{"id":1140,"date":"2024-07-10T10:53:14","date_gmt":"2024-07-10T10:53:14","guid":{"rendered":"https:\/\/ecstatic-raman.82-165-76-74.plesk.page\/?p=1140"},"modified":"2026-07-10T11:14:26","modified_gmt":"2026-07-10T11:14:26","slug":"compliance-teil-4-von-9-die-compliance-verantwortlichkeit-des-aufsichtsrats","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/grueter.de\/en\/compliance-teil-4-von-9-die-compliance-verantwortlichkeit-des-aufsichtsrats\/","title":{"rendered":"Compliance \u2013 Teil 4 von 9 \u2013 Die Compliance Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats"},"content":{"rendered":"<div>\n<p><span>Im 4. Teil unserer Compliance-Serie widmen wir uns der Compliance-Verantwortung des Aufsichtsrats.\u00a0<\/span><\/p>\n<p><span>Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan einer Gesellschaft. Er hat nach \u00a7 111 Abs. 1 AktG die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zu \u00fcberwachen. Dies ist Ausfluss des sog. dualistischen Systems, das strikt zwischen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung durch den Vorstand und der \u00dcberwachung durch den Aufsichtsrat trennt. Die \u00dcberwachungspflicht nach \u00a7 111 Abs. 1 AktG umfasst dabei Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsma\u00dfnahmen des Vorstands als Organ, aber auch der einzelnen Vorstandsmitglieder. Wie bereits in <\/span><a href=\"https:\/\/ecstatic-raman.82-165-76-74.plesk.page\/index.php\/compliance-teil-3-von-9-die-compliance-verantwortlichkeit-der-geschaeftsfuehrung-2\/\"><span>Teil 3 unserer Compliance-Serie<\/span><\/a><span> ausgef\u00fchrt, ist der Vorstand f\u00fcr die Einrichtung und Ausgestaltung eines angemessenen und wirksamen Compliance-Management-Systems verantwortlich. Im Gegenzug ergibt sich hieraus eine entsprechende Pflicht des Aufsichtsrats, die Implementierung und Funktionsf\u00e4higkeit des Compliance-Management-Systems im Unternehmen fortlaufend zu \u00fcberwachen.<\/span><\/p>\n<p><span>Konkret bedeutet dies, dass der Aufsichtsrat zu \u00fcberwachen hat, ob der Vorstand im Rahmen von Recht und Gesetz handelt. Insofern hat er darauf zu achten, dass der Vorstand seiner Verantwortung f\u00fcr die Schaffung einer unternehmensinternen Organisationsstruktur, die rechtm\u00e4\u00dfiges Handeln sicherstellt, nachkommt. Der Aufsichtsrat hat sich insoweit laufend von der Plausibilit\u00e4t des Compliance-Management-Systems zu \u00fcberzeugen und sich \u00fcber die Effizienz und Wirksamkeit der eingerichteten Compliance-Organisation und einzelner Ma\u00dfnahmen berichten zu lassen. Da der Aufsichtsrat keine Weisungsrechte gegen\u00fcber dem Vorstand hat, beschr\u00e4nkt sich seine Funktion zun\u00e4chst auf eine solche Plausibilit\u00e4tskontrolle. Der Aufsichtsrat hat gem\u00e4\u00df \u00a7 111 Abs. 4 Satz 1 AktG ferner keine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugnis. Insofern ist er nicht f\u00fcr die Einrichtung eines geeigneten Compliance Management Systems verantwortlich. Er ist auch nicht befugt, die Mitarbeiter der Gesellschaft zu \u00fcberwachen. Insoweit obliegt die konkrete Ausgestaltung des Compliance Management Systems ausschlie\u00dflich dem Vorstand. Der Aufsichtsrat kann in seiner beratenden Funktion lediglich Empfehlungen zur Einrichtung und Ausgestaltung des Compliance-Management-Systems aussprechen. Die \u00dcberwachungspflicht des Aufsichtsrats intensiviert sich jedoch, wenn Anhaltspunkte f\u00fcr ein mangelhaftes Compliance-Management-System oder einen Compliance-Versto\u00df vorliegen. In diesem Fall muss der Aufsichtsrat von einer begleitenden zu einer unterst\u00fctzenden oder gar gestaltenden \u00dcberwachung \u00fcbergehen. Stehen etwa Pflichtverletzungen des Vorstands im Raum, muss der Aufsichtsrat eine eigene Risikoanalyse und Sachverhaltsaufkl\u00e4rung, z.B. unter Einschaltung externer Berater, vornehmen. Sollten sich aus dieser Sachverhaltsaufkl\u00e4rung potenzielle Schadensersatzanspr\u00fcche der Gesellschaft gegen den Vorstand ergeben, hat der Aufsichtsrat im Rahmen seines pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessens zu pr\u00fcfen, ob er <\/span><a><span>diese\u00a0<\/span><\/a><span>Schadensersatzanspr\u00fcche gegen den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder geltend macht.\u00a0<\/span><\/p>\n<p><span>Da die \u00dcberwachungspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 111 Abs. 1 AktG dem Aufsichtsrat als Organ zugewiesen ist, kann die \u00dcberwachung nicht vollst\u00e4ndig auf externe Dritte oder einen Ausschuss delegiert werden. Die Letztverantwortung f\u00fcr die \u00dcberwachung verbleibt stets beim Aufsichtsrat. Allerdings kann sich der Aufsichtsrat zu seiner Unterst\u00fctzung eines Ausschusses bedienen. So sieht \u00a7 107 Abs. 3 Satz 2 AktG vor, dass der Aufsichtsrat einen Pr\u00fcfungsausschuss bestellen kann, der sich mit der \u00dcberwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlusspr\u00fcfung befasst. Um seiner Letztverantwortung f\u00fcr die \u00dcberwachung gerecht zu werden, hat sich der Aufsichtsrat regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber die Arbeit der Aussch\u00fcsse berichten zu lassen (vgl. \u00a7 107 Abs. 3 Satz 8 AktG).<\/span><\/p>\n<p><span>Vor diesem Hintergrund obliegen dem Aufsichtsrat als Organ im Unternehmen wesentliche \u00dcberwachungspflichten. Die Gesamtverantwortung f\u00fcr die \u00dcberwachung des eingerichteten Compliance-Management-Systems kann vom Aufsichtsrat nicht vollst\u00e4ndig delegiert werden. Er kann sich insoweit nur durch Aussch\u00fcsse unterst\u00fctzen lassen, muss dann aber ein ausreichendes Berichtswesen sicherstellen, um seiner Letztverantwortung im Unternehmen gerecht zu werden.<\/span><\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p>        <img decoding=\"async\" src=\"\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/jan_nitschke_profil_1920x2500px.jpg.webp\" alt=\"\"><\/p>\n<div>Rechtsanwalt<\/div>\n<div>\n<p>Jan Nitschke<\/p>\n<\/div>\n<p><a href=\"\/index.php\/anwaeltinnen-anwaelte\/jan-nitschke\/\">Read more<\/a><\/p>\n<\/div>\n<p><!--more--><br \/>\n<!-- {\"type\":\"layout\",\"children\":[{\"type\":\"section\",\"props\":{\"class\":\"section-head-blur-white nogrey bild-verlaeufe\",\"height\":\"pixels\",\"height_viewport\":600,\"image_position\":\"center-center\",\"style\":\"default\",\"title_breakpoint\":\"xl\",\"title_position\":\"top-left\",\"title_rotation\":\"left\",\"vertical_align\":\"middle\",\"width\":\"default\"},\"children\":[{\"type\":\"row\",\"children\":[{\"type\":\"column\",\"props\":{\"image_position\":\"center-center\",\"position_sticky_breakpoint\":\"m\"},\"children\":[{\"type\":\"panel\",\"props\":{\"content_column_breakpoint\":\"m\",\"icon_width\":80,\"image_align\":\"top\",\"image_grid_breakpoint\":\"m\",\"image_grid_width\":\"1-2\",\"image_svg_color\":\"emphasis\",\"link_style\":\"default\",\"link_text\":\"Read more\",\"margin\":\"default\",\"margin_remove_bottom\":false,\"margin_remove_top\":false,\"meta_align\":\"below-title\",\"meta_element\":\"div\",\"meta_style\":\"text-meta\",\"position\":\"relative\",\"position_top\":\"70\",\"title_align\":\"top\",\"title_element\":\"h3\",\"title_grid_breakpoint\":\"m\",\"title_grid_width\":\"1-2\",\"title_hover_style\":\"reset\"},\"source\":{\"query\":{\"name\":\"posts.singlePost\"},\"props\":{\"title\":{\"arguments\":{\"separator\":\", \",\"show_link\":false,\"link_style\":\"\"},\"name\":\"categoryString\"}}}},{\"type\":\"headline\",\"props\":{\"margin_remove_top\":true,\"position\":\"relative\",\"position_top\":\"70\",\"text_align\":\"center\",\"title_element\":\"h1\"},\"source\":{\"query\":{\"name\":\"posts.singlePost\"},\"props\":{\"content\":{\"name\":\"title\"}}}},{\"type\":\"text\",\"props\":{\"class\":\"aktuelles_beitrag_datum\",\"column_breakpoint\":\"m\",\"margin\":\"medium\"},\"source\":{\"query\":{\"name\":\"posts.singlePost\"},\"props\":{\"content\":{\"filters\":{\"date\":\"d. 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In diesem Fall muss der Aufsichtsrat von einer begleitenden zu einer unterst\\u00fctzenden oder gar gestaltenden \\u00dcberwachung \\u00fcbergehen. Stehen etwa Pflichtverletzungen des Vorstands im Raum, muss der Aufsichtsrat eine eigene Risikoanalyse und Sachverhaltsaufkl\\u00e4rung, z.B. unter Einschaltung externer Berater, vornehmen. Sollten sich aus dieser Sachverhaltsaufkl\\u00e4rung potenzielle Schadensersatzanspr\\u00fcche der Gesellschaft gegen den Vorstand ergeben, hat der Aufsichtsrat im Rahmen seines pflichtgem\\u00e4\\u00dfen Ermessens zu pr\\u00fcfen, ob er <\\\/span><a><span>diese\\u00a0<\\\/span><\\\/a><span>Schadensersatzanspr\\u00fcche gegen den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder geltend macht.\\u00a0<\\\/span><\\\/p>\\n\n\n<p><span>Da die \\u00dcberwachungspflicht gem\\u00e4\\u00df \\u00a7 111 Abs. 1 AktG dem Aufsichtsrat als Organ zugewiesen ist, kann die \\u00dcberwachung nicht vollst\\u00e4ndig auf externe Dritte oder einen Ausschuss delegiert werden. 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