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Autor: admin

Das EU-Gesellschaftsrecht: Digitalisierungsrichtlinie II

Die am 10. Januar 2025 veröffentlichte Digitalisierungsrichtlinie II (2025/25) modernisiert das europäische Gesellschaftsrecht, indem sie Unternehmensgründungen und grenzüberschreitende Tätigkeiten vereinfacht. Sie reduziert Bürokratie, senkt Transaktionskosten und stärkt zugleich Maßnahmen gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

Ein zentraler Aspekt der Richtlinie ist die Stärkung der öffentlichen Präventivkontrolle. Notare werden nun explizit als zuständige Stellen neben Gerichten und Behörden anerkannt und tragen zur Bekämpfung von Finanzkriminalität bei. Darüber hinaus wurde der Prüfungsumfang erweitert: Neben den bisherigen Anforderungen müssen nun auch Gründungsakte, Satzungsänderungen und Einlagenleistungen umfassend überprüft werden. Zudem sind nicht nur Kapitalgesellschaften, sondern auch Personenhandelsgesellschaften erfasst, wobei nationale Besonderheiten berücksichtigt bleiben. Die neuen Regelungen gelten nicht nur für Online-Verfahren, sondern auch für analoge Präsenzverfahren, wodurch eine europaweit einheitliche Mindestkontrolle etabliert wird.

Ein weiteres wichtiges Ziel der Richtlinie ist die Erleichterung der grenzüberschreitenden Nutzung von Unternehmensdokumenten. Die nationalen Register der Mitgliedstaaten sollen stärker vernetzt werden, sodass Unternehmensdaten unionsweit abrufbar sind. Dabei wird das sogenannte Once-Only-Prinzip eingeführt: Wer beispielsweise in einem anderen EU-Staat eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung gründet, muss keine bereits hinterlegten Dokumente erneut vorlegen. Zusätzlich werden Echtheitsprüfungen vereinfacht, sodass Dokumente ohne aufwendige Beglaubigung oder Apostille verwendet werden können. Übersetzungspflichten werden ebenfalls reduziert, wenn der Inhalt bereits in einem standardisierten Format vorliegt.

Zudem führt die Richtlinie zwei neue unionsweite Nachweisdokumente ein: die EU-Gesellschaftsbescheinigung, die als zuverlässiger Nachweis über Unternehmensdaten in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird, sowie die digitale EU-Vollmacht, die als Nachweis der Vertretungsmacht für grenzüberschreitende gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten dient.

Insgesamt leistet die Digitalisierungsrichtlinie II einen wichtigen Beitrag zur Stärkung des Binnenmarkts, indem sie Verfahren harmonisiert, Unternehmen die internationale Tätigkeit erleichtert und gleichzeitig Rechtssicherheit erhöht. Ihr Erfolg wird maßgeblich davon abhängen, wie sie in nationales Recht umgesetzt und in der Praxis angewendet wird.

Rechtsanwältin

Dr. Simona Geuer

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Grüter Immobilienforum 2025

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir laden Sie herzlich zum Grüter Immobilienforum 2025 am 21. Februar 2025 von 8:30 Uhr bis 17:00 Uhr im MÖVENPICK-Hotel Münster, Kardinal-von-Galen-Ring 65, 48149 Münster, ein. 

Neben einem Nachweis der gesetzlichen Fortbildungspflicht nach § 15b MaBV wollen wir Ihnen die Möglichkeit zum persönlichen Austausch bieten und haben uns daher entschieden, dieses Jahr die Veranstaltung wieder in Präsenz anzubieten. Für das leibliche Wohl ist selbstverständlich gesorgt.

Wenn Sie an der Veranstaltung teilnehmen, erhalten Sie bis zu 6 Fortbildungsstunden, die auf Ihre gesetzliche Fortbildungspflicht nach der MaBV angerechnet werden.

Das genaue Programm können Sie der beigefügten Veranstaltungsübersicht entnehmen. Wir freuen uns ganz besonders, dass wir in diesem Jahr auch externe Vortragende gewinnen konnten, die die Veranstaltung mit Themen über den juristischen Tellerrand hinaus bereichern werden.

Wir bitten um Verständnis, dass die Teilnehmerzahl begrenzt ist, weshalb die Plätze in der Reihenfolge der Anmeldungen vergeben werden.

Anmelden können Sie sich hier: 

Keine Anmeldung mehr möglich, Veranstaltung liegt in der Vergangenheit

Wir freuen uns auf einen anregenden Austausch!

Nachfolgend können Sie sich das Programm für die Veranstaltung ansehen:

grueter_immobilienforum_2025.pdf

Rechtsanwalt und Notar

Dr. Till Veltmann

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Rechtsanwalt und Notar

Dr. Nils Rümpker LL.M.

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Nominierung Dr. Florian Dallwig auf der Vorschlagsliste für BGH-Anwälte

Wir gratulieren unserem Kollegen Dr. Florian Dallwig zu seiner Nominierung auf der Vorschlagsliste für BGH-Anwälte und der damit verbundenen Anerkennung seines herausragenden juristischen Könnens! 

Rechtsanwalt und Notar
Dr. Florian Dallwig

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Referendarstation bei Grüter

Mit Grüter habe ich mein perfektes Match gefunden. Schon im Bewerbungsgespräch merkte ich, dass sich die Kanzlei auch bei mir bewirbt und sich nicht nur für mich als potentiellen Referendar, sondern auch für mich als Mensch interessiert.

Neben dem freundlichen Arbeitsklima weiß ich insbesondere die tatkräftige Unterstützung im Hinblick auf das Examen zu schätzen. Man ist sich bei Grüter bewusst, dass die Vorbereitung für das zweite Staatsexamen für die Referendare höchste Priorität hat und unterstützt die diese beispielsweise durch Seminare bei u.a. Kaiserseminare, Klausurenkurse oder durch Aktenvortragstraining. Dabei hat mich insbesondere überzeugt, dass einen kein starres unumstößliches Programm erwartet, sondern man bei Grüter individuell auf die Bedürfnisse der Referendare eingeht. Ein bisheriges Highlight meiner Station waren die Workshop-Days, die von den Anwältinnen und Anwälten aus den zahlreichen Tätigkeitsbereichen der Kanzlei gehalten wurden. Dabei konnte man nicht nur einen guten Einblick in die umfangreiche Tätigkeit der Kanzlei erlangen, sondern auch wertvolles Wissen für die anwaltliche Praxis und für das Staatsexamen, insbesondere im Bereich der Kautelarklausur, sammeln. Bei Grüter sind die Referendare Teil des Teams und fest in die tägliche Arbeit eingebunden. Man erstellt eigenverantwortlich Schriftsätze, nimmt an Besprechungen, Mandantengesprächen und Gerichtsverhandlungen teil und recherchiert zu den unterschiedlichsten Rechtsfragen. Auch hier herrscht große Flexibilität, was die Interessen der Referendare angeht. Obwohl ich eigentlich im Gesellschaftsrecht eingegliedert bin, durfte ich auch in einige andere Bereiche „reinschnuppern“. So konnte ich beispielsweise auch Einblicke in die Tätigkeit der Notare und Notarinnen in der Kanzlei gewinnen. Daneben bietet Grüter seinen Referendaren auch die Möglichkeit, bestimmte Gerichtstermine selbstständig in Untervollmacht wahrzunehmen. Eine tolle Chance für alle, die bereits im Referendariat Prozesserfahrung sammeln möchten.

Insgesamt möchte ich Grüter als Wahl für die Anwaltsstation anderen Referendarinnen und Referendaren gerne empfehlen – man trifft hier auf ein tolles Team!

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Update zum MoPeG

In unserer Artikelreihe im Jahr 2023 zum Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („MoPeG“), das am 01.01.2024 in Kraft trat, berichteten wir über die Änderungen im Personengesellschaftsrecht durch das MoPeG.

Im Jahre 2024 sind bereits erste Urteile zur Anwendung des MoPeG ergangen, die die Änderungen konkretisieren:

I. Liquidation einer Gesellschaft nach altem Recht

In seinem Beschluss vom 19.06.2024 – 328 T 14/24 – hat das LG Hamburg entschieden, dass weiterhin die alten Abwicklungsregeln der §§ 705 ff. BGB a.F., insbesondere § 731 BGB a.F. Anwendung finden, wenn die Kündigung einer Gesellschaft bereits vor dem 01.01.2024 abgeschlossen war und das Abwicklungsstadium der Gesellschaft nach altem Recht bereits begonnen hatte. Insbesondere in Bezug auf das gesellschaftsrechtliche Innenverhältnis ist das Recht bestimmend, welches zum Zeitpunkt der maßgeblichen Handlung – im Streitfall: Kündigung der Gesellschaft – galt. Für die Anwendung der Liquidationsvorschrift des § 735 BGB n.F. sei entscheidend, dass der Auflösungsgrund nach dem 01.01.2024 verwirklicht wurde. Zuvor bereits begonnene Abwicklungen der Gesellschaft werden nach altem Recht fortgesetzt.

II. Rechtswegänderung bei Auskunfts- und Einsichtsansprüchen

Das OLG Düsseldorf beschloss am 16.05.2024 (I-3 Wx 44/24), dass Kommanditisten einer GmbH & Co. KG nach dem Inkrafttreten des MoPeGs die Übermittlung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstige Aufklärungen sowie die Vorlage der Bücher und weiterer Papiere nicht mehr aufgrund § 166 Abs. 3 HGB a.F.in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gem. § 375 Nr. 1 FamFG a.F. geltend machen können. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf ist die Vorschrift des § 166 Abs. 3 HGB a.F. durch das MoPeG mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft gesetzt worden. Ab dem 01.01.2024 bestimmt sich das Recht eines Kommanditisten auf Einsicht und Auskunft nach § 166 Abs. 1 HGB n.F. und ist auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen, falls notwendig.

Bei weiteren Fragen oder konkreten Einzelfällen wenden Sie sich gerne an die beiden Hauptautorinnen der Artikelreihe zum MoPeG, Frau Dr. Thanh Thuy Du-Quoc und Frau Dr. Sandra Fischer. 

Rechtsanwältin
Dr. Thanh-Thuy Du-Quoc

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Rechtsanwältin
Dr. Sandra Fischer

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Compliance – Teil 6 von 9 – Die Delegation der Compliance-Verantwortung

Im 6. Teil unserer Compliance-Serie widmen wir uns der Delegation der Compliance-Verantwortung und ihren Folgen. 

Die Compliance-Verantwortung liegt zwingend bei der Geschäftsleitung und ist von dieser als Gesamtorgan wahrzunehmen. Dabei kann die Compliance-Verantwortung nicht vollständig und umfassend auf einzelne Mitglieder der Geschäftsleitung oder nachgeordnete Ebenen übertragen werden. Insofern ist sicherzustellen, dass die Geschäftsleitung ihrer Compliance-Verantwortung jederzeit durch ein Letztentscheidungs- und Kontrollrecht nachkommen kann.

Bestimmte Aufgaben können nicht delegiert werden, da sie in die Gesamtverantwortung der Geschäftsführung fallen und zwingend von dieser wahrgenommen werden müssen. Dies betrifft insbesondere die Einreichung von Gesellschafterlisten (§ 40 GmbHG), die Sorge für die ordnungsgemäße Buchführung (§ 41 GmbHG), die Einberufung von Gesellschafterversammlungen (§ 49 GmbHG), Handelsregisteranmeldungen (§ 78 GmbHG) oder die Stellung des Insolvenzantrags (§ 15a InsO). Die Übertragung vorbereitender oder unterstützender Aufgaben bleibt in diesen Angelegenheiten jedoch stets zulässig.

Zulässig und insbesondere in größeren Unternehmensstrukturen auch zweckmäßig ist jedoch die Delegation von (einzelnen) Compliance-Pflichten. Zu unterscheiden ist insoweit zwischen der horizontalen Delegation (teilweise auch als Ressortverteilung bezeichnet), bei der die Compliance-Pflichten auf ein Mitglied des Geschäftsführungsorgans übertragen werden, und der vertikalen Delegation, bei der die Compliance-Pflichten auf nachgeordnete Ebenen (z.B. eine Compliance-Abteilung oder einen Chief Compliance Officer) delegiert werden. Im Rahmen der horizontalen Delegation von Compliance-Pflichten an ein Mitglied des Geschäftsführungsorgans ist eine klare Abgrenzung und Zuordnung der Geschäftsführungsressorts erforderlich. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die Aufgaben von einer fachlich und persönlich ausreichend qualifizierten Person wahrgenommen werden und die Kompetenzen des Gesamtorgans nicht unzulässig eingeschränkt werden. Eine ordnungsgemäße und wirksame Delegation auf nachgeordnete Ebenen (vertikale Delegation) setzt ebenfalls voraus, dass der Compliance-Verantwortliche fachlich und persönlich ausreichend qualifiziert ist, um diese Aufgaben wahrnehmen zu können. Darüber hinaus ist Vorsorge zu treffen, dass der Compliance-Beauftragte über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Aufsichts- und Eingriffsbefugnisse sowie über ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen verfügt. Ferner sollte ein direktes Berichtswesen an die Geschäftsleitung eingerichtet werden. Für die Wirksamkeit der Delegation von Compliance-Pflichten ist zwar keine zwingende gesetzliche Form einzuhalten. Eine schriftliche Fixierung der Zuweisung von Compliance-Verantwortlichkeiten ist jedoch aus Dokumentationsgründen dringend zu empfehlen.

Die (wirksame) Delegation von Compliance-Pflichten entbindet die Geschäftsleitung nicht vollständig von ihrer Compliance-Verantwortung. Die Geschäftsleitung muss die Delegierten und ein gegebenenfalls implementiertes Compliance-Management-System laufend überwachen und bei Anhaltspunkten für ein Fehlverhalten oder einen Compliance-Verstoß unverzüglich einschreiten.

Rechtsanwalt

Jan Nitschke

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Aktion – Wunschbaum

Dieses Jahr hat Grüter Duisburg keinen klassischen Weihnachtsbaum in den Kanzleiräumen aufgestellt, sondern einen besonderen Wunschbaum. Zugunsten des Vereins IMMERSATT e.V. schmücken wir den Baum mit  „Wunschbaumaktien“ oder „Wunschkarten“.  Die damit eingenommenen Spenden finanzieren die Bereitstellung eines gesunden Frühstücks an Duisburger Schulen und erfüllen Wünsche der Kinder des Kinderheims St.-Joseph in Duisburg Friemersheim.

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„Mein gutes Recht“

Unter dem Titel „Mein gutes Recht“ haben sich das Amts- und Landgericht Duisburg, der hiesige Anwaltverein und Notare und Notarinnen des Landgerichtsbezirks zusammengeschlossen, um Bürgerinnen und Bürgern juristische Themen des täglichen Lebens im Rahmen einer jährlich stattfindenden Vortragsreihe näher zu bringen. Die Auftaktveranstaltung widmete sich dem Thema „Erben und Vererben“. Herr Rechtsanwalt Hesse aus Oberhausen hat die Grundsätze der gesetzlichen Erbfolge und die Rechtsanwältin und Notarin Dr. Klatt einen Überblick über die Grundsätze der letztwilligen Verfügungen gegeben. Brauche ich ein Testament und welchen Anforderungen sollte es genügen? Die Rechtspfleger des Amtsgerichts, die Herren Zepmeusel und Weber haben Fragen rund um den Ablauf nach einem Todesfall erläutert. Ein besonderes Dankeschön an das Land- und das Amtsgericht Duisburg, das einen besonderen Rahmen für die Veranstaltung im Schwurgerichtssaal des Landgerichts und die anschließende Bewirtung der rund 80 Gäste geschaffen hat.

Rechtsanwältin und Notarin

Dr. Eva Maria Klatt

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