Wie an dieser Stelle im Vormonat schon beleuchtet wurde, geht mit den Änderungen durch das MoPeG auch eine Reform im Hinblick auf die Möglichkeiten der Rechtsformwahl für Freiberufler einher.
Neben der durch die Änderung des § 107 Abs. 1 S. 2 HGB n.F. geschaffenen Möglichkeit, eine freiberufliche OHG zu gründen, öffnet die Verweisung des § 161 Abs. 2 HGB (alte wie neue Fassung) auf diese Norm ebenfalls die Rechtsform der KG – und damit auch der GmbH & Co. KG – für die freien Berufe.
Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich ebenfalls um eine Personengesellschaft, bei der die beschränkt haftenden Kommanditisten natürliche Personen sind, während die Rolle des persönlich und voll haftenden Komplementärs durch eine GmbH übernommen wird und dadurch die Haftung auch bei einer Personengesellschaft auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH begrenzt werden kann. Gleichzeitig können die Vorteile der Rechtsform KG bei der Kapitalgewinnung, Versteuerung und Entnahmen genutzt werden.
Gegenüber der bisher oftmals von Freiberuflern genutzten Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, bietet die GmbH & Co. KG den Vorteil, die Haftung der Gesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu begrenzen. Bei der PartGmbB hingegen wird die Haftung lediglich im Hinblick auf berufliche Fehler begrenzt, für weitere Verbindlichkeiten (z.B. Bürokosten, Löhne oder Steuern) haften die Partnerinnen und Partner einer PartG mbB gesamtschuldnerisch unbegrenzt.
Allerdings ist die Errichtung einer GmbH & Co. KG für freie Berufe, wie auch die Gründung einer OHG oder KG, abhängig von der Erfüllung berufsrechtlicher Anforderungen, die die spezifischen Schutzbelange im Zusammenhang mit diesem Beruf verfolgen (§ 107 Abs. 1 S. 2 HGB n.F.). Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind diese u.a. in §§ 59b ff. BRAO geregelt und beinhalten u.a. den Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung.