Am 23.04.2021 ist die Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV), welche insbesondere die Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung regelt, in Kraft getreten. Der Erlass der WRegV ist Voraussetzung für die Inbetriebnahme des Wettbewerbsregisters beim Bundeskartellamt.
Das geltende Vergaberecht ermöglicht es sowohl im Bereich oberhalb als auch unterhalb der Schwellenwerte, die sich aus § 106 GWB i.V.m. VgV ergeben (der aktuelle Schwellenwert für Dienst- und Lieferaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber liegt bspw. bei € 214.000,00) Unternehmen mangels Eignung von der Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen auszuschließen, wenn ihnen Wirtschaftsdelikte oder andere erhebliche in den §§ 123 und 124 GWB aufgeführte Straftaten nachgewiesen wurden. Das bundesweite Wettbewerbsregister soll öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren die relevanten Informationen zur Verfügung stellen, um es den Auftraggebern zur ermöglichen, im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann.
Öffentliche Auftraggeber sind künftig ab einem Auftragswert von € 30.000,00 vor Zuschlagserteilung verpflichtet, bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind. Die Registerbehörde darf Auskünfte aus den Wettbewerbsregistern nur den Bediensteten des öffentlichen Auftraggebers (nicht ihren rechtlichen Beratern!) zur Kenntnis bringen, die mit der Entgegenahme der Auskunft oder mit der Teilnahme an dem Vergabeverfahren betraut sind. Die übermittelten Daten sind vertraulich und dürfen vom öffentlichen Auftraggeber nur für Vergabeentscheidungen genutzt werden. Nach Ablauf der rechtlich vorgesehen Aufbewahrungsfristen sind die Daten zu löschen.
Die Löschung etwaiger Eintragungen aus dem Wettbewerbsregister erfolgt durch Zeitablauf oder durch den Nachweis der Selbstreinigung. Insoweit besteht für Unternehmen vor Fristablauf die Möglichkeit, eine Löschung des Eintrages zu beantragen, sofern ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht und nachgewiesen werden kann, dass die nach § 125 GWB erforderlichen Selbstreinigungsmaßnahmen durchgeführt worden sind.
Die sich aus der WRegV ergebenen Mitteilungs- und Abfragepflichten sind derzeit noch nicht anwendbar. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht im Bundesanzeiger eine entsprechende Bekanntmachung, wenn die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung an das Bundeskartellamt vorliegen. Die Möglichkeit der Auskunftserteilung durch die Registerbehörde sowie die Abfragepflicht des öffentlichen Auftraggebers sind nach weiteren 6 Monaten anwendbar.
Bis zur Anwendbarkeit der Abfragepflicht im Hinblick auf das Wettbewerbsregister bleiben die bisher bestehenden Abfragepflichten im Hinblick auf die Korruptionsregister der Länder und das Gewerbezentralregister bestehen. Die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen, wird noch für 3 Jahre nach Anwendbarkeit der Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters erhalten bleiben. Erst nach Ablauf dieser Übergangsfrist erfolgt eine einheitliche Übernahme sämtlicher elektronischer Daten in das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt.