Mit dem MoPeG wird zum 1. Januar 2024 auch eine Reform im Hinblick auf freiberufliche Rechtsformen vorgenommen. Wichtige Vorschriften sind in diesem Zusammenhang insbesondere § 107 HGB n.F. sowie die §§ 2, 4 PartGG n.F.

Öffnung der Personengesellschaften für die Freien Berufe

Ab dem 1. Januar 2024 werden die Personenhandelsgesellschaften der OHG und KG für die freien Berufe geöffnet (§ 107 Abs. 1 HGB n.F.)

Allerdings ist zu beachten, dass § 107 Abs. 1 S. 2 HGB n.F. einen sog. berufsrechtlichen Vorbehalt vorsieht. Dies bedeutet, dass die Errichtung einer OHG oder KG zur Ausübung freier Berufe unter dem Vorbehalt der Erlaubnis durch das jeweils anwendbare Berufsrecht steht. Die Neuregelung geht über die bisher im PartGG vorgesehene Vorgabe der Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung hinaus und kann weitere berufsrechtliche Vorgaben umfassen. Die Prüfung der berufsrechtlichen Voraussetzungen bleibt so den für die Berufsaufsicht zuständigen Stellen vorbehalten.

Liberalisierung des Namensrechts der Partnerschaftsgesellschaft

Bedeutsam ist die Liberalisierung des Namensrechts der Partnerschaftsgesellschaft, welche durch eine Änderung des § 2 Abs. 1 PartGG eintritt. Nach der bisherigen Fassung der Vorschrift muss der Name der Partnerschaftsgesellschaft (1) den Namen mindestens eines Partners, (2) den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie (3) die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten.

Ab dem 1. Januar 2024 muss der Name der Partnerschaftsgesellschaft nur noch den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ (2) enthalten. Dahinter steht die Erwägung, dass ein solcher Zusatz dem Rechtsverkehr die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse vor Augen führt. Die bisherigen Pflichten zur Namensnennung jedenfalls eines Partners (1) sowie zur Bezeichnung aller vertretenen Berufe (3) entfallen dagegen. Eine Konsequenz der Neuregelung könnte folglich sein, dass ab dem 1. Januar 2024 vermehrt Sach- und Fantasiebezeichnungen gewählt werden.

Ausblick

Wir werden an dieser Stelle im September 2023 die Öffnung der Rechtsform GmbH & Co. KG für Freiberufler näher beleuchten. Natürlich stehen darüber hinaus unsere Anwältinnen/Anwälte mit Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht für weitere Fragen, auch zu der anstehenden Reform bei den freiberuflichen Rechtsformen, zur Verfügung.

Autor
Holger Höner, Rechtsreferendar