Ab dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen, die online Verträge mit Verbrauchern schließen, voraussichtlich eine digitale Widerrufsfunktion bereitstellen. Mit dem neuen § 356a BGB setzt der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der EU-Richtlinie 2023/2673 um. Für Online-Händler bedeutet das: Ein bloßer Link zur Widerrufsbelehrung oder ein PDF-Formular genügt künftig nicht mehr. Verbraucher sollen einen Vertrag genauso einfach widerrufen können, wie sie ihn online abgeschlossen haben.
Die neue Pflicht betrifft nahezu alle Unternehmen, die online Verträge mit Verbrauchern abschließen, insbesondere klassische Online-Shops, Anbieter digitaler Inhalte und Software, Buchungs- und Dienstleistungsplattformen, Finanzdienstleister sowie Händler auf Online-Marktplätzen. Nicht erfasst sind reine B2B-Angebote sowie Verträge ohne gesetzliches Widerrufsrecht, etwa für individuell angefertigte Waren oder bestimmte Hygieneartikel.
Der Widerrufsbutton muss während der gesamten Widerrufsfrist leicht zugänglich und gut sichtbar verfügbar sein. Eine versteckte Verlinkung im Footer reicht künftig nicht aus. Zulässige Beschriftungen sind beispielsweise „Vertrag widerrufen“, „Kauf widerrufen“ oder „Bestellung widerrufen“.
Der Widerrufsprozess muss vollständig digital möglich sein und darf keine unnötigen Hürden enthalten. Verbraucher dürfen insbesondere nicht zur Erstellung eines Kundenkontos verpflichtet werden. Zusätzlich sind die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes zu berücksichtigen, etwa hinsichtlich Lesbarkeit, Kontrast und Screenreader-Kompatibilität.
Die geplanten Regelungen sehen einen zweistufigen Ablauf vor: Nach dem Klick auf den Widerrufsbutton wird der Verbraucher auf eine gesonderte Bestätigungsseite weitergeleitet. Dort dürfen lediglich wenige Angaben abgefragt werden, insbesondere Name, Vertrags- oder Bestellnummer sowie eine E-Mail-Adresse zur Eingangsbestätigung. Die Angabe eines Widerrufsgrundes darf nicht verpflichtend sein. Erst mit dem zweiten Klick wird der Widerruf verbindlich erklärt. Anschließend muss dem Verbraucher automatisch eine Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger – in der Regel per E-Mail – übermittelt werden.
Unternehmen sollten die neuen Anforderungen ernst nehmen. Verstöße können insbesondere zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen, behördlichen Maßnahmen sowie verlängerten Widerrufsfristen führen. Wird nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert, kann sich die Widerrufsfrist erheblich verlängern.
Die Umsetzung erfordert sowohl technische als auch rechtliche Anpassungen. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, wie der Widerrufsbutton technisch integriert wird, wie der digitale Widerrufsprozess gestaltet werden soll und ob Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung sowie bestehende AGB angepasst werden müssen. Viele Shop-Systeme werden voraussichtlich entsprechende Erweiterungen oder Plugins bereitstellen. Dennoch bleibt eine individuelle rechtliche Prüfung erforderlich.
Auch bei digitalen Produkten und Dienstleistungen gilt die Widerrufsbutton-Pflicht grundsätzlich. Das gilt selbst dann, wenn das Widerrufsrecht im Einzelfall vorzeitig erlischt. Betreiber von Online-Marktplätzen und Plattformen müssen zudem sicherstellen, dass die technischen Anforderungen auf ihren Systemen umgesetzt werden.
Grüter unterstützt Unternehmen bei der rechtssicheren Umsetzung der neuen Anforderungen – von der Überarbeitung der Widerrufsbelehrung bis zur technischen Prozessgestaltung. Wir beraten bei der Anpassung rechtlicher Dokumente, der Prüfung bestehender Shop-Prozesse sowie der praktischen Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen. Unternehmen sollten die verbleibende Zeit bis Juni 2026 frühzeitig nutzen, um ihre Systeme rechtskonform anzupassen und Abmahnungsrisiken zu vermeiden.