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Autor: admin

Compliance – Teil 4 von 9 – Die Compliance Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats

Im 4. Teil unserer Compliance-Serie widmen wir uns der Compliance-Verantwortung des Aufsichtsrats. 

Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan einer Gesellschaft. Er hat nach § 111 Abs. 1 AktG die Geschäftsführung zu überwachen. Dies ist Ausfluss des sog. dualistischen Systems, das strikt zwischen der Geschäftsführung durch den Vorstand und der Überwachung durch den Aufsichtsrat trennt. Die Überwachungspflicht nach § 111 Abs. 1 AktG umfasst dabei Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstands als Organ, aber auch der einzelnen Vorstandsmitglieder. Wie bereits in Teil 3 unserer Compliance-Serie ausgeführt, ist der Vorstand für die Einrichtung und Ausgestaltung eines angemessenen und wirksamen Compliance-Management-Systems verantwortlich. Im Gegenzug ergibt sich hieraus eine entsprechende Pflicht des Aufsichtsrats, die Implementierung und Funktionsfähigkeit des Compliance-Management-Systems im Unternehmen fortlaufend zu überwachen.

Konkret bedeutet dies, dass der Aufsichtsrat zu überwachen hat, ob der Vorstand im Rahmen von Recht und Gesetz handelt. Insofern hat er darauf zu achten, dass der Vorstand seiner Verantwortung für die Schaffung einer unternehmensinternen Organisationsstruktur, die rechtmäßiges Handeln sicherstellt, nachkommt. Der Aufsichtsrat hat sich insoweit laufend von der Plausibilität des Compliance-Management-Systems zu überzeugen und sich über die Effizienz und Wirksamkeit der eingerichteten Compliance-Organisation und einzelner Maßnahmen berichten zu lassen. Da der Aufsichtsrat keine Weisungsrechte gegenüber dem Vorstand hat, beschränkt sich seine Funktion zunächst auf eine solche Plausibilitätskontrolle. Der Aufsichtsrat hat gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 AktG ferner keine Geschäftsführungsbefugnis. Insofern ist er nicht für die Einrichtung eines geeigneten Compliance Management Systems verantwortlich. Er ist auch nicht befugt, die Mitarbeiter der Gesellschaft zu überwachen. Insoweit obliegt die konkrete Ausgestaltung des Compliance Management Systems ausschließlich dem Vorstand. Der Aufsichtsrat kann in seiner beratenden Funktion lediglich Empfehlungen zur Einrichtung und Ausgestaltung des Compliance-Management-Systems aussprechen. Die Überwachungspflicht des Aufsichtsrats intensiviert sich jedoch, wenn Anhaltspunkte für ein mangelhaftes Compliance-Management-System oder einen Compliance-Verstoß vorliegen. In diesem Fall muss der Aufsichtsrat von einer begleitenden zu einer unterstützenden oder gar gestaltenden Überwachung übergehen. Stehen etwa Pflichtverletzungen des Vorstands im Raum, muss der Aufsichtsrat eine eigene Risikoanalyse und Sachverhaltsaufklärung, z.B. unter Einschaltung externer Berater, vornehmen. Sollten sich aus dieser Sachverhaltsaufklärung potenzielle Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Vorstand ergeben, hat der Aufsichtsrat im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen, ob er diese Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder geltend macht. 

Da die Überwachungspflicht gemäß § 111 Abs. 1 AktG dem Aufsichtsrat als Organ zugewiesen ist, kann die Überwachung nicht vollständig auf externe Dritte oder einen Ausschuss delegiert werden. Die Letztverantwortung für die Überwachung verbleibt stets beim Aufsichtsrat. Allerdings kann sich der Aufsichtsrat zu seiner Unterstützung eines Ausschusses bedienen. So sieht § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG vor, dass der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss bestellen kann, der sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung befasst. Um seiner Letztverantwortung für die Überwachung gerecht zu werden, hat sich der Aufsichtsrat regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse berichten zu lassen (vgl. § 107 Abs. 3 Satz 8 AktG).

Vor diesem Hintergrund obliegen dem Aufsichtsrat als Organ im Unternehmen wesentliche Überwachungspflichten. Die Gesamtverantwortung für die Überwachung des eingerichteten Compliance-Management-Systems kann vom Aufsichtsrat nicht vollständig delegiert werden. Er kann sich insoweit nur durch Ausschüsse unterstützen lassen, muss dann aber ein ausreichendes Berichtswesen sicherstellen, um seiner Letztverantwortung im Unternehmen gerecht zu werden.

Rechtsanwalt

Jan Nitschke

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Grüter Sommerfest 2024

Passend zum EM-Motto haben sich die Grüter Standorte gemischte Duelle im Tischtennis, Kicker und Spikeball geliefert. Warum? Die Standorte Münster und Hamm sind der Einladung aus Duisburg zum diesjährigen Sommerfest gefolgt.

Ein Dankeschön geht an das Organisationsteam und Feinkost Kersten für die tollen Ideen und den schönen Tag!

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Rückblick auf unsere Veranstaltung „Die Kunst der Unternehmensnachfolge“

Im Rahmen der zweiten Veranstaltung „Kunst der Unternehmensnachfolge“ erläuterten Expertinnen und Experten aus vier verschiedenen Fachrichtungen anhand einer Fallstudie die Unternehmensnachfolge bei Familienunternehmen. Im Fokus standen die praktischen Besonderheiten bei Nachfolgeprozessen.

Um sich über die dabei entstehenden vielfältigen Facetten auszutauschen, trafen sich die Expertinnen und Experten sowie Interessierte am Mittwoch, den 12.06.2024, in den Räumlichkeiten der National-Bank AG Düsseldorf. 

Als Expertinnen waren für Grüter Dr. Sandra Fischer, die ihre gesellschaftsrechtliche Expertise einbrachte, und Dr. Eva Klatt, die wertvolle Einblicke in die erbrechtlichen und notariellen Aspekte der Unternehmensnachfolge gab, vertreten. 

Ein großes Dankeschön an alle Teilnehmer für die wertvollen Einblicke und die anregenden Gespräche! Herzlichen Dank auch an die National-Bank für die Organisation dieser Veranstaltung, die Bereitstellung der Räumlichkeiten und die tolle Bewirtung, die für die nachfolgenden Gespräche einen tollen Rahmen setzten. 

#Unternehmensnachfolge #Fachwissen #Nationalbank #Erfolg #Netzwerken

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Auszeichnung Handelsblatt „Best Lawyers“

Wir freuen uns über die Auszeichnung unserer Kollegen Dr. Thorsten Schäckel (Arbeitsrecht), Dr. Stephan Kessen (Konfliktlösung), Dr. Eva Maria Klatt (Immobilienrecht) und Jennifer Flören (Arbeitsrecht: „Ones to Watch in Germany“) im Handelsblatt-Ranking „Deutschlands Beste Anwälte“ (in Kooperation mit Best Lawyers). Unser Dank gilt unseren Kolleginnen und Kollegen anderer Kanzleien für ihre Empfehlung!

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Einladung zur Veranstaltung am 12.06.2024: Die Kunst der Unternehmensnachfolge – Tradition bewahren, Zukunft gestalten – Teil 2

Wir laden Sie herzlich zu unserer Veranstaltung zum Thema „Die Kunst der Unternehmensnachfolge – Tradition bewahren, Zukunft gestalten“ ein. Erfahrene Expertinnen und Experten aus verschiedenen Fachrichtungen präsentieren anhand einer spannenden Fallstudie die vielfältigen und relevanten Fragestellungen, die im Rahmen der Unternehmensnachfolge auf Sie zukommen. 

Programmhighlights

  • Fallstudie zur Unternehmensnachfolge: Praxisnahe und fachübergreifende Einblicke und Lösungsansätze 
  • Interaktive Q&A-Session: Stellen Sie Ihre Fragen direkt an die Fachleute
  • Networking: Gelegenheit zum Austausch mit den Expertinnen und Experten sowie anderen Teilnehmenden 

Nutzen Sie diese großartige Gelegenheit, um sich umfassend über die Herausforderungen und Chancen der Unternehmensnachfolge zu informieren und wertvolle Kontakte zu knüpfen. 

Anmeldung

Bitten melden Sie sich bis zum 31.05.2024 über folgende Anmeldeformular an: Zur Anmeldung

Die Teilnahme ist kostenlos. 

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme und einen regen Austausch! 

Datum: 12.06.2024

Uhrzeit: 17:00 Uhr 

Veranstaltungsort: National-Bank Düsseldorf, Steinstraße 13, 40212 Düsseldorf

Kontakt

Dr. Sandra Fischer

Grüter Rechtsanwälte PartGmbB

sfischer@grueter.de 

0203 30509-157

Rechtsanwältin

Dr. Sandra Fischer

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Rechtsanwältin und Notarin

Dr. Eva Maria Klatt

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Einladung zum Kurzwebinar Arbeitsrecht

Einladung zum Kurzwebinar Arbeitsrecht

Erweist sich im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses eine Kündigung im Nachhinein als unwirksam, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in aller Regel Lohn – mitunter für mehrere Monate oder schlimmstenfalls Jahre – nachzahlen, ohne dass der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber eine Arbeitsleistung erbracht hatte. Rechtlich ist vom Annahmeverzug des Arbeitgebers und dem Annahmeverzugslohnanspruch des Arbeitnehmers die Rede. Dieses „Nachzahlungsrisiko“ oder Annahmeverzugslohnrisiko stellt das wesentliche wirtschaftliche Risiko in einem Kündigungsschutzprozess dar. Dementsprechend orientieren sich die Abfindungsforderungen der Arbeitnehmerseite oder Vergleichsvorschläge des Gerichts vor allem am Nachzahlungsrisiko.
 
Weniger bekannt ist, dass das Annahmeverzugslohnrisiko zwar nicht vollkommen ausgeschlossen, aber jedenfalls in erheblicher Weise gesteuert werden kann. Dementsprechend kann auch bei einer ungünstigen Ausgangssituation in kündigungsrechtlicher Hinsicht die eigene Verhandlungsposition verbessert werden.
 
Mit den Steuerungsmöglichkeiten hat sich kürzlich das Bundesarbeitsgericht beschäftigt und die Rahmenbedingungen noch einmal klarer festgelegt. Damit liefern die Entscheidungsgründe wertvolle Hinweise für die richtige Strategie zur Beeinflussung des Annahmeverzugslohnrisikos, die wir Ihnen gerne im nächsten Kurzwebinar Arbeitsrecht
 

am Freitag, 07.06.2024   
von 11:00 bis 11:30
 

näher bringen möchten. Selbstverständliche wird es auch die Möglichkeit geben, Fragen zu stellen.
 
Bei Interesse melden Sie sich gerne hier an.

 ZUR ANMELDUNG  

Die Teilnahme ist wie immer kostenfrei, der Zugang über PC, Tablet oder Smartphone mit oder ohne Kamera möglich.
 
Wir freuen uns auf Sie!
 

Dr. Kai-Oliver Burmann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt

Dr. Kai-Oliver Burmann

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Compliance – Teil 3 von 9 – Die Compliance Verantwortlichkeit der Geschäftsführung

Im 3. Teil unserer Compliance-Serie gehen wir näher auf die Verantwortlichkeiten der Unternehmensleitung im Zusammenhang mit dem Thema Compliance ein.

Der Geschäftsführer einer GmbH hat nach § 43 Abs. 1 GmbHG „in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden“. Entsprechendes gilt nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG für die Vorstandsmitglieder einer AG („Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“). Dabei schulden die Geschäftsleiter die Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlicher leitender Position bei der selbständigen Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen anzuwenden pflegt. Zur Konkretisierung dieses allgemeinen organschaftlichen Sorgfaltsmaßstabs haben sich einzelne konkrete Sorgfaltspflichten herausgebildet, die von Geschäftsleitern zu erfüllen sind. Eine der Hauptpflichten der Geschäftsleitung besteht darin, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft ihre Geschäfte im Einklang mit der Rechtsordnung führt (sog. Legalitätspflicht). Darüber hinaus hat jeder Geschäftsleiter insbesondere die Pflicht, die anderen Mitglieder der Geschäftsführung sowie die ihm unterstellten Betriebsangehörigen im Hinblick auf ein rechtmäßiges und zweckmäßiges Verhalten zu überwachen (sog. Überwachungspflicht).

Zugleich ist allgemein anerkannt, dass auch die Unternehmensleitung eine Compliance-Verantwortung trägt. Insoweit besteht grundsätzlich die Pflicht, rechtswidriges Verhalten im Unternehmen durch geeignete organisatorische Vorkehrungen zu verhindern. Bestandteil dieser Compliance-Verantwortung ist insbesondere die Einrichtung eines Compliance-Management-Systems, mit dessen Voraussetzungen wir uns bereits im 2. Teil unserer Compliance-Serie beschäftigt haben. Das LG München hat in einer Grundsatzentscheidung (sog. Siemens/Neubürger-Urteil, vom 10.12.2013 – 5 HK O 1387/10) erste Leitlinien für eine ordnungsgemäße Compliance-Organisation formuliert. So leitete das Gericht aus der Legalitätspflicht die Verantwortung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft ab, für eine unternehmensinterne Organisation und Überwachung zu sorgen, um Gesetzesverstöße zu verhindern. Dieser Pflicht genüge der Vorstand bei entsprechender Gefahrenlage nur, wenn er eine auf Schadensprävention und Risikokontrolle ausgerichtete Compliance-Organisation einrichte. 

Das OLG Nürnberg hat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2022 (Urteil vom 30.03.2022 – 23 U 1520/19) die Pflichten eines Geschäftsführers im Hinblick auf die Einrichtung eines Compliance-Management-Systems weiter konkretisiert. Danach sind Geschäftsführer verpflichtet, eine solche unternehmensinterne Organisationsstruktur zu schaffen, die die Rechtmäßigkeit und Effizienz ihres Handelns sicherstellt. Die Geschäftsführung müsse dafür sorgen, dass sie jederzeit einen Überblick über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft habe. Im Rahmen ihrer Legalitätspflicht sei die Geschäftsführung verpflichtet, ein Compliance-Management-System einzurichten, um die Begehung von Rechtsverstößen durch die Gesellschaft selbst oder ihre Mitarbeiter zu verhindern. Die Geschäftsführung sei nicht nur für die Überwachung der Gesellschaft verantwortlich, sondern müsse auch unverzüglich eingreifen, wenn sich Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten ergeben. Ein Geschäftsführer müsse aber auch (präventiv) für eine ausreichende Kontrolle der Unternehmensstrukturen sorgen. Stichproben seien erforderlich und in der Regel auch ausreichend, um ein rechtmäßiges Verhalten insbesondere der Mitarbeiter sicherzustellen. Soweit jedoch absehbar sei, dass solche Stichproben nicht ausreichen, müssten weitere Überwachungsmaßnahmen ergriffen werden. Darüber hinaus könne bei kritischen unternehmensinternen Arbeitsprozessen die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips erforderlich sein.

Das OLG Nürnberg hat insoweit die Compliance-Verantwortung näher bestimmt und Geschäftsleitern durchaus anspruchsvolle Pflichten im Rahmen der Compliance-Organisation auferlegt. Der Geschäftsleitung droht ein erhebliches persönliches Haftungsrisiko, wenn die Anforderungen an die Einrichtung eines Compliance-Management-Systems und die erforderlichen Überwachungs- und Kontrollmechanismen im eigenen Unternehmen nicht eingehalten werden. Gerade vor diesem Hintergrund ist die Einrichtung und Überwachung eines ordnungsgemäßen Compliance-Management-Systems im eigenen Unternehmen unerlässlich. Unsere auf Compliance spezialisierten Anwältinnen und Anwälte stehen Ihnen bei der Konzeption und Implementierung eines solchen Compliance-Management-Systems sowie bei weiteren Fragen rund um das Thema Compliance selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt

Jan Nitschke

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Ladies‘ Lunch in Duisburg

Ein besonderer Moment bei Grüter: Unser erster gemeinsamer Ladies‘ Lunch der Standorte Duisburg, Hamm und Münster. 

Heute kamen zum ersten Mal alle Anwältinnen unserer drei Standorte in Duisburg zusammen, um sich bei einem gemütlichen Essen besser kennenzulernen und Erfahrungen auszutauschen. Es war eine tolle Gelegenheit, über die tägliche Arbeit, aber auch Herausforderungen und Erfolge zu sprechen sowie sich auf persönlicher Ebene kennenzulernen. Wir freuen uns schon auf viele weitere inspirierende Treffen!

#netzwerken #teamgrüter #empowerment

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