Der BGH hat in seinem Urteil vom 14.07.2022 (I ZR 121/21) entschieden, dass bestimmte markenrechtliche Auskunftsansprüche gegen Plattformbetreiber wie Google nicht bestehen.

Die Klägerin ist Inhaberin einer deutschen Wortmarke. Die Wortmarke beansprucht Schutz für Dienstleistungen aus dem Bereich der Entsorgung von Abfall und Recycling. Die Beklagte war die Internetplattform Google. Ein Besteller hatte bei der Beklagten eine sog. AdWords-Anzeigenkampagne geschaltet. Nutzer der Suchmaschine, die nach dem Wortzeichen der Klägerin suchten, wurden daraufhin auf die Anzeige des Bestellers und auf dessen Landing Page geleitet. Nachdem die Klägerin bei der Beklagten eine sog. Markenbeschwerde (sog. Take-Down-Antrag) erhoben hatte, löschte die Beklagte die Anzeige. Die Klägerin verfolgte jedoch gegen die Beklagte Auskunftsansprüche zur Vorbereitung von Schadenersatzansprüchen gegen den Besteller der Anzeige weiter.

Mittels der Auskunftsansprüche begehrte die Klägerin

  • Namen und Anschrift des Bestellers,
  • Zeitpunkt, ab dem die Anzeige bei Google sichtbar war,
  • Anzahl der Klicks, mit welchen über die Anzeige zugängliche Internetseiten aufgerufen worden sind, sowie
  • der an die Beklagte gezahlte Preis der Anzeige.

Während des laufenden Verfahrens hat die Beklagte die Auskunft über Name und Anschrift des Bestellers erteilt. Im Hinblick auf die weitergehenden Auskunftsansprüche hat der BGH die Klage abgewiesen. Die diesbezüglich genannten Auskünfte stünden einem Markeninhaber gegen einen Plattformbetreiber nicht zu; Auskunftsansprüche beschränken sich auf Namen und Anschrift des Rechtsverletzers sowie die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2 MarkenG). Weitergehende Ansprüche als diejenigen, die in § 19 Abs. 3 MarkenG niedergelegten, stünden dem Wortlaut der entsprechenden Vorschrift entgegen. Gleiches gelte für den Preis der AdWords-Anzeige; dieser Preis betreffe nicht die Waren oder Dienstleistungen und sei daher nicht vom Auskunftsanspruch nach § 19 des MarkenG umfasst. 

Zur Begründung legte der BGH u.a. den korrespondierenden Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 der EU-Markenrechtsrichtlinie unter Berücksichtigung diverser Amtssprachen aus. Auskunftsansprüchen gegen einen Dritten, d.h. den Betreiber einer Plattform, sind hier deutliche Grenzen gezogen. Dies ist vor dem Hintergrund der Relevanz des Internets für den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen kritisch: Zwar sollen solche Auskunftsansprüche gegen Schutzrechtsverletzungen der Vorbereitung von Schadenersatzansprüchen dienen. Tatsächlich bestehen jedoch keine Auskunftsansprüche über den Erfolg, den der Rechtsverletzer über den von ihm gewählten Vertriebsweg, der AdWords-Anzeige, gewählt hat. Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung auf weitere Schutzrechtsarten erstreckt oder ob ggfls. der Gesetzgeber tätig wird.