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Compliance – Teil 4 von 9 – Die Compliance Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats

Im 4. Teil unserer Compliance-Serie widmen wir uns der Compliance-Verantwortung des Aufsichtsrats. 

Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan einer Gesellschaft. Er hat nach § 111 Abs. 1 AktG die Geschäftsführung zu überwachen. Dies ist Ausfluss des sog. dualistischen Systems, das strikt zwischen der Geschäftsführung durch den Vorstand und der Überwachung durch den Aufsichtsrat trennt. Die Überwachungspflicht nach § 111 Abs. 1 AktG umfasst dabei Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstands als Organ, aber auch der einzelnen Vorstandsmitglieder. Wie bereits in Teil 3 unserer Compliance-Serie ausgeführt, ist der Vorstand für die Einrichtung und Ausgestaltung eines angemessenen und wirksamen Compliance-Management-Systems verantwortlich. Im Gegenzug ergibt sich hieraus eine entsprechende Pflicht des Aufsichtsrats, die Implementierung und Funktionsfähigkeit des Compliance-Management-Systems im Unternehmen fortlaufend zu überwachen.

Konkret bedeutet dies, dass der Aufsichtsrat zu überwachen hat, ob der Vorstand im Rahmen von Recht und Gesetz handelt. Insofern hat er darauf zu achten, dass der Vorstand seiner Verantwortung für die Schaffung einer unternehmensinternen Organisationsstruktur, die rechtmäßiges Handeln sicherstellt, nachkommt. Der Aufsichtsrat hat sich insoweit laufend von der Plausibilität des Compliance-Management-Systems zu überzeugen und sich über die Effizienz und Wirksamkeit der eingerichteten Compliance-Organisation und einzelner Maßnahmen berichten zu lassen. Da der Aufsichtsrat keine Weisungsrechte gegenüber dem Vorstand hat, beschränkt sich seine Funktion zunächst auf eine solche Plausibilitätskontrolle. Der Aufsichtsrat hat gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 AktG ferner keine Geschäftsführungsbefugnis. Insofern ist er nicht für die Einrichtung eines geeigneten Compliance Management Systems verantwortlich. Er ist auch nicht befugt, die Mitarbeiter der Gesellschaft zu überwachen. Insoweit obliegt die konkrete Ausgestaltung des Compliance Management Systems ausschließlich dem Vorstand. Der Aufsichtsrat kann in seiner beratenden Funktion lediglich Empfehlungen zur Einrichtung und Ausgestaltung des Compliance-Management-Systems aussprechen. Die Überwachungspflicht des Aufsichtsrats intensiviert sich jedoch, wenn Anhaltspunkte für ein mangelhaftes Compliance-Management-System oder einen Compliance-Verstoß vorliegen. In diesem Fall muss der Aufsichtsrat von einer begleitenden zu einer unterstützenden oder gar gestaltenden Überwachung übergehen. Stehen etwa Pflichtverletzungen des Vorstands im Raum, muss der Aufsichtsrat eine eigene Risikoanalyse und Sachverhaltsaufklärung, z.B. unter Einschaltung externer Berater, vornehmen. Sollten sich aus dieser Sachverhaltsaufklärung potenzielle Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Vorstand ergeben, hat der Aufsichtsrat im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen, ob er diese Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder geltend macht. 

Da die Überwachungspflicht gemäß § 111 Abs. 1 AktG dem Aufsichtsrat als Organ zugewiesen ist, kann die Überwachung nicht vollständig auf externe Dritte oder einen Ausschuss delegiert werden. Die Letztverantwortung für die Überwachung verbleibt stets beim Aufsichtsrat. Allerdings kann sich der Aufsichtsrat zu seiner Unterstützung eines Ausschusses bedienen. So sieht § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG vor, dass der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss bestellen kann, der sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung befasst. Um seiner Letztverantwortung für die Überwachung gerecht zu werden, hat sich der Aufsichtsrat regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse berichten zu lassen (vgl. § 107 Abs. 3 Satz 8 AktG).

Vor diesem Hintergrund obliegen dem Aufsichtsrat als Organ im Unternehmen wesentliche Überwachungspflichten. Die Gesamtverantwortung für die Überwachung des eingerichteten Compliance-Management-Systems kann vom Aufsichtsrat nicht vollständig delegiert werden. Er kann sich insoweit nur durch Ausschüsse unterstützen lassen, muss dann aber ein ausreichendes Berichtswesen sicherstellen, um seiner Letztverantwortung im Unternehmen gerecht zu werden.

Rechtsanwalt

Jan Nitschke

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Compliance – Teil 3 von 9 – Die Compliance Verantwortlichkeit der Geschäftsführung

Im 3. Teil unserer Compliance-Serie gehen wir näher auf die Verantwortlichkeiten der Unternehmensleitung im Zusammenhang mit dem Thema Compliance ein.

Der Geschäftsführer einer GmbH hat nach § 43 Abs. 1 GmbHG „in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden“. Entsprechendes gilt nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG für die Vorstandsmitglieder einer AG („Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“). Dabei schulden die Geschäftsleiter die Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlicher leitender Position bei der selbständigen Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen anzuwenden pflegt. Zur Konkretisierung dieses allgemeinen organschaftlichen Sorgfaltsmaßstabs haben sich einzelne konkrete Sorgfaltspflichten herausgebildet, die von Geschäftsleitern zu erfüllen sind. Eine der Hauptpflichten der Geschäftsleitung besteht darin, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft ihre Geschäfte im Einklang mit der Rechtsordnung führt (sog. Legalitätspflicht). Darüber hinaus hat jeder Geschäftsleiter insbesondere die Pflicht, die anderen Mitglieder der Geschäftsführung sowie die ihm unterstellten Betriebsangehörigen im Hinblick auf ein rechtmäßiges und zweckmäßiges Verhalten zu überwachen (sog. Überwachungspflicht).

Zugleich ist allgemein anerkannt, dass auch die Unternehmensleitung eine Compliance-Verantwortung trägt. Insoweit besteht grundsätzlich die Pflicht, rechtswidriges Verhalten im Unternehmen durch geeignete organisatorische Vorkehrungen zu verhindern. Bestandteil dieser Compliance-Verantwortung ist insbesondere die Einrichtung eines Compliance-Management-Systems, mit dessen Voraussetzungen wir uns bereits im 2. Teil unserer Compliance-Serie beschäftigt haben. Das LG München hat in einer Grundsatzentscheidung (sog. Siemens/Neubürger-Urteil, vom 10.12.2013 – 5 HK O 1387/10) erste Leitlinien für eine ordnungsgemäße Compliance-Organisation formuliert. So leitete das Gericht aus der Legalitätspflicht die Verantwortung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft ab, für eine unternehmensinterne Organisation und Überwachung zu sorgen, um Gesetzesverstöße zu verhindern. Dieser Pflicht genüge der Vorstand bei entsprechender Gefahrenlage nur, wenn er eine auf Schadensprävention und Risikokontrolle ausgerichtete Compliance-Organisation einrichte. 

Das OLG Nürnberg hat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2022 (Urteil vom 30.03.2022 – 23 U 1520/19) die Pflichten eines Geschäftsführers im Hinblick auf die Einrichtung eines Compliance-Management-Systems weiter konkretisiert. Danach sind Geschäftsführer verpflichtet, eine solche unternehmensinterne Organisationsstruktur zu schaffen, die die Rechtmäßigkeit und Effizienz ihres Handelns sicherstellt. Die Geschäftsführung müsse dafür sorgen, dass sie jederzeit einen Überblick über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft habe. Im Rahmen ihrer Legalitätspflicht sei die Geschäftsführung verpflichtet, ein Compliance-Management-System einzurichten, um die Begehung von Rechtsverstößen durch die Gesellschaft selbst oder ihre Mitarbeiter zu verhindern. Die Geschäftsführung sei nicht nur für die Überwachung der Gesellschaft verantwortlich, sondern müsse auch unverzüglich eingreifen, wenn sich Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten ergeben. Ein Geschäftsführer müsse aber auch (präventiv) für eine ausreichende Kontrolle der Unternehmensstrukturen sorgen. Stichproben seien erforderlich und in der Regel auch ausreichend, um ein rechtmäßiges Verhalten insbesondere der Mitarbeiter sicherzustellen. Soweit jedoch absehbar sei, dass solche Stichproben nicht ausreichen, müssten weitere Überwachungsmaßnahmen ergriffen werden. Darüber hinaus könne bei kritischen unternehmensinternen Arbeitsprozessen die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips erforderlich sein.

Das OLG Nürnberg hat insoweit die Compliance-Verantwortung näher bestimmt und Geschäftsleitern durchaus anspruchsvolle Pflichten im Rahmen der Compliance-Organisation auferlegt. Der Geschäftsleitung droht ein erhebliches persönliches Haftungsrisiko, wenn die Anforderungen an die Einrichtung eines Compliance-Management-Systems und die erforderlichen Überwachungs- und Kontrollmechanismen im eigenen Unternehmen nicht eingehalten werden. Gerade vor diesem Hintergrund ist die Einrichtung und Überwachung eines ordnungsgemäßen Compliance-Management-Systems im eigenen Unternehmen unerlässlich. Unsere auf Compliance spezialisierten Anwältinnen und Anwälte stehen Ihnen bei der Konzeption und Implementierung eines solchen Compliance-Management-Systems sowie bei weiteren Fragen rund um das Thema Compliance selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt

Jan Nitschke

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Compliance – Teil 2 von 9 – Compliance-Management-Systeme

Nachdem wir uns im 1. Teil unserer Compliance-Reihe mit dem Begriff „Compliance“ auseinandergesetzt haben, widmen wir uns im 2. Teil unserer Reihe der Implementierung und Ausgestaltung von Compliance-Management-Systemen.

Die Einrichtung eines Compliance-Management-Systems liegt grundsätzlich im Ermessen und der unternehmerischen Verantwortung der Geschäftsführung eines Unternehmens. Ein funktionierendes Compliance-Management-System sollte dabei aber auch im Interesse der Geschäftsleitung liegen, da sich der Nachweis einer ordnungsgemäßen Compliance-Struktur im Einzelfall bei Pflichtverstößen durchaus haftungs- oder strafmildernd auswirken kann. Darüber hinaus wird ein wirksames Compliance-Management-System im Unternehmen zunehmend auch von eigenen Kunden und Lieferanten eingefordert und die Einhaltung bestimmter Standards zum Teil sogar durch entsprechende Vertragsbestimmungen abgesichert.

Es bestehen vielfältige Möglichkeiten der inhaltlichen Ausgestaltung eines Compliance-Management-Systems. Umfang und Qualität der Ausgestaltung sollten sich insbesondere an der Größe und Komplexität der unternehmensinternen Strukturen, aber auch an den Risikopotenzialen der vom Unternehmen erschlossenen Geschäftsfelder und Märkte orientieren. Als Anhaltspunkte für die Einrichtung eines Compliance-Management-Systems können etwa die ISO 37301 und der IDW PS 980 dienen. Die ISO 37301 ist ein weltweit gültiger Standard und enthält Richtlinien für die Einführung und Ausgestaltung eines Compliance-Management-Systems. Beim IDW PS 980 handelt es sich um einen Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V. (IDW) zur Einrichtung und Prüfung von Compliance-Management-Systemen. 

Um ein praxisgerechtes Compliance-Management-System einzurichten, sollten insbesondere die folgenden Grundelemente berücksichtigt werden:

  1. Die Einführung eines Compliance-Management-Systems erfordert zunächst die Durchführung einer Risikoanalyse. Diese ist eine unabdingbare Grundvoraussetzung, um ein maßgeschneidertes Compliance-Management-System erstmals im Unternehmen zu integrieren, aber auch um mögliche Lücken im bestehenden System zu analysieren und diesen Risiken zu begegnen. Sie sollte eine systematische Bestandsaufnahme der Compliance-Risiken in Abhängigkeit von der Größe, der internen Struktur, dem Geschäftsfeld sowie den Geschäftspartnern des Unternehmens enthalten. Für die Durchführung einer Risikoanalyse bieten sich in der Praxis z.B. Interviews mit Entscheidungsträgern, aber auch regelmäßige Mitarbeiterbefragungen mittels anonymisierter Verfahren an. Die Risikoanalyse schafft insoweit die Entscheidungsgrundlage für die Ausübung des unternehmerischen Ermessens im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung des Compliance-Management-Systems.

  2. In einem zweiten Schritt ist auf Basis der Erkenntnisse aus der Risikoanalyse das individuelle Compliance-Management-System zu konzipieren und im Unternehmen zu implementieren. Wesentlicher Bestandteil eines Compliance-Management-Systems ist die Festlegung der personellen Verantwortlichkeiten im Unternehmen. Zwar ist die Geschäftsleitung im Rahmen der Legalitätspflicht verpflichtet, ein Compliance-Management-System einzuführen und im Unternehmen Organisationsstrukturen zu schaffen, die die Einhaltung aller Rechtsvorschriften sicherstellen. Die Geschäftsleitung kann die Compliance-Verantwortung aber auch an geeignete Mitarbeiter delegieren. Darüber hinaus sollte ein Compliance-Management-System wesentliche interne Compliance-Richtlinien, Kontrollstrukturen zur Prüfung von Risiken aus Geschäftsbeziehungen sowie ein internes Hinweisgeberschutzsystem enthalten. Zudem ist es wichtig, dass das Compliance-Management-System von der Geschäftsleitung überzeugend und glaubwürdig kommuniziert und vorgelebt wird („tone from the top“). Nur so kann eine nachhaltige Implementierung des Compliance-Management-Systems im gesamten Unternehmen gewährleistet werden.

  3. An die erfolgreiche Einführung eines Compliance-Management-Systems schließt sich die Kontrolle und Überwachung der geschaffenen Compliance-Strukturen an. Dies setzt die Schaffung entsprechender Überwachungsmechanismen voraus, um eine kontinuierliche Überprüfung der Wirksamkeit und Effizienz des Compliance-Management-Systems sicherzustellen. Im Rahmen der Konzeption des Compliance-Management-Systems sollte daher bereits an die Einrichtung eines internen Überwachungssystems und Berichtswesens gedacht werden. Das eingeführte Compliance-Management-System hat nur dann einen Mehrwert, wenn es fortlaufend überwacht und optimiert wird. Auch die regelmäßige Durchführung von Risikoanalysen kann dazu beitragen, das Compliance-Management-System gegebenenfalls an die Unternehmensstrukturen anzupassen und stetig zu verbessern.

Unsere auf Compliance spezialisierten Anwältinnen/Anwälte stehen Ihnen bei der Gestaltung und Implementierung eines internen Compliance-Management-Systems und für weitere Fragen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt

Jan Nitschke

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VIS Pre Moot bei Grüter

Am 15.02.2024 haben wir in unseren Kanzleiräumen einen VIS Pre Moot veranstaltet und hierzu die VIS Moot-Teams der Uni Bochum und Uni Münster zum Schlagabtausch eingeladen. Als Schiedsrichter fungierten Dr. Thanh Thuy Du Quoc, Dr. Stephan Kessen und Thomas Talian. Die beiden sehr gut vorbereiteten Teams hatten durchdachte Pleadings im Gepäck und verteidigten ihre jeweiligen Parteirolle überzeugend. Im Anschluss haben wir uns bei einem gemeinsamen Mittagessen sowohl rechtlich als auch privat ausgetauscht.

Wir wünschen beiden Teams viel Erfolg bei den weiteren Vorbereitungen und beim VIS Moot Court in Wien Ende März 2024!

Rechtsanwältin
Dr. Thanh-Thuy Du-Quoc

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Rechtsanwalt
Dr. Stephan Kessen LL.M.

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Rechtsanwalt
Thomas Talian LL.M.

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Compliance – Teil 1 von 9 – Was ist eigentlich Compliance?

Der Begriff „Compliance“ bedeutet übersetzt „Regeltreue“ oder „Rechtskonformität“ und beschreibt inhaltlich die Pflicht von Organisationen, die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien, aber auch selbst gesetzten internen Vorgaben und Standards sicherzustellen. So heißt es im Deutschen Corporate Governance Kodex (Grundsatz 5 DCGK): „Der Vorstand hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der internen Richtlinien zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung im Unternehmen hin (Compliance)“. Zwar ist die Pflicht zur Einhaltung von Gesetzen nicht neu, doch nimmt die Bedeutung von Compliance insbesondere vor dem Hintergrund des nationalen und europäischen Gesetzgebungseifers stetig zu und hat längst auch den deutschen Mittelstand erreicht. Jüngstes Beispiel ist etwa die Verabschiedung des Hinweisgeberschutzgesetzes zur Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie, RL (EU) 2019/1937 (siehe Artikel zum Hinweisgeberschutzgesetz).

Die Einhaltung privatrechtlicher, öffentlich-rechtlicher und strafrechtlicher Vorschriften sollte dabei insbesondere auch im Interesse der Unternehmen liegen. Je nach Verstoß und verletzter Rechtsvorschrift drohen erhebliche finanzielle Schäden in Form von Schadensersatzforderungen oder Bußgeldern. Darüber hinaus können Compliance-Verstöße zu erheblichen Reputationsschäden für das Unternehmen führen und damit die Unternehmensentwicklung nachhaltig beeinträchtigen. Welche Gesetze und Pflichten zu beachten sind, hängt insbesondere von der Branche ab, in dem das Unternehmen tätig ist. Grundlegende Compliance-Risiken sind beispielsweise:

  • Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz (z.B. Mindestlohn, Arbeitszeitgesetz),
  • Verletzungen des Datenschutzes/der DSGVO,
  • Wettbewerbsbeschränkungen (z.B. Preisabsprachen),
  • IT-Sicherheit,
  • Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG),
  • Korruptionsstraftaten,
  • Verstöße gegen das Geldwäschegesetz (GwG), 
  • Verstöße im Bereich der Exportkontrolle,
  • Steuerdelikte und
  • Verstöße gegen Umweltschutzvorschriften.

Insofern sind Unternehmen gehalten, wirksame und vor allem rechtssichere Compliance-Strukturen in der eigenen Organisation zu etablieren, um mögliche Compliance-Verstöße weitestgehend zu vermeiden und die mit einem Compliance-Verstoß verbundenen Risiken so gering wie möglich zu halten. Compliance ist somit ein elementarer Bestandteil einer „Good Corporate Governance“. Es empfiehlt sich daher, einen internen Verhaltenskodex oder interne Compliance-Richtlinien für die Mitarbeiter einzuführen sowie ein Compliance-Management-System einzurichten, das unter anderem eine interne Meldestelle für Compliance-Verstöße vorsieht. Die Implementierung eines Compliance-Management-Systems setzt dabei zunächst eine Bestandsaufnahme der Compliance-Situation im Unternehmen voraus. Darauf aufbauend können Risiken identifiziert und bewertet werden. Dies wiederum ist die Grundlage für die Festlegung von Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit die Compliance-Organisation – das Compliance-Management-System – des Unternehmens bilden.

Vor dem Hintergrund der vielfältigen Compliance-Herausforderungen für Unternehmen werden wir in den kommenden Monaten an dieser Stelle einzelne Themen aus dem Bereich Compliance aufgreifen. Selbstverständlich stehen Ihnen unsere auf Compliance spezialisierten Anwältinnen/Anwälte bei der Gestaltung eines internen Compliance-Systems und für weitere Fragen jederzeit gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt

Jan Nitschke

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Artikel-Sammlung unserer 12 Artikel zum MoPeG

Zum Jahresanfang stellen wir Ihnen die Artikel-Sammlung unserer 12 Artikel zum MoPeG und die damit einhergehenden Veränderungen im Gesellschaftsrecht zur Verfügung. Diese Sammlung bietet einen guten Überblick über die Regelungen des MoPeG und ihre Auswirkungen auf Unternehmen und Gesellschaften.

Bei näheren Fragen oder konkreten Einzelfällen wenden Sie sich gerne an die beiden Hauptautorinnen Frau Dr. Thanh Thuy Du-Quoc und Frau Dr. Sandra Fischer.

Artikel-Sammlung unserer 12 Artikel zum MoPeG

Autorinnen

Rechtsanwältin
DR. THANH-THUY DU-QUOC

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Rechtsanwältin

Dr. Sandra Fischer

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MoPeG – Teil 12 von 12 – „§ 54 BGB – Änderungen im Vereinsrecht“

Zum Abschluss unserer Themenreihe zum Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) widmen wir uns in diesem Beitrag den wesentlichen Änderungen im Vereinsrecht.

Das MoPeG führt hinsichtlich des nicht rechtsfähigen Vereins durch die Änderung des § 54 BGB zu einer Anpassung des Gesetzeswortlauts an die gelebte Rechtspraxis und Rechtsprechung.

Ein Verein kann derzeit als Idealverein durch Eintragung in das Vereinsregister (§ 21 BGB) oder als wirtschaftlicher Verein durch staatliche Anerkennung (§ 22 BGB) Rechtsfähigkeit erlangen. Darüber hinaus ist allgemein anerkannt, dass Vereine, die weder in das Vereinsregister eingetragen sind noch Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangt haben, als „nicht rechtsfähige Vereine“ (§ 54 S. 1 BGB a.F.) zwar nicht als juristische Personen zu qualifizieren sind, aber gleichwohl Rechtsfähigkeit besitzen. Da die Terminologie des „nicht rechtsfähigen Vereins“ insoweit irreführend ist, wird die Formulierung in § 54 BGB n.F. nunmehr durch die Begrifflichkeit „Verein ohne Rechtspersönlichkeit“ ersetzt. Damit wird ausdrücklich klargestellt, dass auch ein nicht eingetragener Verein Träger von Rechten und Pflichten und somit rechtsfähig sein kann.

Nach § 54 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. finden künftig auf einen nichtwirtschaftlichen Verein, der nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt hat, die §§ 24 bis 53 BGB, also die Vorschriften des Vereinsrechts, Anwendung. Darüber hinaus verweist § 54 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. wirtschaftliche Vereine, die nicht durch staatliche Verleihung nach § 22 BGB Rechtspersönlichkeit erlangt haben, künftig auf die Vorschriften über die BGB-Gesellschaft, also auf das Personengesellschaftsrecht. Beides entspricht der bisherigen Rechtslage und wird daher nunmehr in § 54 Abs. 1 BGB n.F. ausdrücklich geregelt. 

Die persönliche Haftung der Handelnden bei Vereinen ohne Rechtspersönlichkeit bleibt unberührt und ist statt in § 54 S. 2 BGB a.F. nunmehr in § 54 Abs. 2 BGB n.F. geregelt. Die Handelndenhaftung gilt für alle nicht eingetragenen und nicht konzessionierten wirtschaftlichen Vereine und dient dem Gläubigerschutz. Geschützt werden die Vertragspartner, die die Existenz des Vereins und die Vertretungsbefugnis der handelnden Personen mangels Eintragung in das Vereinsregister nicht erkennen können und denen daher neben dem Vereinsvermögen eine weitere Haftungsmasse zur Verfügung gestellt werden soll. Außerdem soll durch die Handelndenhaftung Druck im Hinblick auf die Eintragung von Vereinen ohne Rechtspersönlichkeit ausgeübt werden.

Autorinnen

Rechtsanwältin
Dr. Sandra Fischer

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Referendarin Sabine Jülich

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MoPeG – Teil 11 von 12 – „Änderungen bei der KG“

Wir widmen uns weiter unserer Themenreihe zum Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), mit dem neben den bereits skizzierten Änderungen auch einige Neuerungen bei der Kommanditgesellschaft (KG) einhergehen, die im Folgenden näher beleuchtet werden.

Eintragung ins Handelsregister § 107 Abs. 2 HGB n.F.

Über die Verweisung des § 161 Abs. 2 HGB n.F. sind die Regelungen des § 107 Abs. 1. und 2 HGB n.F. auch für die KG anwendbar. Die neue Regelung stellt klar, dass für kleingewerbliche, vermögensverwaltende und nun auch freiberufliche Gesellschaften, also solche, die kein Handelsgewerbe betreiben, die Eintragung in das Handelsregister als KG offensteht. Die Eintragung in das Handelsregister hat dabei konstitutiven Charakter, sodass den Gesellschaften erst durch die Eintragung die Rechtsform der KG verliehen wird. § 107 Absatz 2 Satz 2 HGB n.F. bestimmt ferner, dass eine kleingewerbliche, vermögensverwaltende und auch freiberufliche KG zwar wieder aus dem Handelsregister ausgetragen werden kann, um damit die Kaufmannseigenschaft abzulegen. Dazu reicht es jedoch nicht mehr aus – wie bisher – einen Antrag auf Löschung zu stellen. Vielmehr ist erforderlich, dass die Gesellschaft einen Statuswechsel zu einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts vornimmt (vgl. hierzu MoPeG – Teil 3 von 12 – „Das Gesellschaftsregister“).

Wegfall des überschießenden Haftungsprivilegs für Kommanditisten nach § 172 Abs. 5 HGB a.F.

Der noch geltende § 172 Abs. 5 HGB a.F. begründet ein Haftungsprivileg für die Kommanditisten. Danach wird dem Kommanditisten die Möglichkeit eröffnet, sich gegen das Zahlungsverlangen eines Gläubigers der KG mit dem Einwand zu wehren, er sei gutgläubig hinsichtlich der Auszahlung von Scheingewinnen gewesen. Diese Regelung wird nunmehr ersatzlos gestrichen, da sie nach der Gesetzesbegründung zum MoPeG zu einer überschießenden Haftungsprivilegierung des Kommanditisten führt. De facto kommt es damit zu einer Haftungsverschärfung des § 172 Abs. 4 HGB, da es künftig nicht mehr darauf ankommt, ob der Kommanditist im Hinblick auf die Auszahlung der Scheingewinne gut- oder bösgläubig war.

Liquidation der KG § 178 HGB n.F.

Bisher waren nach § 161 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 146 Abs. 1 S. 1 HGB neben den persönlich haftenden Gesellschaftern grundsätzlich auch die Kommanditisten zu Liquidatoren berufen. Dies führte in der Praxis insbesondere zu Problemen bei den Publikumsgesellschaften und der GmbH & Co. KG, wenn zwischen den Kommanditisten der KG und den Gesellschaftern der GmbH Personenidentität bestand. 

Um diese Problematik zu vermeiden, wurde mit dem neuen § 178 HGB n.F. eine Regelung geschaffen, die bestimmt, dass bei der Liquidation einer Kommanditgesellschaft abweichend von § 144 Absatz 1 HGB n.F. allein die Komplementäre als geborene Liquidatoren berufen sind.

§ 178 HGB n.F. stellt zudem klar, dass sich der Ausschluss der Kommanditisten von der Geschäftsführung (§ 164 HGB – dispositiv) und der organschaftlichen Vertretung (§ 170 Abs. 1 HGB n.F. – zwingend) grundsätzlich auch auf die Liquidationsphase erstreckt.

Informationsrecht der Kommanditisten nach § 166 Abs. 1 HGB n.F.

Durch § 166 Abs. 1 S.1 HGB n.F. wird dem Kommanditisten zukünftig das individuelle Recht gewährt, die Aushändigung einer Abschrift des Jahresabschlusses zu verlangen und zu dessen Überprüfung Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen zu nehmen. Darüber hinaus wird dem Kommanditisten gemäß § 166 Abs. 1 Satz 2 HGB n.F. ein Recht auf Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft eingeräumt, soweit dies zur Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist.

Autorinnen

Rechtsanwältin

Dr. THANH-THUY DU-QUOC

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Leonie Strüßmann, Referendarin

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§ 128a ZPO und die Digitalisierung des Anwaltsberufs: Eine Revolution in der Justizwelt?

Die Digitalisierung schreitet auch im juristischen Bereich immer weiter voran und verändert das Berufsbild der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nachhaltig. In Zeiten zunehmender Online-Meetings wird auch im Bereich der Justiz die Nutzung von Bild- und Tonübertragungstechnologie in zivilrechtlichen Verhandlungen immer wichtiger.

Bereits im Januar 2002 fand die gesetzliche Grundlage für eine Videoverhandlung Eingang in die ZPO, die seitdem mehrfach geändert wurde, zuletzt im Jahr 2013. Die Corona-Pandemie hat die Bedeutung des § 128 a Zivilprozessordnung (ZPO) wieder in den Mittelpunkt gerückt. 

Nach § 128 a ZPO entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen, ob es den Parteien, Anwälten und Zeugen gestattet, an Verhandlungen von einem anderen Ort aus teilzunehmen, wenn eine Partei dies beantragt. Entscheidet das Gericht die Verhandlung per Video durchzuführen, kann jede Partei frei entscheiden, per Video oder persönlich im Gerichtssaal am Gerichtstermin teilzunehmen. An technischem Equipment ist lediglich ein Internetzugang, eine Webcam sowie ein Mikrofon und Lautsprecher notwendig. 

Neben der Beteiligung der Parteien ist aufgrund grundgesetzlicher Vorgaben auch die Öffentlichkeit zu Gerichtsverfahren zuzulassen. Gerichtsverfahren via Video werden daher in den Gerichten über einen Bildschirm im Sitzungssaal des Gerichts in Echtzeit wiedergegeben, so dass die Verhandlung auch für die Öffentlichkeit zugänglich ist und der Verhandlungsverlauf nachverfolgt werden kann. Die Übertragung wird jedoch nicht aufgezeichnet (§ 128 a Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Die Vorteile digital durchgeführter Gerichtstermine per Video sind insbesondere Kosten- und Zeitersparnis aufgrund wegfallender Reisetätigkeit für alle Prozessbeteiligten. Online-Verhandlungen können flexibler und auch schneller durchgeführt werden und somit laufende Verfahren beschleunigen. Unsere Erfahrungen zeigen jedoch, dass die Gerichte nach dem ersten Entfachen des § 128 a ZPO während der Corona-Pandemie die Videoverhandlungen größtenteils wieder scheuen und es vorziehen, vor Ort zu terminieren, wobei die Gründe hierfür oftmals wenig nachvollziehbar sind. Die mangelhafte technische Ausstattung der Gerichte dürfte hier eine maßgebliche Rolle spielen. Von einer Revolution der Justizwelt kann daher noch nicht die Rede sein. 

Dies könnte sich durch den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten ändern. Dieser zielt darauf ab, den Einsatz von Videokonferenztechnologie und damit den § 128 a ZPO zu erweitern. Geplante Änderungen umfassen:

  • Die Gerichte können Videoverhandlungen nicht nur gestatten, sondern auch anordnen, um die Terminierung von mündlichen Verhandlungen zu erleichtern und Verfahren zu beschleunigen. Einspruch gegen die Anordnung ist möglich.
  • Videoverhandlungen sollen in der Regel von den Vorsitzenden angeordnet werden, wenn alle Prozessbeteiligten dies beantragen. Entscheidungen zur Ablehnung von Videoverhandlungsanträgen müssen künftig begründet werden.
  • Videobeweisaufnahmen und Inaugenscheinnahmen können angeordnet werden, wobei Zeugen und Parteien Einspruch erheben können.
  • Die Auslagenpauschale für die Nutzung von Videokonferenztechnologie entfällt.
  • Die Abgabe von Anträgen und Erklärungen per Bild- und Tonübertragung wird ermöglicht.
  • Vorläufige Protokollaufzeichnungen können auch in Bild und Ton erfolgen, und Parteien haben Einsichtsrechte.
  • Modernisierung der Vorschriften zur barrierefreien Nutzung von Videokonferenztechnik für blinde oder sehbehinderte Menschen.
  • Erweiterung des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher per Bild- und Tonübertragung oder an einem anderen Ort.

Dr. Simona Geuer

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MoPeG – Teil 10 von 12 – „Beschlussmängelrecht der Personenhandelsgesellschaften modernisiert“

Das am 01.01.2024 in Kraft tretende MoPeG modernisiert das Beschlussmängelrecht für OHG und KG.

Bisher existierte für die OHG und KG keine gesetzliche Regelung zu fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen. Verstöße von Beschlüssen gegen das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag führten zu dessen Nichtigkeit, die prozessual mit einer Feststellungsklage geltend zu machen war. 

Systematik des modernisierten Beschlussmängelrechts

Das MoPeG führt das Beschlussmängelrecht in §§ 110 ff. HGB n.F. ein. Es orientiert sich im Wesentlichen am Aktienrecht (§§ 241ff. AktG). Das Wichtigste in Kürze:

  • Nichtigkeit vs. Anfechtbarkeit: Gesellschafterbeschlüsse sind von Anfang an nichtig, wenn Rechtsvorschriften verletzt werden, auf deren Einhaltung die Gesellschafter wegen Ihrer besonderen Bedeutung nicht verzichten können. Andere formale Verstöße und Beschlüsse, die gegen den Gesellschaftsvertrag oder Gesetz verstoßen, sind anfechtbar.
  • Prozessrecht: Die Nichtigkeit von Beschlüssen wird mit einer Feststellungsklage, die Unwirksamkeit mit einer Anfechtungsklage geltend gemacht, die einer Frist von drei Monaten unterliegt. Bis zur Rechtskraft des Urteils sind nichtige und anfechtbare Beschlüsse wirksam.

Unsere Anwältinnen und Anwälte mit Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht stehen Ihnen für weitere Fragen zum Thema Beschlussmängelrecht gerne zur Verfügung.

Autoren

Rechtsanwältin

Dr. Sandra Fischer

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Holger Höner, Rechtsreferendar

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