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Author: admin

Veröffentlichung in der BADK-Information 01/2025

Unser Partner, Dr. Martin Lange, widmet sich in seinem Aufsatz in der BADK-Information 01/2025, S. 14-31 der im Jahr 2024 ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verschiedenen Facetten des Bankrechts. Dabei werden die Bereiche der Anlageberatung, der Prospekthaftung, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Prämiensparverträgen sowie zur Widerruflichkeit von Darlehen, zum AGB-Änderungsmechanismus und deren Folgen, die Frage der Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung  durch eine Sparkasse und die Frage der Haftung eines Kreditinstituts für eine Geldwäscheverdachtsmeldung besprochen. Darüber hinaus erfolgt eine kurze Darstellung der wesentlichen weiteren Entwicklung in der Rechtsprechung zu Betrugsfällen im Zahlungsverkehr beim Online-Banking. Wie schon in 2023 festzustellen, war auch das vergangene Jahr 2024 von einer starken Zunahme von Klageverfahren in diesem Bereich geprägt.

Rechtsanwalt
Dr. Martin Lange

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Erfolgreiches Grüter Immobilienforum 2025: Fachwissen & Fortbildungsstunden für Immobilienmakler

Das Grüter Immobilienforum 2025 war ein voller Erfolg! Am 21. Februar kamen zahlreiche Immobilienmakler im Mövenpick-Hotel Münster zusammen, um sich weiterzubilden, aktuelle Branchentrends zu diskutieren und wertvolle Fortbildungsstunden nach § 15b MaBV zu sammeln.

Die Veranstaltung bot ein breit gefächertes Programm mit hochkarätigen Vorträgen zu praxisrelevanten Themen wie der aktuellen Rechtsprechung im Immobilienrecht, der Wohnungsbaukrise sowie steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Besonders wertvoll: Auch externe Experten bereicherten das Forum mit spannenden Einblicken über den juristischen Tellerrand hinaus.

Neben den inhaltlichen Schwerpunkten stand der persönliche Austausch im Mittelpunkt. Bei Kaffee, Snacks und einem gemeinsamen Lunchbuffet nutzten die Teilnehmenden die Gelegenheit zum Netzwerken und Fachsimpeln.

Wir bedanken uns herzlich bei allen Teilnehmenden und Referierenden für einen lehrreichen und inspirierenden Tag. Wir freuen uns auf das nächste Jahr!

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Vis Moot practice rounds in Duisburg

Am 18. März 2025 haben wir am Duisburger Standort practice rounds im Rahmen der Vorbereitungen für den Vis Moot ausgerichtet. Zu diesem freundschaftlichen Schlagabtausch durften wir die Vis Moot-Teams der Universität Bochum und der Universität Münster begrüßen.

Als Schiedsrichter fungierten Dr. Thanh Thuy Du-Quoc, Thomas Talian und Dr. Simona Geuer, die die Teams mit fundierten Fragen herausforderten und wertvolles Feedback zu ihren Argumentationen gaben. Beide Seiten zeigten sich bestens vorbereitet, präsentierten durchdachte Pleadings und vertraten ihre jeweiligen Parteirollen mit großem Engagement.

Nach den intensiven Verhandlungen nutzten wir die Gelegenheit, uns bei einem gemeinsamen Mittagessen weiter auszutauschen und neue Kontakte zu knüpfen.

Wir wünschen beiden Teams viel Erfolg bei den weiteren Vorbereitungen und beim anstehenden Vis Moot in Wien und dem Vis East Moot in Hong Kong!



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Grüter Retreat 2025: Teamgeist, Strategie und Rheinblick

Vom 13. bis 15. März 2025 fand im Ameron Hotel Königshof in Bonn das erste Grüter Retreat statt. Mit direktem Blick auf den Rhein kamen die Anwältinnen und Anwälte aller drei Standorte zusammen, um sich noch besser kennenzulernen, Erfahrungen auszutauschen und die gemeinsame Zukunft der Kanzlei zu gestalten.

Neben intensivem Socialising – wo ginge das besser als im Rheinland? – stand eine spannende Diskussion über die ersten Monate seit dem Zusammenschluss in 2024 im Mittelpunkt. Ein besonderes Highlight war der Vortrag von Dr. Aled Griffiths, ehemals langjähriger Chefredakteur der Juve. Unter dem leicht provokanten Titel „La fusion: ce n‘est pas une stratégie“ (natürlich mit Napoleon im Hintergrund) gab er wertvolle Einblicke in die Dynamik von Kanzleifusionen – ein perfekter Impuls für unseren internen Austausch darüber, was wir bereits erreicht haben und welche nächsten Schritte anstehen.

Doch auch der Teamgeist kam nicht zu kurz: In gemischten Teams begaben wir uns auf eine Schnitzeljagd durch Bonn, die nicht nur für jede Menge Spaß sorgte, sondern auch unsere standortübergreifende Zusammenarbeit spielerisch stärkte.

Ein Retreat, das Verbindungen gefestigt und neue Perspektiven eröffnet hat – wir freuen uns auf das nächste Kapitel!



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Grüter bei der JUVE Signale 2025 in Köln

Wir waren bei der von JUVE veranstalteten Signale 2025-Tagung in Köln dabei und haben spannende Einblicke in die Zukunft der Rechtsbranche gewonnen. Besonders die Themen Nachwuchsförderung, KI und Legal Tech standen im Fokus – zentrale Entwicklungen, die auch unsere Arbeit prägen.

Ein herzliches Dankeschön an die Veranstalter und alle Beteiligten für den wertvollen Input und den inspirierenden Austausch!

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Compliance – Teil 7 von 9 – Compliance im Konzern

Im 7. Teil unserer Compliance-Serie beschäftigen wir uns mit der Compliance-Verantwortung im Konzern. 

Im Konzern gilt grundsätzlich das Trennungsprinzip. Ein Konzern besteht aus Konzerngesellschaften, die selbständige rechtliche Einheiten und Haftungssubjekte darstellen. Jede Konzerngesellschaft ist Träger eigener Rechte und Pflichten. Vor diesem Hintergrund hat die Geschäftsführung jeder Konzerngesellschaft im Rahmen ihrer Compliance-Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen der eigenen Gesellschaft organisatorische Maßnahmen getroffen werden, die die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der internen Richtlinien und Standards sicherstellen.

Das Leitungsorgan der Muttergesellschaft trägt jedoch eine konzernweite Compliance-Verantwortung, die sich auf die konzernverbundenen Gesellschaften erstreckt. Begründet wird diese konzernweite Compliance-Verantwortung mit der Legalitätspflicht (§§ 43 Abs. 1 GmbHG, 76 Abs. 1, 93 Abs. 1 AktG) bzw. dem Eigeninteresse der Muttergesellschaft, Rechtsverstöße im Konzernverbund zu verhindern, um eigenen Schaden abzuwenden. Die Geschäftsleitung der Konzernmutter hat insoweit für eine konzernweit wirksame und effiziente Compliance-Organisation zu sorgen. Die Ausgestaltung der konzernweiten Compliance-Struktur liegt im unternehmerischen Ermessen des Leitungsorgans der Muttergesellschaft und kann insoweit sowohl zentral als auch dezentral erfolgen. Welche konkreten Maßnahmen sinnvoll sind und wie ein konzernweites Compliance-Management-System konkret auszugestalten ist, ist im Rahmen einer konzernweiten Risikoanalyse zu ermitteln und hängt auch davon ab, welche gesellschaftsrechtlichen Einflussrechte der Konzernmutter zustehen (z.B. Weisungsrechte gemäß § 308 Abs. 1 AktG). Sinnvoll können Maßnahmen wie die Einführung konzernweiter Compliance-Richtlinien, die Einrichtung konzernweiter Meldestellen für Compliance-Verstöße, die Sicherstellung eines konzernweiten Hinweisgeberschutzes und insbesondere die Bestellung eines Konzern-Compliance-Beauftragten sein. 

Die unmittelbare Umsetzung der Compliance-Maßnahmen obliegt grundsätzlich den einzelnen Konzerngesellschaften. Die Geschäftsleitung der Muttergesellschaft ist jedoch für die laufende Überwachung und Kontrolle der Umsetzung des Compliance-Management-Systems im Konzern verantwortlich. In diesem Zusammenhang sollte das Leitungsorgan der Konzernmutter ein konzernweites Berichts- und Überwachungssystem einrichten, um sich laufend von der Wirksamkeit der eingerichteten Compliance-Organisation zu überzeugen und diese gegebenenfalls anpassen zu können.

Vor dem Hintergrund, dass Compliance-Verstöße im Konzern erhebliche Folgen für die Konzernmutter und den Konzern insgesamt haben können, ist die Geschäftsleitung der Muttergesellschaft gut beraten, konzernweite Compliance-Management-Systeme einzuführen. Dies begrenzt einerseits das Risiko von Compliance-Verstößen im Konzern und führt andererseits dazu, dass etwaige Verstöße schnell aufgeklärt und drohende Schäden begrenzt werden können.

Rechtsanwalt

Jan Nitschke

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Rückzahlungsklausel bei Fortbildungskosten

Es herrscht ein anhaltender Fachkräftemangel. Daher gewinnt die betriebliche Fort- und Weiterbildung stetig weiter an Bedeutung. Da diese mit erheblichen Kosten einhergeht, besteht ein erhebliches Interesse der Arbeitgeber an der langfristigen Bindung des fort- oder weitergebildeten Arbeitnehmers. Das rechtliche Mittel der Wahl dazu ist die Fortbildungsvereinbarung mit Rückzahlungsklausel. Diese verpflichtet den Arbeitnehmer zur (anteiligen) Rückzahlung der Fortbildungskosten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Bindungsfrist beendet wird.

Kommt es tatsächlich zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der (anteiligen) Rückforderung der Fortbildungskosten, treffen sich die ehemaligen Arbeitsvertragsparteien oftmals vor dem Arbeitsgericht wieder. Dort sind Fortbildungsvereinbarungen mit Rückzahlungsklausel ein Dauerbrenner. Da die Rechtsprechung andauernd die Anforderungen an die Gestaltung dieser Vereinbarungen verschärft und die Arbeitsgerichte mitunter dazu neigen, das sprichwörtliche „Haar in der Suppe“ zu suchen, haben die Vereinbarungen häufig keinen Bestand. 

Das LAG Hannover hat mit Urteil vom 03.07.2024 (Az. 8 Sa 801/23) hingegen betont, dass bei der tendenziell engmaschigen Prüfung der Fortbildungsvereinbarungen mit Rückzahlungsklausel „Maß und Mitte“ zu halten sind. Je geringer die wirtschaftlichen Belastungen durch eine mögliche Rückzahlung, desto geringer sind die Anforderungen und umgekehrt. Bei überschaubaren Rückzahlungsrisiken müssen die ggf. zurückzuzahlenden Kosten nicht im Einzelnen aufgeschlüsselt werden; vielmehr genüge es, wenn der Arbeitnehmer sein Rückzahlungsrisiko als solches abschätzen kann. Dazu seien zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten anzugeben.

Der wesentliche Inhalt der Entscheidung, ihre Bedeutung im Kontext der bisherigen Rechtsprechung und ihre Bedeutung für die Praxis kann in juris Praxisreport Arbeitsrecht nachgelesen werden (Burmann, jurisPR-ArbR 5/2025 Anm. 5)

Rechtsanwalt
Dr. Kai-Oliver Burmann

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Auskunftsanspruch zu anderweitigem Verdienst bei geringfügiger Beschäftigung

Das LAG Baden-Württemberg hat sich als erstes Obergericht mit der Frage befasst, ob die unterlassene Arbeitssuchendmeldung nach Kündigung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses einem Anspruch auf Annahmeverzugslohn entgegensteht.

Annahmeverzugslohnansprüche stellen das wesentliche wirtschaftliche Risiko eines Arbeitgebers in Kündigungsschutzverfahren dar. Denn erweist sich eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht als rechtsunwirksam, ist damit regelmäßig auch klar, dass sich der Arbeitgeber spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist im sog. Annahmeverzug befand. Infolgedessen muss er für dem Arbeitnehmer die Vergütung nachzahlen, ohne dass der Arbeitnehmer „nacharbeiten muss“.

Ansprüche auf Annahmeverzugslohn sind aber ausgeschlossen, wenn und soweit es der Arbeitnehmer unterlassen hat, eine ihm zumutbare anderweitige Arbeit aufzunehmen. Für diesen Vorwurf kann es genügen, dass sich der Arbeitnehmer entgegen seiner sozialrechtlichen Meldepflicht nicht rechtzeitig arbeitssuchend gemeldet hat. Denn – so das BAG in einer grundlegenden Entscheidung – dem Arbeitnehmer könne annahmeverzugsrechtlich das zugemutet werden, was ihm auch sozialrechtlich abverlangt wird.

Das LAG Baden-Württemberg ist der Ansicht, dass das nicht für geringfügig Beschäftigte gilt. Diese seien nicht versicherungspflichtig beschäftigt und hätten infolgedessen weder Anspruch auf Arbeitslosengeld I noch auf eine Vermittlung durch die Agentur für Arbeit. Daher könne ihnen annahmeverzugsrechtlich nicht vorgeworfen werden, sich nicht arbeitsuchend gemeldet zu haben.

Das klingt auf den ersten Blick schlüssig, kann letztlich aber nicht überzeugen. Denn die Meldepflicht des § 38 Abs. 1 SGB III trifft auch geringfügig Beschäftigte. Dass diese auch nach ordnungsgemäßer Meldung kein Arbeitslosengeld I erhalten und umgekehrt keine Sperrzeit, wenn diese unterbleibt, ist unerheblich. Denn entscheidend ist die Meldepflicht (BAG: was ihm das Gesetz ohnehin abverlangt.), nicht die sich daran anschließenden Folgen.  

Der wesentliche Inhalt der Entscheidung, ihre Bedeutung im Kontext der bisherigen Rechtsprechung und die Kritik an dieser kann in der aktuellen Ausgabe von juris Praxisreport Arbeitsrecht nachgelesen werden (Burmann, jurisPR-ArbR 6/2025 Anm. 3)

Rechtsanwalt

Dr. Kai-Oliver Burmann

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Letzter Wille

In dem Artikel „Letzter Wille“ der Rheinischen Post (Ausgabe Donnerstag, 21.11.2024), von Georg Winters verfasst, beantwortet Dr. Eva Klatt einige interessante Fragen rund um das Thema „Testament“, so z.B. in welchen Fällen ein Testament errichtet werden sollte, worin der Unterschied zwischen einem Testament und einem Vermächtnis liegt oder was ein Pflichtteil ist. Lesen Sie den ganzen Artikel:

letzter_wille.pdf

Rechtsanwältin und Notarin

Dr. Eva Maria Klatt

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Wir heißen unseren neuen Kollegen Dr. Uwe Gebben herzlich willkommen in unserem Team.

Er unterstützt uns seit dem 10.07.2024 von unserem Münsteraner Standort aus schwerpunktmäßig im Bereich Bankrecht. Uwe Gebben hat Rechtswissenschaften in Münster und Rom studiert und war im Anschluss an das erste Staatsexamen promotionsbegleitend als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Münster tätig. Sein Referendariat absolvierte er am Landgericht Münster mit Stationen u.a. im Bundeswirtschaftsministerium, in einer internationalen Wirtschaftskanzlei sowie an unserem Münsteraner Standort.

Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit und wünschen ihm einen guten Start im Grüter-Team.

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