Die Bundesregierung hat am 13.04.2022 einen Entwurf für ein „Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie“ veröffentlicht. Der Referentenentwurf ist eine Erweiterung zu den Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021, das u.a. Online-Gründungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie weitere Online-Verfahren für Registeranmeldungen ab dem 1. August 2022 ermöglicht. Mit dem Ergänzungsgesetz will der Gesetzgeber weitere Erleichterungen schaffen und hat hierzu einen Entwurf vorgelegt, der u.a. die nachfolgend beschriebenen Neuerungen enthält.

GmbH-Gründungen mit Sachwerten; Errichtung der Vollmacht mittels Videokommunikation
Im DiRUG ist bereits vorgesehen, dass ab August 2022 GmbH-Bargründungen online vorgenommen werden können. Das DiREG schlägt nun vor, auch die Errichtung von Gründungsvollmachten mittels Videokommunikation und Sachgründungen in den Anwendungsbereich des Gesetzes einzubeziehen. Ausgenommen hiervon sollen jedoch Sachgründungen unter Einbringung von solchen Sachwerten sein, die ihrerseits selbst beurkundungspflichtig sind (beispielsweise GmbH-Anteile oder Grundstücke).

Online-Gesellschafterbeschlüsse
Online können ab August im Rahmen der Gründung auch die dafür erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden. Nach dem DiREG sollen darüber hinaus zukünftig nicht nur diese, sondern auch Gesellschafterbeschlüsse, die die Änderung der Satzung einschließlich Kapitalmaßnahmen vorsehen, im Online-Verfahren erledigt werden können.

Ergänzung der Möglichkeiten bei Online-Beglaubigungen
Schließlich können nach Inkrafttreten des DiRUG künftig bereits Handelsregisteranmeldungen per Video notariell beglaubigt werden, sodass ein persönliches Erscheinen im Notariat nicht mehr erforderlich ist. Hiervon können aktuell jedoch nur Einzelkaufleute und Kapitalgesellschaften sowie deren Zweigniederlassungen profitieren. Nach dem DiREG soll die Zulässigkeit der Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen nicht mehr auf bestimmte Rechtsträger beschränkt sein, sondern allen Rechtsträgern offenstehen und damit auch Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister möglich sein.