Das LAG Baden-Württemberg hat sich als erstes Obergericht mit der Frage befasst, ob die unterlassene Arbeitssuchendmeldung nach Kündigung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses einem Anspruch auf Annahmeverzugslohn entgegensteht.

Annahmeverzugslohnansprüche stellen das wesentliche wirtschaftliche Risiko eines Arbeitgebers in Kündigungsschutzverfahren dar. Denn erweist sich eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht als rechtsunwirksam, ist damit regelmäßig auch klar, dass sich der Arbeitgeber spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist im sog. Annahmeverzug befand. Infolgedessen muss er für dem Arbeitnehmer die Vergütung nachzahlen, ohne dass der Arbeitnehmer „nacharbeiten muss“.

Ansprüche auf Annahmeverzugslohn sind aber ausgeschlossen, wenn und soweit es der Arbeitnehmer unterlassen hat, eine ihm zumutbare anderweitige Arbeit aufzunehmen. Für diesen Vorwurf kann es genügen, dass sich der Arbeitnehmer entgegen seiner sozialrechtlichen Meldepflicht nicht rechtzeitig arbeitssuchend gemeldet hat. Denn – so das BAG in einer grundlegenden Entscheidung – dem Arbeitnehmer könne annahmeverzugsrechtlich das zugemutet werden, was ihm auch sozialrechtlich abverlangt wird.

Das LAG Baden-Württemberg ist der Ansicht, dass das nicht für geringfügig Beschäftigte gilt. Diese seien nicht versicherungspflichtig beschäftigt und hätten infolgedessen weder Anspruch auf Arbeitslosengeld I noch auf eine Vermittlung durch die Agentur für Arbeit. Daher könne ihnen annahmeverzugsrechtlich nicht vorgeworfen werden, sich nicht arbeitsuchend gemeldet zu haben.

Das klingt auf den ersten Blick schlüssig, kann letztlich aber nicht überzeugen. Denn die Meldepflicht des § 38 Abs. 1 SGB III trifft auch geringfügig Beschäftigte. Dass diese auch nach ordnungsgemäßer Meldung kein Arbeitslosengeld I erhalten und umgekehrt keine Sperrzeit, wenn diese unterbleibt, ist unerheblich. Denn entscheidend ist die Meldepflicht (BAG: was ihm das Gesetz ohnehin abverlangt.), nicht die sich daran anschließenden Folgen.  

Der wesentliche Inhalt der Entscheidung, ihre Bedeutung im Kontext der bisherigen Rechtsprechung und die Kritik an dieser kann in der aktuellen Ausgabe von juris Praxisreport Arbeitsrecht nachgelesen werden (Burmann, jurisPR-ArbR 6/2025 Anm. 3)