Was vielen Eheleuten nicht bewusst ist: Grundsätzlich gibt es kein gesetzliches Vertretungsrecht für erwachsene Personen, auch nicht für Eheleute. Dies bedeutet, dass Ehegatten nicht füreinander tätig werden dürfen, auch nicht wenn diese oder dieser aufgrund Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht für sich selbst handeln und entscheiden kann. In diesen Fällen muss bei Gericht eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden. Dieses Risiko kann durch eine Vorsorgevollmacht vermieden werden. Ab dem 01.01.2023 wird diese Folge nunmehr durch den neuen § 1358 BGB abgemildert, da diese Regelung eine Notvertretung für verheiratete Personen erlaubt. Sollten Ehegatten es versäumt haben, sich zu bevollmächtigen, kann der Ehegatte nunmehr zumindest für einen Zeitraum von 6 Monaten für Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge tätig werden und z.B. bei der Krankenkasse einen Antrag auf Ein- oder Höherstufung stellen oder einen Heim- oder Pflegevertrag abschließen. Dies gilt aber nur für den begrenzten Umfang im Bereich der Gesundheitssorge und nur für 6 Monate. Es empfiehlt sich weiterhin, sich bezüglich der General- Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung notariell beraten zu lassen.