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Autor: admin

Vis Moot Practice Rounds in Duisburg –  Eine Tradition geht weiter

Am 03.02.2026 war es wieder so weit: Die Vis Moot Practice Rounds sind zurück – bereits zum dritten Mal in unseren Duisburger Kanzleiräumen! Was als Initiative begann, ist heute feste Tradition.

Besonders freuen wir uns, dass in diesem Jahr erstmals drei Teams von den Universitäten Bochum, Münster und Köln teilgenommen haben. Die Mooties überzeugten mit fundierten Vorträgen und engagierten sich in angeregten Diskussionen, die das hohe Niveau der Veranstaltung eindrucksvoll unter Beweis stellten. Als Schiedsrichter fungierten Dr. Thanh-Thuy Du-Quoc, Thomas Talian und Dr. Simona Geuer, die die Teams mit kniffligen Fragen herausforderten und anschließend wertvolles Feedback zu ihren Argumentationen gaben.

Der gemeinsame Lunch bot allen Beteiligten Gelegenheit für einen wertvollen fachlichen und persönlichen Austausch in lockerer Runde.

Nun heißt es: Daumen drücken! Wir wünschen allen Teams viel Erfolg bei den weiteren Vorbereitungen und dem anstehenden Vis East Moot in Hongkong sowie dem Vis Moot in Wien Ende März 2026!

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Interne Ermittlungen und das Motto „Datenschutz ist kein Tatenschutz“

Interne Ermittlungen und das Motto „Datenschutz ist kein Tatenschutz“

Unser Kollege Dr. Kai-Oliver Burmann hat für juris Praxis-Report Arbeitsrecht eine interessante Entscheidung aus Konfliktbereich zwischen interner Ermittlung, Datenschutz und Persönlichkeitsrechten unter dem Motto „Datenschutz ist kein Tatenschutz“ besprochen.

Was war passiert? Der Kläger stand nach mehreren Anzeigen durch Kollegen und aufgrund ihn belastender Videoüberwachungsaufnahmen im Verdacht, über einen längeren Zeitraum und in erheblichem Maße Betriebsmittel unterschlagen zu haben. Der Kläger verteidigte sich unter anderem mit dem Einwand, die ihm vorgeworfene Mitnahme von Betriebsmitteln sei im Betrieb allgemein üblich und bisher geduldet worden. 

Daraufhin entschloss sich die Beklagte zu einer betriebsweiten Befragung auf Grundlage eines Fragenkatalogs mit immerhin 150 Fragen. Der Verdacht gegen den Kläger konnte danach erhärtet und die Behauptung, es habe sich um allgemein übliches und geduldetes Verhalten gehandelt, entkräftet werden. 

Gegen die anschließend ausgesprochene außerordentlichen Kündigung wendete der Kläger vor allem ein, die Erkenntnisse aus der betriebsweiten Befragung unterlägen einem Beweisverwertungsverbot. Die betriebsweite Mitarbeiterbefragung habe massiv in seine Würde und Persönlichkeit verletzt. Dadurch, dass er betriebsöffentlich mit zahlreichen Korruptions- und Nötigungsvorwürfen in Verbindung gebracht worden sei, seien die Mitarbeiter regelrecht gegen seine Person aufgehetzt worden. Es habe sich um einen öffentlichen Rufmord gehandelt. 

Weder das Arbeitsgericht, noch das Landesarbeitsgericht folgten dieser Auffassung. Zwar seien durch die Befragung aller Mitarbeiter die gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe dokumentiert und damit eine betriebliche Verbreitung der Vorwürfe ermöglicht worden. Das sei angesichts der erhobenen Vorwürfe und des Einwandes des Klägers, sein Verhalten sei ordnungsgemäß, aber angemessen gewesen. 

Die Entscheidung ist lesenswert, zeigt sie doch die bedeutenden Gesichtspunkte auf, die für oder gegen die Zulässigkeit einer betriebsweiten Befragung sprechen können. Die Anmerkungen unseres Kollegen Dr. Kai-Oliver Burmann kann in juris Praxisreport Arbeitsrecht nachgelesen werden (Burmann, jurisPR-ArbR 44/2025 Anm. 2)

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Zuwachs im Grüter-Team

Wir heißen unseren neuen Kollegen Tobias Richter herzlich willkommen in unserem Team.

Er unterstützt uns seit dem 01.09.2025 am Duisburger Standort und berät schwerpunktmäßig in den Bereichen Prozessführung und Commercial.

Tobias Richter hat Rechtswissenschaften an der Universität Münster studiert. Seinen Schwerpunktbereich hat er im europäischen Recht und internationalem Privatrecht absolviert. 

Im Rahmen seines Referendariats am Landgericht Essen war er bei einer Großkanzlei und einem internationalen Konzern tätig.

Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit und wünschen ihm einen guten Start im Grüter-Team.

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JUVE Handbuch 2025/2026

Wir freuen uns, im aktuellen JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2025/2026 erneut zu erscheinen!

Sowohl im Regionalranking für Westdeutschland als auch im Ranking für Gesellschaftsrecht und M&A, Private Equity und Venture Capital wird Grüter erfreulich positiv hervorgehoben.

Diese Auszeichnung bestätigt wieder unser Engagement für exzellente Beratung, fachliche Qualität und das Vertrauen unserer Mandantinnen und Mandanten. 
 
Häufig empfohlen werden Dr. Ina-Maria Böning (Gesellschaftsrecht/M&A), Dr. Thorsten Schäckel(Arbeitsrecht), Dr. Stephan Kessen, LL.M. („sehr angenehme Zusammenarbeit bei Großprojekten“, Wettbewerber; Schiedsrecht), Dr. Martin Lange (Bankrecht), Dr. Philip Seel (Steuerrecht) sowie Dr. Nils Rümpker („Beratung mit Weitblick“, „engagiert, strategisch, fachlich tadelos“, Mandanten; Bankrecht)

Ein herzliches Dankeschön an unser Team für die hervorragende Arbeit sowie an unsere Mandantschaft für die kontinuierliche Zusammenarbeit und das Vertrauen!

Transaktionen, M&A, Private Equity und Venture Capital: https://lnkd.in/e7MqTcAy

Westen: https://lnkd.in/eudKSiXX

Gesellschaftsrecht: https://lnkd.in/g9ACN8TT

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Neue Rechtsprechung zu künstlicher Intelligenz: KI-Betreiber haftet für Falschinformation

Neue Rechtsprechung zu künstlicher Intelligenz: KI-Betreiber haftet für Falschinformation

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 23. September 2025 (Az. 324 O 461/25) über die äußerungsrechtliche Unzulässigkeit von Falschinformationen entschieden, die durch eine Künstliche Intelligenz (KI) generiert wurden. Dem Betreiber der KI wurde die Veröffentlichung dieser Aussagen untersagt.

Bislang sind gerichtliche Entscheidungen zu Haftungsfragen rund um den Einsatz von KI rar. Der Beschluss des Landgerichts Hamburg ist die der ersten einstweiligen Verfügungen, die auf die Unterlassung von KI-generierten Aussagen gerichtet ist.

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht „Grok“, der KI-Chatbot der Social-Media-Plattform X (ehemals Twitter). Betreiber von Grok ist xAI, ein von Elon Musk gegründetes US-amerikanisches Unternehmen. Nutzerinnen und Nutzer von X haben kostenlosen Zugriff auf den Chatbot.

In der Kommentarspalte eines auf X veröffentlichten Beitrags diskutierten mehrere User über den Einfluss von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) auf politische Entscheidungsträger. Ein Nutzer bat Grok, Beispiele für NGOs zu nennen, die staatliche Fördermittel erhalten. Grok listete mehrere Organisationen auf – darunter auch den Campact e. V. – und behauptete, dieser erhalte einen hohen Anteil seiner Mittel aus Bundesmitteln. Die Ergebnisse der KI wurden auf dem X-Account von Grok veröffentlicht.

Das Problem: Der Verein Campact, der sich als Plattform für politische Kampagnen versteht, finanziert sich ausschließlich aus privaten Spendenmitteln. Die Aussage von Grok war objektiv falsch.

Campact beantragte daraufhin beim Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Veröffentlichung der Falschinformation durch xAI – mit Erfolg. Nach Auffassung der Kammer verletzt die unwahre Tatsachenbehauptung das Vereinspersönlichkeitsrecht von Campact.

Gerade weil die Beiträge von einer KI stammen, komme ihnen nach Ansicht des Gerichts eine besondere faktische Autorität zu. Begründet werde dies damit, dass die KI selbst suggeriere, ihre Aussagen basierten auf überprüfbaren Fakten.

Dem Betreiber der KI seien die Äußerungen zuzurechnen, so das Gericht. Durch die Veröffentlichung habe er sich die Inhalte der KI jedenfalls zu eigen gemacht.

Im Fall öffentlich zugänglicher KI-generierter Aussagen durch den Betreiber scheint die Rechtslage damit eindeutig. Bereits das Landgericht Kiel hatte mit Urteil vom 29. Februar 2024 (Az. 6 O 151/23) eine ähnliche Wertung getroffen. Eine Entscheidung über lediglich privat abrufbare KI-Informationen steht dagegen noch aus; in diesen Fällen dürfte die Zurechnung zum Betreiber deutlich schwieriger sein.

Die neue Rechtsprechung zeigt, dass der Einsatz von KI nicht risikofrei ist. Um Haftungsrisiken zu minimieren, ist daher besondere Sorgfalt geboten: Betreiber und Anwender von KI-Systemen sollten die von der KI bereitgestellten Informationen vor einer Veröffentlichung sorgfältig prüfen. Darüber hinaus können Betreiber verpflichtet sein, ihre Systeme laufend zu überwachen. Eine solche Überwachungspflicht besteht jedoch nur, soweit sie tatsächlich möglich und zumutbar ist.

Praxis-Tipp: Haftungsrisiken beim KI-Einsatz minimieren

1. Ergebnisse prüfen: KI-generierte Aussagen vor Veröffentlichung auf Richtigkeit und Quellenbasis kontrollieren.

2. Verantwortlichkeiten klären: Interne Zuständigkeiten für KI-Ausgaben definieren und dokumentieren.

3. Systeme überwachen: Plausibilitäts- und Filtermechanismen regelmäßig evaluieren.

4. Haftungsklauseln anpassen: Verträge mit KI-Dienstleistern auf Zurechnungs- und Haftungsfragen prüfen.

Bei Fragen oder konkreten Einzelfällen sprechen Sie uns gerne an.

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FOCUS Top-Wirtschaftskanzlei 2025 im Bereich Banken- und Finanzrecht

Wir freuen uns, dass unsere Kanzlei auch im Jahr 2025 vom Magazin FOCUS als Top-Wirtschaftskanzlei im Bereich Banken- und Finanzrecht ausgezeichnet wurde.

Die Empfehlung basiert auf einer unabhängigen Erhebung unter Kollegen/Kolleginnen aus Kanzleien und Unternehmensjuristen – umso mehr schätzen wir diese Anerkennung für unsere Arbeit an den Standorten Hamm und Münster.

Unser besonderer Dank gilt:

  • unserer Mandantschaft für das Vertrauen
  • unserem engagierten Team für die exzellente Leistung

Die Auszeichnung ist für uns Bestätigung und Ansporn zugleich, unsere Spezialisierung im Bank- und Finanzrecht weiterhin mit höchster Qualität und Weitsicht zu vertreten.

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Vortrag auf der Fachtagung Bankrecht

Dr. Peter Rösmann hat auf der Fachtagung Bankrecht der Sparkassenakademie Niedersachsen am 09.10.2025 einen Vortrag gehalten. Die zweitägige Veranstaltung richtet sich an Mitarbeiter der Rechtsabteilung, des Vorstandssekretariats, der Revision, des Beauftragtenwesens und der Compliance. Fast alle niedersächsischen Sparkassen waren vertreten. 

Unser Partner, Dr. Peter Rösmann, machte den Aufschlag mit „Aktuelle Rechtsprechung zum Bankrecht“, gefolgt von Dr. Dominik Thalmann, Referent Niedersächsisches Justizministerium, zu „Entwicklungen in der elektronischen Kommunikation im Justizwesen“ und Patrick Kaul, Syndikusanwalt SVN, zu „FiDA (Financial Data Access Regulation)“. Nach der Mittagspause berichtete Dr. Abbas Samhat, Rechtsanwalt DSGV, „Aktuelles zum AGB-Änderungsmechanismus“ vor Dr. Jan Bley, Syndikusanwalt SVN, der „Aktuelles aus dem Wertpapierrecht“ zum Thema machte. Den ersten Tag schlossen Sven Hallwirth und Thomas Nickel, beide S-Management Services GmbH, mit „KI – Praktischer Anwendungsfall“.

Dr. Christian Grüneberg, Richter am BGH, begann den zweiten Tag mit „Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zum Bankrecht“. Daran schlossen sich an Dr. Florian Engelhardt, Leiter Geschäftsbereich Recht und Steuern des SVN, und Kai Wagner, Seniorfachberater S-Management Services GmbH, zum „Jasper – Rollout“ und Dominik Pastor, Dozent SVN, zur „Akzeptanz von externen Vollmachten“. 

Tim Kremer, Syndikusrechtsanwalt DSGV, referierte zu „SAFE – Praktische Unterstützung durch die Sparkassen Anti Fraud Einheit des DGSV“ und den Abschluss machten Angelika Kalb, Referentin SVN, und Janka Pietrasik, Syndikusrechtsanwältin SVN, mit einem „Erfahrungsaustausch zu aktuellen Themen: Umsetzung BGH-Urteil Vorfälligkeitsentschädigung, Aktuelle Fragen aus dem Passivgeschäft“.

Dr. Peter Rösmann bedankt sich bei der Akademie für die Einladung und die gelungene Veranstaltung sowie bei den Mitarbeitern der Sparkassen für die Aufmerksamkeit.

Rechtsanwalt und Notar
Dr. Peter Rösmann

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Grüter gehört zu „Deutschlands Besten Kanzleien 2025“

Das Handelsblatt und Best Lawyers haben ihr aktuelles Ranking veröffentlicht – und Grüter ist auch in diesem Jahr wieder unter den ausgezeichneten Kanzleien vertreten.

Besonders freuen wir uns über die Empfehlungen in gleich drei Rechtsgebieten:

  1. Arbeitsrecht
  2. Immobilienwirtschaftsrecht
  3. Konfliktlösung

Damit zählt Grüter erneut zu den führenden Kanzleien in Nordrhein-Westfalen und bestätigt die starke Position in der wirtschaftsrechtlichen Beratung.

Das Ranking „Deutschlands Beste Kanzleien“ basiert auf Empfehlungen von Wettbewerbern und Mandanten. Es gilt als eine der renommiertesten Auszeichnungen für Anwaltskanzleien in Deutschland und unterstreicht die hohe Qualität und Reputation unserer Beratung.

Diese Auszeichnung ist ein großer Ansporn für unser gesamtes Team. Wir danken unserer Mandantschaft für ihr Vertrauen und unseren Kolleginnen und Kollegen für die Anerkennung.

Zum vollständigen Ranking: Handelsblatt – Deutschlands Beste Kanzleien 2025

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Besuchen Sie Grüter auf der EXPO REAL 2025 in München!

Unsere Immobilienspezialisten der Standorte Hamm und Duisburg sind auch dieses Jahr wieder auf der Expo-Real am 6. und 7. Oktober 2025 in München.

Als Partner der Metropole Ruhr finden Sie uns in Halle B1, Stand 330.

Besuchen Sie unsere Immobilien-Experten Dr. Till Veltmann, Dr. Philip Seel, Dr. Andreas Grüter und Dr. Sandra Fischer vor Ort auf der Messe oder an unseren Standorten in Duisburg, Hamm und Münster

Messekontakt: 0152-25705402

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Schleifchenturnier in Hamm

Unser Team aus Hamm hat kürzlich ein kanzleiinternes Schleifchenturnier im Ruderclub Hamm organisiert. Bei strahlendem Spätsommerwetter lieferten sich Kolleginnen und Kollegen aus Hamm, Münster und Duisburg in wechselnden Doppelpaarungen spannende Ballwechsel – mit viel sportlichem Ehrgeiz und mindestens ebenso viel gemeinsamer Freude.

Dank der tollen Organisation wurde das Turnier zu einer schönen Gelegenheit, den Teamgeist zu stärken und die Kolleginnen und Kollegen standortübergreifend einmal außerhalb des Kanzleialltags zu erleben. Abgerundet wurde der Tag mit einem geselligen Ausklang auf der Terrasse des Ruderclubs.

Und wer weiß: Vielleicht hat DTB-Vizepräsident Robert Hampe bei seiner Talentsichtung vor Ort ja schon das eine oder andere neue Gesicht für den Tennissport entdeckt. 

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