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Autor: admin

Grüter begleitet die GILDEMEISTER Beteiligungen GmbH bei der strategischen Investition der Sandvik SE und Schaeffler AG in das Start-up up2parts

Grüter hat die GILDEMEISTER Beteiligungen GmbH als strategische Bestandsgesellschafterin bei dem Beteiligungserwerb der Sandvik SE und der Schaeffler AG an der up2parts GmbH beraten. Die GILDEMEISTER Beteiligungen GmbH ist eine Konzerngesellschaft der DMG MORI AG, einem weltweit operierenden Hersteller von Werkzeugmaschinen. Die up2parts GmbH ist ein aufstrebendes Unternehmen im Bereich der Softwareentwicklung für die Digitalisierung der Fertigungsindustrie. Die künftige Zusammenarbeit soll es der up2parts GmbH ermöglichen, die Entwicklung der digitalen Fertigungslösungen weiter zu verbessern und weltweit neue Märkte zu erschließen.

In der Beratung Tätig waren:

Rechtsanwalt

Andreas Felsch

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Rechtsanwältin und Notarin

Dr. Charlotte Weber

Rechtsanwalt

Thomas Talian LL.M.

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Rechtsanwalt

Jan Nitschke

Rechtsanwältin

Dr. Simona Geuer

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MoPeG – Teil 9 von 12 – „Öffnung der Rechtsform GmbH & Co. KG für Freiberufler“

Wie an dieser Stelle im Vormonat schon beleuchtet wurde, geht mit den Änderungen durch das MoPeG auch eine Reform im Hinblick auf die Möglichkeiten der Rechtsformwahl für Freiberufler einher. 

Neben der durch die Änderung des § 107 Abs. 1 S. 2 HGB n.F. geschaffenen Möglichkeit, eine freiberufliche OHG zu gründen, öffnet die Verweisung des § 161 Abs. 2 HGB (alte wie neue Fassung) auf diese Norm ebenfalls die Rechtsform der KG – und damit auch der GmbH & Co. KG – für die freien Berufe. 

Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich ebenfalls um eine Personengesellschaft, bei der die beschränkt haftenden Kommanditisten natürliche Personen sind, während die Rolle des persönlich und voll haftenden Komplementärs durch eine GmbH übernommen wird und dadurch die Haftung auch bei einer Personengesellschaft auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH begrenzt werden kann. Gleichzeitig können die Vorteile der Rechtsform KG bei der Kapitalgewinnung, Versteuerung und Entnahmen genutzt werden.

Gegenüber der bisher oftmals von Freiberuflern genutzten Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, bietet die GmbH & Co. KG den Vorteil, die Haftung der Gesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu begrenzen. Bei der PartGmbB hingegen wird die Haftung lediglich im Hinblick auf berufliche Fehler begrenzt, für weitere Verbindlichkeiten (z.B. Bürokosten, Löhne oder Steuern) haften die Partnerinnen und Partner einer PartG mbB gesamtschuldnerisch unbegrenzt. 

Allerdings ist die Errichtung einer GmbH & Co. KG für freie Berufe, wie auch die Gründung einer OHG oder KG, abhängig von der Erfüllung berufsrechtlicher Anforderungen, die die spezifischen Schutzbelange im Zusammenhang mit diesem Beruf verfolgen (§ 107 Abs. 1 S. 2 HGB n.F.). Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind diese u.a. in §§ 59b ff. BRAO geregelt und beinhalten u.a. den Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung.

Autorinnen

Rechtsanwältin
Dr. Sandra Fischer

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Leonie Strüßmann, Referendarin

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MoPeG – Teil 8 von 12 – „Reform bei freiberuflichen Rechtsformen“

Mit dem MoPeG wird zum 1. Januar 2024 auch eine Reform im Hinblick auf freiberufliche Rechtsformen vorgenommen. Wichtige Vorschriften sind in diesem Zusammenhang insbesondere § 107 HGB n.F. sowie die §§ 2, 4 PartGG n.F.

Öffnung der Personengesellschaften für die Freien Berufe

Ab dem 1. Januar 2024 werden die Personenhandelsgesellschaften der OHG und KG für die freien Berufe geöffnet (§ 107 Abs. 1 HGB n.F.)

Allerdings ist zu beachten, dass § 107 Abs. 1 S. 2 HGB n.F. einen sog. berufsrechtlichen Vorbehalt vorsieht. Dies bedeutet, dass die Errichtung einer OHG oder KG zur Ausübung freier Berufe unter dem Vorbehalt der Erlaubnis durch das jeweils anwendbare Berufsrecht steht. Die Neuregelung geht über die bisher im PartGG vorgesehene Vorgabe der Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung hinaus und kann weitere berufsrechtliche Vorgaben umfassen. Die Prüfung der berufsrechtlichen Voraussetzungen bleibt so den für die Berufsaufsicht zuständigen Stellen vorbehalten.

Liberalisierung des Namensrechts der Partnerschaftsgesellschaft

Bedeutsam ist die Liberalisierung des Namensrechts der Partnerschaftsgesellschaft, welche durch eine Änderung des § 2 Abs. 1 PartGG eintritt. Nach der bisherigen Fassung der Vorschrift muss der Name der Partnerschaftsgesellschaft (1) den Namen mindestens eines Partners, (2) den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie (3) die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten.

Ab dem 1. Januar 2024 muss der Name der Partnerschaftsgesellschaft nur noch den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ (2) enthalten. Dahinter steht die Erwägung, dass ein solcher Zusatz dem Rechtsverkehr die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse vor Augen führt. Die bisherigen Pflichten zur Namensnennung jedenfalls eines Partners (1) sowie zur Bezeichnung aller vertretenen Berufe (3) entfallen dagegen. Eine Konsequenz der Neuregelung könnte folglich sein, dass ab dem 1. Januar 2024 vermehrt Sach- und Fantasiebezeichnungen gewählt werden.

Ausblick

Wir werden an dieser Stelle im September 2023 die Öffnung der Rechtsform GmbH & Co. KG für Freiberufler näher beleuchten. Natürlich stehen darüber hinaus unsere Anwältinnen/Anwälte mit Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht für weitere Fragen, auch zu der anstehenden Reform bei den freiberuflichen Rechtsformen, zur Verfügung.

Autor
Holger Höner, Rechtsreferendar

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Teamgeist und Engagement beim TARGOBANK-RUN 2023 für Team GRÜTER

Am 10.08.2023 nahmen 10 Läuferinnen und Läufer aus dem Team GRÜTER am diesjährigen TARGOBANK-RUN 2023 teil und begaben sich auf die 5,2 km lange Strecke.

Insgesamt waren 4.664 laufbegeisterte Läuferinnen und Läufer am Start und lieferten von sportlich schnellen bis zu motivierten Freizeitläufen alle Facetten des Laufsports. Die Unterstützung der Zuschauerinnen und Zuschauer entlang der Strecke schaffte eine motivierende Atmosphäre und trug zu einem sehr schönen Event bei, das neben sportlicher Betätigung auch die Möglichkeit zur Teamstärkung bei sich anschließendem Getränk und Bratwurst gab. Zugleich können die teilnehmenden Unternehmen hierdurch den Willen zu sozialem Engagement ausdrücken, da ein Teil der Erlöse aus dem Lauf an wohltätige Organisationen gespendet wurde. Zu unserer Freude auch ein erheblicher Betrag an die unsererseits vielfältig unterstützte Organisation Immersatt Kinder- und Jugendtisch e.V., die in Duisburg gegen Kinderarmut kämpft. 

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MoPeG – Teil 7 von 12 „Gesellschaftsregister und Statuswechsel von GbR in OHG, KG oder Partnerschaftsgesellschaft“

In unserer Reihe zum MoPeG beschäftigt sich dieser Beitrag mit dem Gesellschaftsregister und den neuen Regelungen zur Eintragung von sog. Statuswechseln infolge einer Umwandlung einer registrierten GbR in eine OHG, KG oder Partnerschaftsgesellschaft und umgekehrt (§ 707c BGB n.F.).

Statuswechsel werden wie beispielsweise Umwandlungsvorgänge in den entsprechenden Registern registriert. Zunächst hat die Ausgangs-GbR, die im Gesellschaftsregister eingetragen sein muss, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen, § 707 a) Abs. 2 BGB n.F. Ähnlich wie beim Handelsregister (§ 15 HGB) vermittelt das Gesellschaftsregister für Dritte einen Gutglaubensschutz, § 707 a) Abs. 3 BGB n.F. i.V.m. § 15 HGB analog. Danach kann eine eintragungspflichtige Tatsache Dritten nur entgegengehalten werden, wenn sie in das Gesellschaftsregister eingetragen ist, z.B. eine geänderte Vertretungsbefugnis.

Um Doppeleintragungen zu vermeiden, ist bei einem Statuswechsel gem. §§ 710 BGB n.F., §§ 106, 107 HGB n.F. und § 4 Abs. 4 PartGG n.F. die Identität der registerwechselnden Gesellschaft zu dokumentieren. Im Grundsatz ist daher jeder Statuswechsel bei dem Register anzumelden, in dem die den Status wechselnde Gesellschaft zunächst eingetragen ist. Im Falle eines erfolgreichen Statuswechsels ist im Ausgangsregister (bspw. Gesellschaftsregister der GbR) erkennbar, in welchem Zielregister die Gesellschaft nunmehr eingetragen ist. Aus dem Zielregister kann ebenfalls abgelesen werden, in welchem Ausgangsregister die Gesellschaft zuvor eingetragen war (§ 707 c) Abs. 2 BGB n.F.).

Autroin

Rechtsanwältin
Dr. Thanh-Thuy Du-Quoc

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Auszeichnung Handelsblatt „Deutschlands beste Anwälte“

Wir freuen uns über die Auszeichnung unserer Kollegen Dr. Thorsten Schäckel (Arbeitsrecht) und Dr. Stephan Kessen (Konfliktlösung) im Handelsblatt-Ranking „Deutschlands Beste Anwälte“ (in Kooperation mit Best Lawyers). Unser Dank gilt unseren Kolleginnen und Kollegen anderer Kanzleien für ihre Empfehlung!

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Pflicht zur Einrichtung einer Meldestelle (Whistleblower) – Hinweisgeberschutzgesetz

eisgeberschutzgesetzes müssen Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, zum Schutz der hinweisgebenden Personen vor ungerechtfertigter Benachteiligung im Falle einer Meldung, eine interne Meldestelle im Unternehmen, an die sich Beschäftigte wenden können, einrichten, die Whistleblowern eine anonyme Möglichkeit geben, Verstöße zu melden.

Diese kann entweder durch eine bei dem Unternehmen beschäftige Führungskraft, den Compliance-Officer oder die Compliance-Abteilung besetzt werden; mit der Einrichtung einer Meldestelle und den damit verbundenen Aufgaben kann aber auch ein sog. Ombudsmann betraut werden. Das sind externe Personen (in der Regel Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen) oder Unternehmen, die eine erforderliche Fachkunde vorweisen bzw. erwerben müssen. Was hierunter zu verstehen ist, ist im Detail in § 15 Abs. 2 HinSchG nicht geregelt.

Für Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten gilt die Pflicht bereits ab dem 02.07.2023; für Unternehmen ab 50 Beschäftigten tritt diese Pflicht erst ab Mitte Dezember 2023 in Kraft

Zudem müssen alle Mitarbeitenden des Unternehmens über die interne Meldestelle deutlich und gut auffindbar informiert werden, genauso wie über die Kontaktdaten der Meldestelle. Diese Informationen sollten in den unternehmensinternen Code of Conduct aufgenommen werden. Bei einer Veröffentlichung der Informationen über die Möglichkeit der Nutzung des internen Meldeverfahrens auf der eigenen Homepage oder in gedruckten Werbemedien ist dafür Sorge zu tragen, dass alle benötigten Informationen ohne größere Mühen gefunden werden.

Ergänzend sieht das Gesetz die Möglichkeit einer externen Meldung vor. Als externe Meldestelle wird vom Bund beim Bundesamt für Justiz ebenfalls eine Anlaufstelle eingerichtet.

Autorin

Rechtsanwältin
Dr. Sandra Fischer

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MoPeG – Teil 6 von 12 „Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der GbR“

Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse der GbR sind künftig in den §§ 715, 720 BGB n.F. gebündelt. Unverändert gilt, dass die Gesellschafter der GbR nur gemeinsam zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der GbR berechtigt sind („Grundsatz der Gesamtvertretung“), jedoch kann Abweichendes im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.

In Anlehnung an die Handelsgesellschaften ist die Vertretungsmacht allumfassend; sachliche Beschränkungen des Grundsatzes der Gesamtvertretung im Gesellschaftsvertrag sind gegenüber Dritten im Interesse des Verkehrsschutzes unwirksam, da der Gesellschaftsvertrag für Nichtgesellschafter nicht einsehbar ist (§ 720 Abs. 3 BGB n.F.).

Das Gesellschaftsregister muss gem. § 707 a) Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 2 Nr. 3 BGB n.F. die Angabe der Vertretungsmacht der Gesellschafter enthalten. Änderungen der Vertretungsbefugnisse sind gem. § 707 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. anmeldepflichtig. Daraus folgt, dass die Vertretungsbefugnis als eintragungspflichtige Tatsache gem. § 707 a) Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. i.V.m. § 15 HGB am öffentlichen Glauben des Gesellschaftsregisters teilnimmt.

Der (mildere) Haftungsmaßstab der eigenüblichen Sorgfalt (§ 708 BGB a.F.), d.h. die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, wird abgeschafft. Dies hat zur Folge, dass dann die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gem. § 276 Abs. 2 BGB als Haftungsmaßstab heranzuziehen ist.

Autorin

Rechtsanwältin
Dr. Thanh-Thuy Du-Quoc

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Grüter im azur Karrieremagazin

Unsere Kolleginnen Dr. Ina-Maria Böning und Dr. Charlotte Weber wurden für die Spezialausgabe des azur Karrieremagazins („100% Frauen“) zum Thema Mittelstandsberatung interviewt und erklären im Gespräch, warum sich die Mittelstandsberatung für den Berufseinstieg als Anwältin anbietet und wie die konkrete Umsetzung bei Grüter gelingt.

Downloaden Sie hier den Artikel Spezialausgabe des azur Karrieremagazins („100% Frauen“)

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