Zum Hauptinhalt springen

Autor: admin

Kurzwebinar-Arbeitsrecht

Einladung zum Kurzwebinar Arbeitsrecht

Sehr geehrte Damen und Herren, 
 

nach langem Ringen kommt es nun kurzfristig zur Cannabis-Teillegalisierung. Diese wirft auch arbeitsrechtliche Fragen auf, die wir gerne mit Ihnen im nächsten Kurzwebinar Arbeitsrecht

 
am 12.04.2024
 
von 11:00 bis 11:30 Uhr

 
beleuchten wollen. Dabei werden wir insbesondere auch darauf eingehen, welche betrieblichen Regelungen nun kurzfristig geschaffen werden sollten.
 
Bei Interesse melden Sie sich gerne hier an.

 ZUR ANMELDUNG  

Die Teilnahme ist wie immer kostenfrei, der Zugang über PC, Tablet oder Smartphone mit oder ohne Kamera möglich.
 
Wir freuen uns auf Sie!

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

Dr. Kai-Oliver Burmann

Read more

Weiterlesen

Die Kunst der Unternehmensnachfolge

Am 20.03.2024 fand unsere Veranstaltung „Die Kunst der Unternehmensnachfolge – Tradition bewahren – Zukunft gestalten“ in unseren Räumlichkeiten in Duisburg statt. Wir hatten einen inspirierenden und kommunikativen Abend mit interessierten Gästen aus unterschiedlichsten Branchen und Fachrichtungen. So waren sowohl Unternehmerinnen und Unternehmer anwesend als auch Investorinnen und Investoren, aber auch führende Führungspersönlichkeiten in Familienunternehmen, die von Maßnahmen der Unternehmensnachfolge betroffen sein können und werden.

Die sechs Vortragenden führten zum Thema Unternehmensnachfolge in relevante Fragen aus unternehmerischer, steuerlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht ein. Die Impulsvorträge zeigten aus den verschiedenen Fachexpertisen immer wieder sich überschneidende Themen in der Unternehmensnachfolge auf. Einig waren sich alle Experten in zwei Punkten: Zum einen bedarf es von der Planung bis zur vollständigen Umsetzung einer Unternehmensnachfolge hinreichend Zeit und Planung und zum anderen sollten sich die Beteiligten hinreichende Fachexpertise aus unterschiedlichen Bereichen von Anfang an sichern. Die jeweilige Beratung ist nicht im fortlaufenden Prozess alle gleichermaßen erforderlich, aber von der Planung über die Strukturierung bis zur Umsetzung sollten alle Fachbereiche beteiligt sein.

Wir danken Frau Maren Lorth, Herrn Michael B. Schröder, Herrn Frank Florax und Herrn Joachim Reinhardt für ihre Mitwirkung und persönliches Engagement an dieser Veranstaltung und freuen uns, wenn Sie zu unserer Folgeveranstaltung am 12.06.2024 in der Nationalbank in Düsseldorf hinzustoßen wollen. Gerne wenden Sie sich hierzu an uns (grueter.de). Wir sind auch offen für weitere Themenvorschläge, zu denen Sie sich Denkanstöße bei dieser Veranstaltung erhoffen.

Rechtsanwältin

Dr. Sandra Fischer

Read more

Rechtsanwältin und Notarin

Dr. Eva Maria Klatt

Read more

Weiterlesen

Compliance – Teil 2 von 9 – Compliance-Management-Systeme

Nachdem wir uns im 1. Teil unserer Compliance-Reihe mit dem Begriff „Compliance“ auseinandergesetzt haben, widmen wir uns im 2. Teil unserer Reihe der Implementierung und Ausgestaltung von Compliance-Management-Systemen.

Die Einrichtung eines Compliance-Management-Systems liegt grundsätzlich im Ermessen und der unternehmerischen Verantwortung der Geschäftsführung eines Unternehmens. Ein funktionierendes Compliance-Management-System sollte dabei aber auch im Interesse der Geschäftsleitung liegen, da sich der Nachweis einer ordnungsgemäßen Compliance-Struktur im Einzelfall bei Pflichtverstößen durchaus haftungs- oder strafmildernd auswirken kann. Darüber hinaus wird ein wirksames Compliance-Management-System im Unternehmen zunehmend auch von eigenen Kunden und Lieferanten eingefordert und die Einhaltung bestimmter Standards zum Teil sogar durch entsprechende Vertragsbestimmungen abgesichert.

Es bestehen vielfältige Möglichkeiten der inhaltlichen Ausgestaltung eines Compliance-Management-Systems. Umfang und Qualität der Ausgestaltung sollten sich insbesondere an der Größe und Komplexität der unternehmensinternen Strukturen, aber auch an den Risikopotenzialen der vom Unternehmen erschlossenen Geschäftsfelder und Märkte orientieren. Als Anhaltspunkte für die Einrichtung eines Compliance-Management-Systems können etwa die ISO 37301 und der IDW PS 980 dienen. Die ISO 37301 ist ein weltweit gültiger Standard und enthält Richtlinien für die Einführung und Ausgestaltung eines Compliance-Management-Systems. Beim IDW PS 980 handelt es sich um einen Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V. (IDW) zur Einrichtung und Prüfung von Compliance-Management-Systemen. 

Um ein praxisgerechtes Compliance-Management-System einzurichten, sollten insbesondere die folgenden Grundelemente berücksichtigt werden:

  1. Die Einführung eines Compliance-Management-Systems erfordert zunächst die Durchführung einer Risikoanalyse. Diese ist eine unabdingbare Grundvoraussetzung, um ein maßgeschneidertes Compliance-Management-System erstmals im Unternehmen zu integrieren, aber auch um mögliche Lücken im bestehenden System zu analysieren und diesen Risiken zu begegnen. Sie sollte eine systematische Bestandsaufnahme der Compliance-Risiken in Abhängigkeit von der Größe, der internen Struktur, dem Geschäftsfeld sowie den Geschäftspartnern des Unternehmens enthalten. Für die Durchführung einer Risikoanalyse bieten sich in der Praxis z.B. Interviews mit Entscheidungsträgern, aber auch regelmäßige Mitarbeiterbefragungen mittels anonymisierter Verfahren an. Die Risikoanalyse schafft insoweit die Entscheidungsgrundlage für die Ausübung des unternehmerischen Ermessens im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung des Compliance-Management-Systems.

  2. In einem zweiten Schritt ist auf Basis der Erkenntnisse aus der Risikoanalyse das individuelle Compliance-Management-System zu konzipieren und im Unternehmen zu implementieren. Wesentlicher Bestandteil eines Compliance-Management-Systems ist die Festlegung der personellen Verantwortlichkeiten im Unternehmen. Zwar ist die Geschäftsleitung im Rahmen der Legalitätspflicht verpflichtet, ein Compliance-Management-System einzuführen und im Unternehmen Organisationsstrukturen zu schaffen, die die Einhaltung aller Rechtsvorschriften sicherstellen. Die Geschäftsleitung kann die Compliance-Verantwortung aber auch an geeignete Mitarbeiter delegieren. Darüber hinaus sollte ein Compliance-Management-System wesentliche interne Compliance-Richtlinien, Kontrollstrukturen zur Prüfung von Risiken aus Geschäftsbeziehungen sowie ein internes Hinweisgeberschutzsystem enthalten. Zudem ist es wichtig, dass das Compliance-Management-System von der Geschäftsleitung überzeugend und glaubwürdig kommuniziert und vorgelebt wird („tone from the top“). Nur so kann eine nachhaltige Implementierung des Compliance-Management-Systems im gesamten Unternehmen gewährleistet werden.

  3. An die erfolgreiche Einführung eines Compliance-Management-Systems schließt sich die Kontrolle und Überwachung der geschaffenen Compliance-Strukturen an. Dies setzt die Schaffung entsprechender Überwachungsmechanismen voraus, um eine kontinuierliche Überprüfung der Wirksamkeit und Effizienz des Compliance-Management-Systems sicherzustellen. Im Rahmen der Konzeption des Compliance-Management-Systems sollte daher bereits an die Einrichtung eines internen Überwachungssystems und Berichtswesens gedacht werden. Das eingeführte Compliance-Management-System hat nur dann einen Mehrwert, wenn es fortlaufend überwacht und optimiert wird. Auch die regelmäßige Durchführung von Risikoanalysen kann dazu beitragen, das Compliance-Management-System gegebenenfalls an die Unternehmensstrukturen anzupassen und stetig zu verbessern.

Unsere auf Compliance spezialisierten Anwältinnen/Anwälte stehen Ihnen bei der Gestaltung und Implementierung eines internen Compliance-Management-Systems und für weitere Fragen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt

Jan Nitschke

Read more

Weiterlesen

Einladung zum Kurzwebinar Arbeitsrecht

Sei es Telegram, WhatsApp oder Signal – Chatgruppen sind beliebt, vor allem auch unter Arbeitskollegen. Neben Katzenbildern und Urlaubsfotos kommt es leider oft auch zu beleidigenden bis menschenverachtenden Äußerungen über andere Arbeitskollegen oder Vorgesetzte. Das gefährdet nicht nur den Betriebsfrieden, sondern kann bei Bekanntwerden auch zu massiven Reputationsverlusten für den Arbeitgeber führen.
 
Kürzlich hat sich das Bundesarbeitsgericht erstmals grundlegend mit der Frage beschäftigt, ob derartige Äußerungen in Chatgruppen eine außerordentliche und fristlose Kündigung rechtfertigen können. Die Entscheidung und die daraus für die Personalpraxis abzuleitenden Grundsätze möchten wir Ihnen im nächsten Kurzwebinar am

Freitag, dem 01.03.2024, von 11:00 bis 11:30 Uhr

vorstellen. Zudem werden wir auf in diesem Zusammenhang geltende Do´s and Dont´s eingehen. Selbstverständlich wird es auch die Möglichkeit geben, Fragen zu stellen. Bei Interesse melden Sie sich gerne hier an.

Die Teilnahme ist wie immer kostenfrei, der Zugang über PC, Tablet oder Smartphone mit oder ohne Kamera möglich.

 ZUR ANMELDUNG  

Wir freuen uns auf Sie!

Rechtsanwalt

Dr. Kai-Oliver Burmann

Read more

Weiterlesen

VIS Pre Moot bei Grüter

Am 15.02.2024 haben wir in unseren Kanzleiräumen einen VIS Pre Moot veranstaltet und hierzu die VIS Moot-Teams der Uni Bochum und Uni Münster zum Schlagabtausch eingeladen. Als Schiedsrichter fungierten Dr. ThanThuy Du Quoc, Dr. Stephan Kessen und Thomas Talian. Die beiden sehr gut vorbereiteten Teams hatten durchdachte Pleadings im Gepäck und verteidigten ihre jeweiligen Parteirolle überzeugend. Im Anschluss haben wir uns bei einem gemeinsamen Mittagessen sowohl rechtlich als auch privat ausgetauscht.

Wir wünschen beiden Teams viel Erfolg bei den weiteren Vorbereitungen und beim VIS Moot Court in Wien Ende März 2024!

Rechtsanwältin
Dr. Thanh-Thuy Du-Quoc

Read more

Rechtsanwalt
Dr. Stephan Kessen LL.M.

Read more

Rechtsanwalt
Thomas Talian LL.M.

Read more

Weiterlesen

Jennifer Flören – „Fachanwältin für Arbeitsrecht“

Wir gratulieren unserer Kollegin, Jennifer Flören, zu ihrem erworbenen Fachanwaltstitel „Fachanwältin für Arbeitsrecht“. Dieser Titel ist nicht nur eine persönliche Auszeichnung, sondern auch ein Beweis für das außerordentliche Engagement und die Fachkompetenz, die Jennifer Flören in ihrem spezifischen Rechtsgebiet an den Tag gelegt hat.

Rechtsanwältin

Jennifer Flören

Read more

Weiterlesen

Die Kunst der Unternehmensnachfolge – Tradition bewahren, Zukunft gestalten

Am 20.03.2024 findet bei Grüter in Duisburg ab 17:00 Uhr erstmals eine Veranstaltung zur Unternehmensnachfolge statt. Hierbei bieten wir Unternehmern sowie Geschäftsführern und Gesellschaftern von Familienunternehmen ein exklusives Forum für die Wissensvermittlung und den Austausch rund um die komplexe und sensible Thematik der Unternehmensnachfolge. Der Fokus des Events wird auf den strategischen, steuerlichen, rechtlichen und finanziellen Aspekten rund um die Nachfolge liegen. Tauchen Sie mit uns in praxisnahe Themen ein und profitieren Sie vom Wissen sowie wertvollen Einblicken und Tipps hochkarätiger Expertinnen und Experten. 

Das Programm:

  • Begrüßung und Einführung (Dr. Sandra Fischer und Dr. Eva Maria Klatt)
  • Strategische Vorbereitung und erfolgreiche Umsetzung einer Unternehmensnachfolge (Maren Lorth)
  • Steuerliche Fragestellungen bei der Unternehmensnachfolge (Michael B. Schröder und Frank Florax)
  • Rechtliche Aspekte und Fallstricke im Gesellschafts- und Erbrecht (Dr. Eva Maria Klatt und Dr. Sandra Fischer)
  • Finanzielle Planung für einen erfolgreichen Generationswechsel (Joachim Reinhardt)
  • Erfahrungsaustausch und Networking bei einem Imbiss
  • Die Veranstaltung wird gegen 20:00 Uhr enden

Nutzen Sie die Gelegenheit, sich umfassend zu informieren, Fragen zu stellen, von den Erfahrungen unserer Referierenden zu profitieren sowie in Kontakt zu Gleichgesinnten und Beratenden zu treten.

Die Teilnahme ist für Sie kostenfrei. Da die Teilnehmendenzahl begrenzt ist, freuen wir uns auf Ihre verbindliche Anmeldung bis zum 28.02.2024 oder per E-Mail an mmalon@grueter.de.

Referierende:

  • Dr. Sandra Fischer berät als Rechtsanwältin bei Grüter im Gesellschaftsrecht mit einem Schwerpunkt für M&A-Transaktionen und hat sich hierbei auf die Gestaltung von Unternehmensnachfolgen spezialisiert
  • Dr. Eva Maria Klatt ist bei GRÜTER als Rechtsanwältin und Notarin tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit berät sie im Erbrecht und hat dabei Unternehmerfamilien im Hinblick auf gesellschaftsrechtliche sowie erbrechtliche Fragen und deren Schnittstellen im Fokus.
  • Maren Lorth hat vor 10 Jahren die Unternehmensberatung Mi[de] – Mittelstand denken gegründet und berät mittelständische Unternehmen bei Strategie- und Finanzierungsthemen sowie Familienunternehmen bei deren Nachfolgeplanung.
  • Michael B. Schröder ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater am Standort Niederrhein von Grant Thornton. Seine Tätigkeitsschwerpunkte erstrecken sich neben der Erstellung und Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen auf die ganzheitliche Beratung und Betreuung von Unternehmen des gehobenen Mittelstands.
  • Frank Florax ist Steuerberater am Standort Niederrhein von Grant Thornton. Er hat sich auf die ganzheitliche steuerliche Beratung kleiner und mittelständischer Unternehmen sowie Privatpersonen spezialisiert. Darüber hinaus begleitet er steuerlich Unternehmen und institutionelle Anleger im Zuge von Immobilientransaktionen.
  • Joachim Reinhardt – Leiter Kundenbetreuung Freie Berufe bei der NATIONAL-BANK AG an den Standorten Düsseldorf und Duisburg – berät seit vielen Jahren ganzheitlich Firmenkunden und Freiberufler.

Die Veranstaltung wird am 12.06.2024 um 17:00 Uhr in der NATIONAL-BANK in Düsseldorf mit einer Vertiefung einzelner Aspekte der Unternehmensnachfolge fortgesetzt.

Wir richten die Veranstaltung gemeinsam mit unseren Kooperationspartnern aus.

Rechtsanwältin

Dr. Sandra Fischer

Read more

Rechtsanwältin und Notarin

Dr. Eva Maria Klatt

Read more

Weiterlesen

Compliance – Teil 1 von 9 – Was ist eigentlich Compliance?

Der Begriff „Compliance“ bedeutet übersetzt „Regeltreue“ oder „Rechtskonformität“ und beschreibt inhaltlich die Pflicht von Organisationen, die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien, aber auch selbst gesetzten internen Vorgaben und Standards sicherzustellen. So heißt es im Deutschen Corporate Governance Kodex (Grundsatz 5 DCGK): „Der Vorstand hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der internen Richtlinien zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung im Unternehmen hin (Compliance)“. Zwar ist die Pflicht zur Einhaltung von Gesetzen nicht neu, doch nimmt die Bedeutung von Compliance insbesondere vor dem Hintergrund des nationalen und europäischen Gesetzgebungseifers stetig zu und hat längst auch den deutschen Mittelstand erreicht. Jüngstes Beispiel ist etwa die Verabschiedung des Hinweisgeberschutzgesetzes zur Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie, RL (EU) 2019/1937 (siehe Artikel zum Hinweisgeberschutzgesetz).

Die Einhaltung privatrechtlicher, öffentlich-rechtlicher und strafrechtlicher Vorschriften sollte dabei insbesondere auch im Interesse der Unternehmen liegen. Je nach Verstoß und verletzter Rechtsvorschrift drohen erhebliche finanzielle Schäden in Form von Schadensersatzforderungen oder Bußgeldern. Darüber hinaus können Compliance-Verstöße zu erheblichen Reputationsschäden für das Unternehmen führen und damit die Unternehmensentwicklung nachhaltig beeinträchtigen. Welche Gesetze und Pflichten zu beachten sind, hängt insbesondere von der Branche ab, in dem das Unternehmen tätig ist. Grundlegende Compliance-Risiken sind beispielsweise:

  • Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz (z.B. Mindestlohn, Arbeitszeitgesetz),
  • Verletzungen des Datenschutzes/der DSGVO,
  • Wettbewerbsbeschränkungen (z.B. Preisabsprachen),
  • IT-Sicherheit,
  • Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG),
  • Korruptionsstraftaten,
  • Verstöße gegen das Geldwäschegesetz (GwG), 
  • Verstöße im Bereich der Exportkontrolle,
  • Steuerdelikte und
  • Verstöße gegen Umweltschutzvorschriften.

Insofern sind Unternehmen gehalten, wirksame und vor allem rechtssichere Compliance-Strukturen in der eigenen Organisation zu etablieren, um mögliche Compliance-Verstöße weitestgehend zu vermeiden und die mit einem Compliance-Verstoß verbundenen Risiken so gering wie möglich zu halten. Compliance ist somit ein elementarer Bestandteil einer „Good Corporate Governance“. Es empfiehlt sich daher, einen internen Verhaltenskodex oder interne Compliance-Richtlinien für die Mitarbeiter einzuführen sowie ein Compliance-Management-System einzurichten, das unter anderem eine interne Meldestelle für Compliance-Verstöße vorsieht. Die Implementierung eines Compliance-Management-Systems setzt dabei zunächst eine Bestandsaufnahme der Compliance-Situation im Unternehmen voraus. Darauf aufbauend können Risiken identifiziert und bewertet werden. Dies wiederum ist die Grundlage für die Festlegung von Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit die Compliance-Organisation – das Compliance-Management-System – des Unternehmens bilden.

Vor dem Hintergrund der vielfältigen Compliance-Herausforderungen für Unternehmen werden wir in den kommenden Monaten an dieser Stelle einzelne Themen aus dem Bereich Compliance aufgreifen. Selbstverständlich stehen Ihnen unsere auf Compliance spezialisierten Anwältinnen/Anwälte bei der Gestaltung eines internen Compliance-Systems und für weitere Fragen jederzeit gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt

Jan Nitschke

Read more

Weiterlesen

Kurzwebinar Arbeitsrecht am 02.02.2024 „Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt“

Im neuen Jahr setzen wir das Format Kurzwebinar Arbeitsrecht mit dem Thema „Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt“ fort.

War früher noch Frühverrentung die ausgerufene Lösung, hält nunmehr vor allem der Fachkräftemangel dazu an, Arbeitnehmer auch über den Renteneintritt hinaus weiterzubeschäftigen. 

Wie immer gilt es, die arbeitsrechtlichen Leitplanken zu kennen. Daher möchten wir Ihnen gerne einen kurzen und prägnanten Überblick zu den wesentlichen Do´s and Don´ts bei der Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt geben und laden Sie zu unserem nächsten Kurzwebinar am

Freitag, den 02.02.2024, um 11:00 Uhr

ein. Selbstverständlich wird es auch die Gelegenheit geben, Fragen zu stellen.

Die Teilnahme ist wie immer kostenfrei, der Zugang über PC, Tablet oder Smartphone mit oder ohne Kamera möglich.

Bei Interesse melden Sie sich gerne über den Anmeldebutton an.

 ZUR ANMELDUNG

Rechtsanwalt

Dr. Kai-Oliver Burmann

Read more

Weiterlesen

Workshop zum neuen MoPeG am 28.02.2024

Im Rahmen unserer Vortragsreihe zu Rechtsthemen, die für Unternehmer von Bedeutung sind, lautet unser erster Workshop in 2024:
 

 Das ab 01.01.2024 geltende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)
am Mittwoch, 28. Februar 2024, ab 15 Uhr bis ca. 17:30 Uhr
Johann-Krane-Weg 10, 48149 Münster

In dem Workshop zum MoPeG wollen wir Ihnen einen Überblick über die neuen Regelungen zum Personengesellschaftsrecht sowie Hinweise zur künftigen Vertragsgestaltung und zu den in der Praxis zu beachtenden wesentlichen Neuerungen geben. Ab dem 01.01.2024 gelten die neuen Regeln für die Personengesellschaften. Das Gesetz hat unmittelbar (ohne Übergangsregelung) auch für alle bereits existierenden Gesellschaften Geltung. Was sind die wichtigsten Neuerungen und worauf müssen Sie als Unternehmer besonders achten?

Der Workshop wird durchgeführt durch Herrn RA Dr. Tilman Coenen und Herrn RA und Notar Dr. Nils Rümpker.

Rechtsanwalt
Dr. Tilman Coenen

Read more

Rechtsanwalt und Notar

Dr. Nils Rümpker LL.M.

Read more

Weiterlesen