutsche-digitale-bibliothek.de eine Online-Plattform für Kultur und Wissen an. In der DDB werden Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt. Die DDB verlinkt die von den Einrichtungen zu liefernden Inhalte. Die DDB selbst speichert Vorschaubilder und ermöglicht die Nutzung der Inhalte über eine Suchfunktion, über welche der Nutzer auf die Webseite der jeweiligen Einrichtung gelangt.

Die Verwertungsgesellschaft hatte den Abschluss eines Lizenzvertrages mit der Stiftung davon abhängig gemacht, dass die Stiftung sich verpflichtet, technische Maßnahmen zum Schutz der Inhalte gegen Framing zu ergreifen. Die Stiftung lehnte dies ab und erhob eine Feststellungsklage. Gegenstand des Rechtsstreits war somit die Frage, ob die Verwertungsgesellschaft verpflichtet ist, die Einräumung entsprechender Nutzungsrechte von technischen Schutzmaßnahmen gegen das Framing abhängig zu machen. Hintergrund ist, dass Verwertungsgesellschaften gemäß § 34 VGG einem Kontrahierungszwang ggü. jedermann zu angemessenen Bedingungen unterliegen; gleichzeitig sind sie treuhänderisch verpflichtet, die Rechte der ihr angeschlossenen Urheber angemessen wahrzunehmen.

Der BGH hat im Laufe des Verfahrens dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Einbettung eines urheberechtlichen Werkes von einer frei zugänglichen Internetseite in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe dieses urheberrechtlichen Werks darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen hat. Der EuGH hat diese Frage bejaht; es handele sich hierbei um eine eigene öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts. Nur der Rechteinhaber hat nach § 15 UrhG das Recht zur öffentlichen Wiedergabe seines Werks. Das Framing unter Aushebelung technischer Schutzmaßnahmen greife daher in die Rechte des Urhebers ein.

Im Rahmen einer Abwägung stellte der BGH klar, die Verwertungsgesellschaft müsse dafür sorgen, dass die Rechte der Urheberrechtsinhaber gewahrt werden. Diesem Zweck diene auch die im Streitfall von der Verwertungsgesellschaft verlangte Bedingung der Rechtseinräumung. Aus Sicht der Urheber ein erfreuliches Urteil, da es die Kontrollmöglichkeiten von Urhebern über ihr Werk und der Vorbeugung von Rechtsverletzungen durch Dritte durch vertragliche Regelungen mit ihren Vertragspartnern stärkt.