Zum 02.07.2023 tritt das sog. „Hinweisgeberschutzgesetz“ (HinSchG) in Kraft, das auf der EU-Whistleblower-Richtlinie beruht. Das Gesetz dient dem besseren Schutz hinweisgebender Personen (sog. Whistleblower). Die gesetzgebenden Organe gehen davon aus, dass Beschäftigte in Unternehmen und Behörden Missstände als Erstes wahrnehmen und ihre Hinweise dazu dienen können, Rechtsverstöße aufzudecken und zu untersuchen, zu verfolgen und zu unterbinden.
Zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes müssen Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, zum Schutz der hinweisgebenden Personen vor ungerechtfertigter Benachteiligung im Falle einer Meldung, eine interne Meldestelle im Unternehmen, an die sich Beschäftigte wenden können, einrichten, die Whistleblowern eine anonyme Möglichkeit geben, Verstöße zu melden.
Diese kann entweder durch eine bei dem Unternehmen beschäftige Führungskraft, den Compliance-Officer oder die Compliance-Abteilung besetzt werden; mit der Einrichtung einer Meldestelle und den damit verbundenen Aufgaben kann aber auch ein sog. Ombudsmann betraut werden. Das sind externe Personen (in der Regel Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen) oder Unternehmen, die eine erforderliche Fachkunde vorweisen bzw. erwerben müssen. Was hierunter zu verstehen ist, ist im Detail in § 15 Abs. 2 HinSchG nicht geregelt.
Für Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten gilt die Pflicht bereits ab dem 02.07.2023; für Unternehmen ab 50 Beschäftigten tritt diese Pflicht erst ab Mitte Dezember 2023 in Kraft
Zudem müssen alle Mitarbeitenden des Unternehmens über die interne Meldestelle deutlich und gut auffindbar informiert werden, genauso wie über die Kontaktdaten der Meldestelle. Diese Informationen sollten in den unternehmensinternen Code of Conduct aufgenommen werden. Bei einer Veröffentlichung der Informationen über die Möglichkeit der Nutzung des internen Meldeverfahrens auf der eigenen Homepage oder in gedruckten Werbemedien ist dafür Sorge zu tragen, dass alle benötigten Informationen ohne größere Mühen gefunden werden.
Ergänzend sieht das Gesetz die Möglichkeit einer externen Meldung vor. Als externe Meldestelle wird vom Bund beim Bundesamt für Justiz ebenfalls eine Anlaufstelle eingerichtet.